Was seit dem 12. August 2026 gilt
Seit dem 12. August 2026 ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) anwendbar.[1] Zu ihren Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung gehört Artikel 45 Absatz 3: Ein Hersteller, der Verpackungen oder verpackte Produkte in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassung durch Verkauf direkt an Endnutzer erstmals bereitstellt, muss dort per schriftlichem Mandat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellen.[2] Das betrifft einen deutschen Webshop mit Kunden in Österreich oder Frankreich ebenso wie einen österreichischen Händler, der direkt an Endkunden in Deutschland liefert.
Der Bevollmächtigte erfüllt die Herstellerpflichten im Zielland in Ihrem Auftrag; die Verantwortung für Ihre Verpackungen bleibt bei Ihrem Unternehmen. In Deutschland übernimmt er alle Pflichten aus PPWR und VerpackDG mit Ausnahme der Registrierung, also Systembeteiligung, Mengenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen.[3][4] Er muss einen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, der Vertrag muss schriftlich und auf Deutsch geschlossen und von beiden Seiten eigenhändig oder qualifiziert elektronisch unterschrieben sein, und Sie können nur einen Bevollmächtigten benennen. In Deutschland gilt die Pflicht für alle Unternehmen ohne Niederlassung, die direkt an Endnutzer liefern, also auch für Händler aus der Schweiz.[3]
Am 10. Dezember 2025 hat die EU-Kommission vorgeschlagen, die Pflicht aus Artikel 45 Absatz 3 für in der EU niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen.[5] Beschlossen ist diese Aussetzung nicht; die Pflicht gilt seit dem 12. August 2026. Planen Sie mit der Pflicht, nicht mit dem Vorschlag.
- Auslöser: erstmaliges Bereitstellen durch Verkauf direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat, in dem Sie nicht niedergelassen sind.[2]
- Aufgaben: Der Bevollmächtigte erfüllt im Zielland die Herstellerpflichten; in Deutschland wird er zusammen mit Ihren Daten in LUCID hinterlegt.[3]
- Keine Schwelle: Die Pflicht hängt am Zielland und an der Niederlassung, nicht an einer Liefermenge.
Sind Sie betroffen? Der Test für Exporteure
Prüfen Sie Ihre Vertriebswege Land für Land. Der Auslöser ist immer derselbe: verpackte Ware erreicht Endnutzer in einem Mitgliedstaat, in dem Sie keine Niederlassung haben.
- Liefern Sie verpackte Ware über Ihren Webshop oder Marktplätze direkt an private Kunden oder vergleichbare Endnutzer in einem anderen EU-Land?
- Fehlt Ihnen in diesem Land eine Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle?
- Stellen Sie selbst die Rechnung und versenden Sie die Ware selbst über die Grenze?
Lautet die Antwort für ein Land dreimal ja, gilt die Pflicht dort. Ein Webshop aus Österreich, der ohne eigene Gesellschaften an Endkunden in Deutschland und Frankreich verkauft, braucht einen Bevollmächtigten in Deutschland und einen in Frankreich, weil die Pflicht in jedem Mitgliedstaat ohne Niederlassung entsteht.[2]
Anders liegt der Fall, wenn Sie ausschließlich an einen Händler im Zielland liefern, der die Ware übernimmt und dort selbst als Erster bereitstellt. Dann liegt die Herstellerverantwortung für dieses Land in der Regel bei ihm, und Sie brauchen dort keinen Bevollmächtigten. Wer genau verantwortlich ist, hängt von den Lieferbedingungen und dem Eigentumsübergang ab.
Was jetzt zu tun ist
Die Pflicht gilt bereits. Jetzt geht es darum, Lücken zu schließen, nicht darum, sich vorzubereiten. Weil die Bestellung einen schriftlichen Vertrag und einen Eintrag im nationalen Register erfordert, sollten Sie zügig vorgehen.
- Zielländer erfassen: Listen Sie jedes EU-Land auf, in das Sie verpackte Ware an Endnutzer liefern.
- Bestehende Registrierungen prüfen: Halten Sie fest, wo Sie bereits selbst registriert sind oder eine Niederlassung haben.
- Bevollmächtigte auswählen: Beauftragen Sie in jedem Land ohne Niederlassung einen dort ansässigen Bevollmächtigten. Für Deutschland veröffentlicht die ZSVR keine Liste; die Auswahl liegt bei Ihnen.[3]
- Mandate schriftlich schließen: in Deutschland auf Deutsch und mit Unterschrift beider Seiten.[3]
- Register aktualisieren: Hinterlegen Sie die Angaben des Bevollmächtigten in Ihrer nationalen Registrierung, in Deutschland in LUCID.[3]
Eine Pflicht bleibt in Deutschland immer bei Ihnen: die eigene Registrierung in LUCID und die Pflege Ihrer Registrierungsdaten. LUCID schließt die Registrierung eines Herstellers ohne Niederlassung erst ab, wenn die Angaben zum Bevollmächtigten vorliegen, und der Bevollmächtigte braucht dafür bereits einen eigenen Zugang.[3] Bereiten Sie den Vertrag deshalb früh vor. Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen auch Händler und Fulfilment-Dienstleister Ihre Verpackungen in Deutschland nicht bereitstellen oder versenden.[7]
Was sich nicht ändert: nationale Registrierungen
Der Bevollmächtigte ersetzt keine nationalen Systeme. Die PPWR vereinheitlicht viele Anforderungen an Verpackungen, die Registrierung und die Beteiligung an Rücknahmesystemen laufen aber weiter je Land. Was die PPWR vereinheitlicht und was nicht, zeigt unser Überblick zur EU-Verpackungsverordnung. In Deutschland müssen Verpackungen weiterhin an einem System beteiligt und gemeldet werden, gleich wer das für Sie erledigt.
| Land | Nationale Pflichten | Bevollmächtigter |
|---|---|---|
| Deutschland (ZSVR, LUCID) | Registrierung in LUCID und Beteiligung an einem System | Pflicht für Unternehmen ohne Niederlassung seit 12. August 2026; ohne Angaben zum Bevollmächtigten schließt LUCID die Registrierung nicht ab[3] |
| Österreich | Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem | Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler, die Verpackungen an Letztverbraucher in Österreich liefern[6] |
| Frankreich (CITEO, ADEME) | eindeutige Kennnummer (IDU) und jährliche Mengenmeldung | Pflicht für Fernabsatz ohne Niederlassung nach Art. 45 Abs. 3 PPWR[2] |
| Belgien (Fost Plus, Valipac) | Meldungen nach nationalen Schwellen | Pflicht für Fernabsatz ohne Niederlassung nach Art. 45 Abs. 3 PPWR[2] |
Für Österreich gelten zusätzlich eigene nationale Regeln; Einzelheiten behandelt unser Artikel zum Verkauf nach Österreich. Wie Pflichten je Absatzkonstellation in anderen Ländern ausfallen, zeigt der Artikel zu EPR-Pflichten im EU-Ausland.
Ausblick: Was sich noch entwickelt
Mehrere Einzelheiten der PPWR werden noch über Durchführungsrechtsakte geregelt, etwa die einheitlichen Kennzeichnungen, die ab 2028 gelten sollen.[2] Die nationalen Register bauen ihre Verfahren für Bevollmächtigte weiter aus; Deutschland verlangt die Angaben bereits in LUCID. Prüfen Sie die Hinweise der Register in Ihren Zielländern vor jedem Meldezeitraum.
Welche Pflichten in welchem Exportland gelten, hängt von Ihrer Rolle und Ihrem Sitz ab: Hersteller, Markeninhaber mit Fremdfertigung oder Wiederverkäufer im Fernabsatz werden je Zielland unterschiedlich behandelt. Eine allgemeine Checkliste klärt das nicht zuverlässig. Die Bedarfsanalyse von ClearoSystems zeigt, in welchen Ländern Sie einen Bevollmächtigten brauchen und welche Schritte als Nächstes anstehen.
Häufige Fragen
- Brauche ich einen Bevollmächtigten, wenn ich nur wenige Pakete ins EU-Ausland schicke?
- Ja. Die Pflicht hat keine Mengenschwelle. Sie entsteht in jedem Land, in das Sie ohne Niederlassung direkt an Endnutzer liefern.
- Wurde die Bevollmächtigtenpflicht nicht ausgesetzt?
- Nein. Die EU-Kommission hat am 10. Dezember 2025 eine Aussetzung bis 2035 für in der EU niedergelassene Hersteller vorgeschlagen. Beschlossen ist sie nicht, deshalb gilt die Pflicht.
- Ich sitze in der Schweiz. Gilt das für mich?
- Für Deutschland ja: Die Pflicht gilt dort für alle Unternehmen ohne Niederlassung, die direkt an Endnutzer liefern. Andere Mitgliedstaaten können eigene Regeln für Hersteller aus Drittländern vorsehen; prüfen Sie jedes Zielland einzeln.
- Reicht ein Lager in Deutschland als Niederlassung?
- In der Regel nicht. Ein Fulfilment-Lager oder eine Logistikadresse allein ist keine Niederlassung im Rechtssinn. Prüfen Sie Ihre Konstellation, bevor Sie auf einen Bevollmächtigten verzichten.
- Was kostet ein Bevollmächtigter je Land?
- Das ist ein verhandelter Preis, keine gesetzliche Gebühr. Er hängt von Zielland, Produktstrom, Aufgaben und Haftung ab; Anbieter, die mehrere Länder abdecken, bündeln oft. Die Faktoren erklärt unser Artikel zu den Kosten eines EPR-Bevollmächtigten.
- Was gilt für Verkäufe über Marktplätze?
- Dasselbe. Wer über einen Marktplatz als Erster an Endnutzer im Zielland bereitstellt, braucht dort einen Bevollmächtigten, und der Marktplatz verlangt die daraus folgende Registrierungsnummer.



