Schnellzugriff
| Wofür | Wo |
|---|---|
| Anmelden | edm.gv.at, Schaltfläche „Anmelden“; mit USP-Zugang „Mit PVP/USP anmelden“[2] |
| Neu registrieren | über usp.gv.at, Verfahrenskachel „edm.gv.at“, oder Online-Registrierungsantrag auf edm.gv.at[2] |
| Bevollmächtigung | edm.gv.at, Anwendung „Bevollmächtigungen (EAG, BAT, Verpackung)“[2] |
| Abfallverzeichnis und Schlüsselnummern | edm.gv.at, „Aktuelles Abfallverzeichnis“[1][2] |
| Technische Fragen | EDM-Helpdesk beim Umweltbundesamt, edm-helpdesk@umweltbundesamt.at, Telefon (+43 1) 31 304 / 8000[4] |
| Abfallrechtliche Fragen | BMLUK, Abteilung V/2 Abfall- und Altlastenrecht[4] |
Auf einen Blick
| Punkt | Stand 15. Oktober 2026 |
|---|---|
| Was | Elektronisches Datenmanagement mit dem Stammdatenregister ZAReg (zentrales Anlagenregister)[1] |
| Rechtsgrundlage | § 22 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), dazu Verpackungsverordnung 2014, Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) und Batterienverordnung[5][8][9][10] |
| Zuständig | Inhalt: BMLUK; Betrieb und Helpdesk: Umweltbundesamt[4] |
| Kosten | Registrierung einschließlich GLN kostenlos; schriftlicher Antrag beim Umweltbundesamt 40 Euro[1][5] |
| Ausländische Unternehmen | Registrierung möglich mit „Ausländische Rechtsform“; Fernabsatz an Endkunden nur mit Bevollmächtigtem[2] |
| Offen | Anpassung des EDM an die PPWR; AWG-Novelle noch nicht kundgemacht[13][14][5] |
Was das EDM ist und was nicht
EDM steht für Elektronisches Datenmanagement. Es ist das E-Government-System des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) für Meldungen und Registrierungen im Abfall- und Umweltbereich[1]. Gesetzestexte nennen noch das frühere Klimaschutzministerium; zuständig ist heute das BMLUK[5][4].
Kern ist das Stammdatenregister ZAReg mit Sitz, Standorten und Anlagen jedes registrierten Unternehmens[1]. Das gewählte Tätigkeitsprofil bestimmt die Anwendungen, etwa Elektroaltgeräte, Batterien, Verpackung oder Begleitscheine für gefährliche Abfälle[1][2].
Das EDM ist keine Lizenz. Wer Verpackungen, Elektrogeräte oder Batterien in Verkehr setzt, nimmt in der Regel zusätzlich an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teil, umgangssprachlich „Lizenzierung“[6][8][17]. Ein EDM-Konto belegt diese Teilnahme nicht.
Wer sich registrieren muss
Ob Sie ins EDM müssen, hängt von Ihrer Rolle je Produktbereich ab. Bei Verpackungen heißt der Verantwortliche Primärverpflichteter: Abpacker, Importeure und Hersteller von Serviceverpackungen mit Sitz in Österreich sowie ausländische Versandhändler an private Letztverbraucher[6]. Bei Elektrogeräten und Batterien heißt er Hersteller, einschließlich Importeuren in Österreich und ausländischen Fernabsatzhändlern[5].
| Ihre Situation | EDM-Pflicht | Grundlage |
|---|---|---|
| Hersteller oder Importeur von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich | ja, binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit | § 21 EAG-VO[9] |
| Hersteller oder Importeur von Batterien in Österreich | ja, binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit | § 22 Batterienverordnung[10] |
| Ausländischer Fernabsatzhändler mit Elektrogeräten, Batterien oder Verpackungen an österreichische Endkunden | Bevollmächtigter Pflicht; er registriert sich und Sie | § 12b AWG 2002, § 21b EAG-VO, § 25b Batterienverordnung, § 16b Verpackungsverordnung[7][9][10][8] |
| EU-Unternehmen, das an österreichische Händler liefert | Bevollmächtigter möglich, nicht Pflicht | § 12b Abs. 2 AWG 2002, § 16a Verpackungsverordnung[7][8] |
| Primärverpflichteter für Verpackungen mit Systemteilnahme | Meldung läuft über das Sammel- und Verwertungssystem | § 22 Verpackungsverordnung, BMLUK-Merkblatt[8][13] |
| Eigenimporteur von Verpackungen ohne Systemteilnahme | ja; Jahresmeldung spätestens drei Monate nach Jahresende | § 17 Verpackungsverordnung[8][12] |
| Großanfallstelle für gewerbliche Verpackungen | Eintrag ins Großanfallstellenregister, Jahresmeldung | Verpackungsverordnung[8][12] |
| Abfallsammler oder -behandler | ja, vor Aufnahme der Tätigkeit | § 21 AWG 2002[5] |
| Betrieb mit mehr als 100 Beschäftigten | Bestellung des Abfallbeauftragten über das Register melden | § 11 AWG 2002[5] |
| Erstinverkehrsetzer von Pfandgebinden | keine eigene EDM-Pflicht; Registrierung bei der EWP, ein Bevollmächtigter braucht aber die EDM-Vollmacht | Pfand-Infoblatt der EWP[20] |
Primärverpflichtete, die vollständig über ein System lizenzieren, nennen die geprüften Quellen nicht als eigene Registrierungspflichtige; das Gesetz knüpft die EDM-Registrierung bei Verpackungen an eine Meldepflicht[6][13]. Für das Einwegpfand gilt ein eigenes Verfahren, siehe Pfand Österreich.
So läuft die EDM-Registrierung ab
Das BMLUK empfiehlt den Weg über das USP[2]. Er setzt ein USP-Konto voraus; der Einstieg erfolgt mit ID Austria oder USP-Kennung[2][3].
- Verfahrensrecht vergeben: Der USP-Administrator, etwa die Geschäftsführung, ordnet der zuständigen Person das Verfahrensrecht für das EDM zu[2].
- Registrierung starten: Kachel „edm.gv.at“ im USP, dann „Unternehmen im EDM registrieren“[2].
- Stammdaten prüfen: Firmenbuchnummer, Rechtsform und Sitz kommen aus dem Unternehmensregister; Änderungen erfolgen nur im Quellregister[2].
- Tätigkeiten auswählen: zum Beispiel Hersteller von Elektrogeräten oder Batterien; die Auswahl bestimmt Ihre EDM-Anwendungen[2].
- Abschließen: Die Bestätigung steht sofort zum Download bereit; die Geschäftsführung erhält ein Informationsschreiben[2].
Ohne USP-Zugang, etwa als Unternehmen mit Sitz im Ausland, stellen Sie den Online-Registrierungsantrag auf edm.gv.at. Wählen Sie „Ausländische Rechtsform“; dann entfällt die österreichische Firmenbuchnummer[2]. Sie geben Firmendaten, einen vierstelligen Branchencode (ÖNACE) und das Tätigkeitsprofil an. Die Registrierungsstelle prüft und schickt Benutzername, Personen-GLN und Passwort per Zustellung oder Post; abgeschlossen ist die Registrierung mit dem ersten Login[2].
Seit 29. Mai 2026 steigen alle Nutzer eines Unternehmens entweder nur über USP oder nur mit EDM-Zugangsdaten ein[3]. Ohne gemeldete Entscheidung bleibt der Einstieg mit EDM-Zugangsdaten; bisherige USP-Nutzer brauchen dann eigene EDM-Zugänge[3].
GLN und GTIN
Die GLN (Global Location Number) ist eine 13-stellige Nummer, die das EDM automatisch vergibt[1][2]:
- **Personen-GLN** für das Unternehmen, bei neuen österreichischen Firmen die GLN der öffentlichen Verwaltung aus dem Unternehmensregister, beginnend mit 911[2]
- **Standort-GLN** für jede Betriebsstätte[1]
- **Anlagen-GLN** für jede Anlage an einem Standort[1]
GTINs (Global Trade Item Numbers) begegnen Ihnen im EDM als technische Kennungen für Referenzdaten, etwa für Abfallarten im Abfallverzeichnis. Diese Codes gibt das EDM vor; Sie beantragen sie nicht selbst[21]. Eine Produkt-GTIN, die ein Unternehmen für seine Artikel bei GS1 Austria beantragt, ist etwas anderes.
Registrierung als Bevollmächtigter
Ein Bevollmächtigter ist eine Person mit Sitz in Österreich, die die abfallrechtlichen Pflichten eines ausländischen Herstellers oder Fernabsatzhändlers übernimmt und dessen in Verkehr gesetzte Massen meldet[2][11]. Pflicht ist er für Fernabsatzhändler aus EU und Drittstaaten, die direkt an österreichische Endkunden verkaufen; EU-Hersteller, die an österreichische Händler liefern, können einen bestellen[2][7].
- Der Bevollmächtigte registriert sich im EDM mit dem Tätigkeitsprofil „Hersteller/sonstige Meldepflicht“[2][11].
- Er übermittelt eine beglaubigte Vollmacht auf Deutsch oder Englisch; sie nennt den Umfang, etwa die Sammelkategorie, seine Zustimmung und sein Recht, Verträge für Sie zu schließen[2][8].
- Das BMLUK prüft und kennzeichnet ihn im ZAReg als Bevollmächtigten; Ihr Unternehmen wird mit Ihren Daten im ZAReg angelegt[2][11].
- Der Bevollmächtigte erhält Nebenbenutzer-Zugangsdaten zu Ihren Daten; Sie können Hauptbenutzerdaten beim Helpdesk anfordern[2].
Bestellung, Änderung und Ende einer Bevollmächtigung werden nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam; tätig werden darf der Bevollmächtigte ab der zivilrechtlichen Bestellung[7][11]. Je Produktgruppe gibt es genau einen Bevollmächtigten[7].
Nach der Registrierung: Lizenzierung und Meldungen
| Bereich | Systemteilnahme | Meldung |
|---|---|---|
| Haushaltsverpackungen | Vertrag binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrsetzen[8] | Mengen an das System; das System meldet an das Register[8][13] |
| Gewerbliche Verpackungen | Teilnahme, außer bei belegter Ausnahme nach § 13g Abs. 3 AWG 2002[8][6] | an das System, je nach Entgeltsumme jährlich, quartalsweise oder monatlich[8] |
| Elektrogeräte für Haushalte | Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem oder als gekennzeichneter individueller Rücknehmer[9][17] | Massen je Quartal bis sieben Wochen nach Quartalsende; das System kann für Sie melden[9] |
| Elektrogeräte für gewerbliche Zwecke | Rücknahme nach § 10 EAG-VO[9] | Jahresmeldung bis 10. April[9] |
| Gerätebatterien | Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem[10][17] | je Quartal bis sieben Wochen nach Quartalsende, über das System; seit 1. Januar 2026 in den fünf neuen Kategorien[10][15] |
Den Unterschied zwischen Registrierung und Lizenzierung erklärt der Ratgeber zur Verpackungslizenz.
Kosten
Die Registrierung im EDM ist für Unternehmen kostenlos, einschließlich der GLN-Vergabe[1]. Nur wer keine technische Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung hat und schriftlich beim Umweltbundesamt registriert, zahlt einen Kostenbeitrag von 40 Euro[5]. Kosten entstehen außerhalb des EDM: Entgelte des Sammel- und Verwertungssystems, die jedes System selbst festlegt, und bei Sitz im Ausland das Honorar des Bevollmächtigten[8].
Folgen fehlender Registrierung
Wer eine Registrierungs- oder Meldepflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 3 AWG 2002[5]. Für einen fehlenden Pflicht-Bevollmächtigten und eine fehlende Systemteilnahme gilt § 79 Abs. 2 AWG 2002[5]. Elektronische Marktplätze müssen Primärverpflichtete und Hersteller ausschließen, deren Systemteilnahme sie nicht sicherstellen können; Fulfilment-Dienstleister müssen ihre Leistung dann unterlassen[18].
Fristen und Zeitplan
| Datum | Was | Status |
|---|---|---|
| 1. Januar 2022 | Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler mit Batterien | gilt[10] |
| 1. Januar 2023 | Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler mit Verpackungen | gilt[8] |
| 18. August 2025 | Kapitel VIII der EU-Batterieverordnung 2023/1542 anwendbar; Batterienverordnung gilt daneben unionsrechtskonform weiter | gilt[15] |
| 1. Januar 2026 | Batteriemeldungen in fünf neuen Kategorien | gilt[15] |
| 12. August 2026 | PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) anwendbar, in Kraft seit 11. Februar 2025 | gilt[19][13] |
| offen | Begleitgesetz zur EU-Batterieverordnung (BattBegG) | Ministerialentwurf 94/ME, nicht kundgemacht[16][5] |
| offen | Novellen von AWG 2002 und Verpackungsverordnung zur PPWR | angekündigt, nicht kundgemacht[13][5] |
| frühestens 2028 oder 2029 | neue Vorgaben zur Datenerfassung im EDM | BMLUK nennt beide Jahre[13][14] |
PPWR und EDM: was gilt, was offen ist
Seit 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar[19][13]. An der Teilnahmepflicht der Primärverpflichteten und an den Meldewegen ändert sich laut BMLUK vorerst nichts; entpflichtete Verpackungen meldet weiter das Sammel- und Verwertungssystem[13][14]. Anpassungen sollen Novellen von AWG 2002 und Verpackungsverordnung bringen, die noch nicht kundgemacht sind[13][5]. Sobald die EU-Rechtsakte zum Herstellerregister vorliegen, will das BMLUK die EDM-Anwendung anpassen; wann, ist offen (siehe Zeitplan)[13][14]. Die PPWR-Rollen erklärt der Ratgeber zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).
Häufige Fehler
- EDM-Konto für eine Lizenz halten. Lösung: Systemteilnahme gesondert abschließen und nachweisen[6][8].
- Doppelt registrieren. Lösung: vorher nach dem Unternehmen suchen; bestehende Zugangsdaten beim Helpdesk anfordern[2].
- Bevollmächtigung zur Quartalsmitte planen. Lösung: Wechsel nur zum Quartalsende, ohne Lücke[7][8].
Für Unternehmen aus Deutschland und dem Ausland
Ein deutsches Unternehmen braucht für Österreich keine eigene Niederlassung, aber eine klare Rolle je Lieferweg[6][5]:
- **Direktverkauf an Privatkunden in Österreich** über Webshop oder Marktplatz: Sie sind Primärverpflichteter beziehungsweise Hersteller und müssen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen[6][7].
- **Lieferung an einen österreichischen Händler oder Importeur**: Er ist in der Regel Primärverpflichteter oder Hersteller. Als EU-Unternehmen können Sie die Pflichten freiwillig über einen Bevollmächtigten selbst übernehmen[7][8].
Der Bevollmächtigte übernimmt Ihre Pflichten in Österreich, meldet Ihre Mengen und darf in Ihrem Namen Verträge schließen, etwa mit einem Sammel- und Verwertungssystem[11][8]. Ihre deutsche Registrierung bei der stiftung ear oder in LUCID ersetzt keinen dieser Schritte; wie es in Deutschland läuft, zeigen die Ratgeber zur WEEE-Nummer und zur Verpackungslizenz, für Österreich unser Artikel zum Verkauf nach Österreich. ClearoSystems ordnet in seiner digitalen Bedarfsanalyse je Produkt, Rolle, Vertriebsweg und Land ein, welche Pflichten gelten, derzeit für Unternehmen mit Heimatmarkt Österreich, Niederlande oder Schweiz, für Deutschland folgt sie; Registrierung, Meldungen und Bevollmächtigung begleiten wir anschließend.
Stand und Änderungen
Stand: 16. Oktober 2026. Geprüft haben wir an diesem Tag die Registrierungs-, Helpdesk- und Login-Seiten auf edm.gv.at, die EDM-Seite, das PPWR-Merkblatt vom 10. Juni 2026 und die Batterie-Übergangsseite des BMLUK, die §§ 11, 12a bis 13a, 13g, 21, 22 und 79 AWG 2002 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024), die Verpackungsverordnung 2014, die EAG-VO und die Batterienverordnung in der konsolidierten Fassung im RIS sowie die USP-Seiten zu Bevollmächtigten und Verpackungsmeldungen[1][2][3][5][8][9][10][11][12][13][15]. Änderungen: 15. Oktober 2026, erste Fassung; 16. Oktober 2026, fachliche Präzisierungen nach Expertenprüfung (GTIN im EDM).
Häufige Fragen
- Muss ich mich im EDM registrieren, wenn ich Verpackungen nur über ein Sammel- und Verwertungssystem lizenziere?
- Nach den geprüften Quellen in der Regel nicht selbst: Das System meldet Ihre Mengen an das Register. Eine eigene Registrierung brauchen Sie, sobald Sie eine eigene Meldepflicht haben, etwa als Eigenimporteur ohne Systemteilnahme, als Großanfallstelle oder als Abfüller von Mehrweggebinden, oder wenn Sie zusätzlich Elektrogeräte oder Batterien in Verkehr setzen.
- Kann sich ein deutsches Unternehmen ohne Firmenbuchnummer registrieren?
- Ja. Im Online-Registrierungsantrag auf edm.gv.at wählen Sie „Ausländische Rechtsform“; dann entfällt die österreichische Firmenbuchnummer. Liefern Sie direkt an Endkunden in Österreich, registriert sich zusätzlich Ihr Bevollmächtigter und legt Ihr Unternehmen über die Vollmacht im ZAReg an.
- Wie lange dauert die Registrierung?
- Über das USP ist sie nach drei Schritten sofort abgeschlossen. Beim direkten Antrag auf edm.gv.at prüft die Registrierungsstelle zuerst die Daten; die Zugangsdaten kommen per elektronischer Zustellung oder Post, bei ausländischen Firmen also mit Postlaufzeit. Eine Bevollmächtigung wird erst zum Ende eines Kalenderquartals im System sichtbar.
- Ich habe meine EDM-Zugangsdaten verloren. Was tun?
- Nutzen Sie auf edm.gv.at die Funktion für vergessene oder gesperrte Zugangsdaten oder wenden Sie sich an den EDM-Helpdesk des Umweltbundesamts. Legen Sie kein zweites Konto an; jedes Unternehmen darf nur einmal registriert sein.
- Ändert die PPWR etwas an meiner EDM-Registrierung?
- Derzeit nicht. Bestehende Registrierungen und Meldewege gelten weiter, bis Österreich AWG und Verpackungsverordnung anpasst. Neue Vorgaben zur Datenerfassung im EDM erwartet das Ministerium frühestens ab 2028 oder 2029.
Quellen
- [1]BMLUK: Elektronisches Datenmanagement (EDM) (abgerufen am 15.10.2026)
- [2]EDM-Portal: Registrierungsinformationen (abgerufen am 15.10.2026)
- [3]EDM-Portal: USP oder EDM Registrierung (abgerufen am 15.10.2026)
- [4]EDM-Portal: Helpdesk (abgerufen am 15.10.2026)
- [5]RIS: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), konsolidierte Fassung, §§ 11, 12a, 21, 22, 79 (abgerufen am 15.10.2026)
- [6]RIS: § 13g AWG 2002, Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [7]RIS: § 12b AWG 2002, Bevollmächtigter (abgerufen am 15.10.2026)
- [8]RIS: Verpackungsverordnung 2014, konsolidierte Fassung (abgerufen am 15.10.2026)
- [9]RIS: Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), konsolidierte Fassung (abgerufen am 15.10.2026)
- [10]RIS: Batterienverordnung, konsolidierte Fassung (abgerufen am 15.10.2026)
- [11]USP: Bevollmächtigte für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte (abgerufen am 15.10.2026)
- [12]USP: Verpackungen – Meldung (abgerufen am 15.10.2026)
- [13]BMLUK: Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung, Übergangsbestimmungen ab 12. August 2026, 10.06.2026 (abgerufen am 15.10.2026)
- [14]BMLUK: Neue EU-Verpackungsverordnung (abgerufen am 15.10.2026)
- [15]BMLUK: EU-Batterienverordnung – Übergangsregelungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [16]Parlament: Ministerialentwurf 94/ME XXVIII. GP, EU-Batterienverordnung Begleitgesetz (BattBegG) (abgerufen am 15.10.2026)
- [17]RIS: § 13a AWG 2002, Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten (abgerufen am 15.10.2026)
- [18]RIS: § 12c AWG 2002, Pflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (abgerufen am 15.10.2026)
- [19]Europäische Kommission: Packaging waste, PPWR in Kraft seit 11.02.2025, anwendbar ab 12.08.2026 (abgerufen am 15.10.2026)
- [20]EWP: Erstinverkehrsetzung als ausländisches Unternehmen (Bevollmächtigter), Stand Oktober 2024 (abgerufen am 15.10.2026)
- [21]EDM: Gesamtliste 5174, Abfallverzeichnis gemäß Abfallverzeichnisverordnung mit GTIN je Schlüsselnummer (abgerufen am 16.10.2026)


