Auf einen Blick
Die Eckdaten des deutschen Verpackungsrechts, geprüft am 15. Oktober 2026.
| Punkt | Stand |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | VerpackDG vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) und Verordnung (EU) 2025/40[1][24] |
| In Kraft seit | 12. August 2026; das VerpackG galt bis zum 11. August 2026[1][12] |
| Zuständige Stelle | Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit dem Register LUCID (§ 6 Abs. 6)[4] |
| Verpflichtet | Hersteller im Sinne der PPWR, die Verpackungen in Deutschland erstmals bereitstellen[2] |
| Grundpflichten | Registrierung (§ 6), Systembeteiligung (§ 7), Datenmeldung (§ 9), ab bestimmten Mengen Vollständigkeitserklärung (§ 10)[4][5][6][7] |
| Amtliche Kosten | LUCID-Registrierung kostenlos; Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht kostenpflichtig, Höhe noch offen[14][2] |
| Folgen fehlender Registrierung | Verpackungen dürfen nicht bereitgestellt werden (§ 13); Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 66)[8][11] |
| Nächste Fristen | 12. November 2026: Registrierungsdaten anpassen; 31. Dezember 2026: alte Systemverträge enden spätestens[12] |
Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Nein. Das Verpackungsgesetz galt bis zum 11. August 2026; seit dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG[1][12]. Der Grund ist die PPWR: Sie gilt als EU-Verordnung unmittelbar und regelt Rollen, Anforderungen an Verpackungen und die Grundzüge der Herstellerverantwortung selbst[24]. Das VerpackDG ergänzt sie nur dort, wo die PPWR Raum für nationales Recht lässt, etwa bei Systemen, Register, Pfand und Ordnungswidrigkeiten[1].
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) beschreibt das Ziel so: Die Regeln des Verpackungsgesetzes werden so weit wie möglich beibehalten, damit funktionierende Systeme weiterlaufen[19]. Der Bundestag hat das Gesetz am 11. Juni 2026 beschlossen[19]. Im Alltag heißt das Gesetz weiter oft „Verpackungsgesetz“. Gemeint ist heute das VerpackDG, und wer verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Rollen der PPWR[2]. Diese Rollen erklärt unser Ratgeber zur PPWR (EU-Verpackungsverordnung).
Verpackungsgesetz und VerpackDG im Vergleich
Die Paragrafen haben sich geändert. Die Tabelle ordnet die bekannten Vorschriften den neuen zu.
| Thema | Verpackungsgesetz (bis 11.08.2026) | VerpackDG und PPWR (seit 12.08.2026) |
|---|---|---|
| Wer verpflichtet ist | Hersteller nach § 3 VerpackG[20] | Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR; für die Konformität zusätzlich der Erzeuger[2][24] |
| Registrierung | § 9 VerpackG[12] | § 6 VerpackDG; bestehende Registrierungen gelten fort (§ 68 Abs. 2)[4][12] |
| Systembeteiligung | § 7 VerpackG[12] | § 7 VerpackDG; alte Verträge gelten längstens bis 31.12.2026 (§ 68 Abs. 1)[5][12] |
| Datenmeldung | § 10 VerpackG[12] | § 9 VerpackDG; neu: Jahresmeldung bis 1. Juni bei unter 10 Tonnen[6] |
| Vollständigkeitserklärung | § 11 VerpackG[12] | § 10 VerpackDG[7] |
| Rücknahme nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | § 15 VerpackG[20] | § 39 VerpackDG; neu zusätzlich Zulassung nach § 19[9][23] |
| Ökologische Beteiligungsentgelte | § 21 VerpackG[19] | § 26 und neu § 26a VerpackDG[19] |
| Pfand auf Einweggetränkeverpackungen | § 31 VerpackG[18] | § 46 VerpackDG[10] |
| Bevollmächtigung | § 35 VerpackG, freiwillig[2][20] | § 5 VerpackDG, Pflicht bei Direktvertrieb ohne Niederlassung[3] |
| Ordnungswidrigkeiten | § 36 VerpackG[20] | § 66 VerpackDG[11] |
Wer ist betroffen – und wer nicht?
Verpflichtet ist der Hersteller im Sinne der PPWR. Das ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette, das eine Verpackung in Deutschland bereitstellt. Lässt ein Unternehmen unter eigener Marke herstellen, ist es Erzeuger und Hersteller (Markenvorrang). Liefert ein Unternehmen aus dem Ausland direkt an Endabnehmer, ist es selbst Hersteller[2]. Endabnehmer sind Verbraucher und gewerbliche Endkunden, die die Ware nicht weiterverkaufen[17].
Eine Mindestmenge gibt es nicht: Registrierung und Systembeteiligung gelten ab der ersten Verpackung[4][5]. Das VerpackDG übernimmt die Begriffe der PPWR. Eigene Begriffe wie „Erstinverkehrbringer“ verwendet es nur noch für einzelne Pflichten, etwa beim Pfand[21].
| Situation | Hersteller in Deutschland? | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Onlinehändler mit Sitz in Deutschland verkauft Produkte unter eigener Marke | ja | LUCID, System, Datenmeldung; als Erzeuger auch Konformitätserklärung[2] |
| Onlinehändler stellt Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zu Versandpaketen zusammen | ja, für die Versandverpackung | Versandverpackung registrieren und beteiligen[17] |
| Händler kauft verpackte Ware bei einem Hersteller in Deutschland und verkauft sie unverändert | nein, für diese Ware | Prüfen, ob der Hersteller registriert und beteiligt ist (§ 13 Abs. 3)[8] |
| Unternehmen führt verpackte Ware aus einem Drittland ein und verkauft sie in Deutschland | ja, als erstes Unternehmen der inländischen Lieferkette | Registrierung, Systembeteiligung, Importeurspflichten nach der PPWR[2][24] |
| Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland liefert direkt an Endabnehmer hier | ja | Wie oben, zusätzlich Bevollmächtigter (§ 5 Abs. 2)[3][13] |
| Ausländischer Lieferant verkauft an einen Händler in Deutschland | nein, in der Regel der deutsche Händler | Der Händler übernimmt die Herstellerpflichten[2] |
| Bäckerei oder Imbiss nutzt Serviceverpackungen, die erst bei der Abgabe befüllt werden | ja | Systembeteiligung kann beim Vorvertreiber verlangt werden; die Registrierung bleibt eigene Pflicht (§ 7 Abs. 2)[5] |
| Hersteller liefert nur an Industrie oder Großgewerbe | ja, ohne Systembeteiligung | Registrierung, Rücknahme nach § 39 und künftig Zulassung; Versandverpackungen bleiben systembeteiligungspflichtig[4][9][17] |
| Kleinunternehmer mit wenigen Paketen | ja, ohne Mindestmenge | Volle Pflichten, aber vereinfachte Jahresmeldung bei unter 10 Tonnen[6] |
Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister übernehmen die Herstellerpflichten nicht. Sie dürfen aber nicht für Hersteller tätig werden, die nicht ordnungsgemäß registriert sind. Die ZSVR stellt dafür einen automatisierten Datenabgleich bereit (§ 13 Abs. 4)[8]. Welchen Nachweis Amazon verlangt, zeigt unser Artikel Welchen EPR-Nachweis brauche ich für Amazon.de?.
Welche Verpackungen brauchen eine Systembeteiligung?
Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und Transportverpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen anfallen, sowie Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6)[21]. Vergleichbare Anfallstellen sind etwa Gastronomie, Hotels, Kantinen, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und kleinere Handwerksbetriebe (§ 3 Abs. 7)[21].
Versandverpackungen im Onlinehandel gelten nach der PPWR als Transportverpackungen. Laut ZSVR sind sie ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, auch beim Versand an gewerbliche Endkunden[17]. Dazu zählen Kartons, Versandtaschen, Etiketten, Klebeband und Füllmaterial[17].
Keine Systembeteiligung brauchen nach § 11[22]:
- wiederverwendbare Verpackungen in einem bestehenden Wiederverwendungssystem,
- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen nach § 46,
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
- Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an Endabnehmer gehen.
Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht gelten Rücknahme, Verwertung und eine jährliche Dokumentation bis 15. Mai (§ 39)[9]. Neu ist eine Zulassung bei der ZSVR (§ 19). Hersteller dürfen übergangsweise bis 31. Dezember 2027 ohne Zulassung bereitstellen (§ 68 Abs. 9)[23][12].
Die Pflichten im Überblick
Die Tabelle zeigt die Pflichten eines Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Was zusätzlich aus der PPWR folgt, etwa Konformitätserklärung und Stoffgrenzwerte, steht im PPWR-Ratgeber.
| Pflicht | Norm | Wann | Wo und wie |
|---|---|---|---|
| Registrierung | § 6 VerpackDG | vor dem ersten Bereitstellen[4] | LUCID, durch den Hersteller selbst; Stammdaten, Verpackungsarten, Markennamen, Erklärungen[14] |
| Änderungen melden | § 6 Abs. 1 Satz 2 | unverzüglich; für Altregistrierungen bis 12.11.2026[4][12] | LUCID[14] |
| Systembeteiligung | § 7 VerpackDG | vor dem Bereitstellen[5] | Vertrag mit einem oder mehreren Systemen; Materialart, Masse, Registrierungsnummer angeben[5] |
| Datenmeldung | § 9 Abs. 1 | unverzüglich nach jeder Meldung an das System[6] | dieselben Daten in LUCID[15] |
| Vereinfachte Datenmeldung | § 9 Abs. 2 | bis 1. Juni des Folgejahres, wenn im Vorjahr unter 10 Tonnen[6] | eine gebündelte Jahresmeldung in LUCID[15] |
| Vollständigkeitserklärung | § 10 | jährlich bis 15. Mai, ab 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe/Karton oder 30 t übrige Materialien im Vorjahr[7][16] | geprüft von einem registrierten Prüfer, in LUCID hinterlegt[16] |
| Bevollmächtigter | § 5 Abs. 2 | vor dem ersten Bereitstellen, nur ohne Niederlassung in Deutschland[3] | schriftlicher Vertrag auf Deutsch, Benennung in LUCID[13] |
Die Pflichten hängen zusammen. Ohne Registrierung darf ein Hersteller keine Verpackungen bereitstellen, ohne Systembeteiligung keine systembeteiligungspflichtigen (§ 13 Abs. 1)[8]. Die Registrierung kann nicht an Dritte übertragen werden; das gilt auch für die Datenmeldung nach § 9 (§ 5 Abs. 1)[3]. Ein Bevollmächtigter übernimmt die Datenmeldung dagegen in eigenem Namen[13].
Schritt für Schritt: Registrieren, beteiligen, melden
So gehen Hersteller vor, die zum ersten Mal Verpackungen in Deutschland bereitstellen oder ihre Registrierung prüfen.
- **Rolle klären:** Sind Sie Hersteller für Produkt- und Versandverpackungen, oder liegt die Pflicht bei Ihrem Lieferanten? Maßgeblich sind Marke, Lieferweg und Sitz[2][17].
- **Bei Sitz im Ausland: Bevollmächtigten beauftragen.** Der Bevollmächtigte braucht einen eigenen LUCID-Zugang, sonst können Sie ihn nicht auswählen[13].
- **In LUCID registrieren:** Stammdaten, Verpackungsarten, Markennamen und Erklärungen. Die Registrierung ist kostenlos; die ZSVR teilt eine Registrierungsnummer mit[14][4].
- **System beauftragen:** Vertrag mit einem dualen System über Materialarten und geplante Mengen. Die ZSVR veröffentlicht eine Liste der Systeme[17].
- **Mengen in LUCID melden:** Planmengen und jede Meldung an das System, bei unter 10 Tonnen einmal jährlich bis 1. Juni[15].
- **Jahresabschluss:** Ist-Mengen mit dem System abgleichen; ab den Schwellenwerten die Vollständigkeitserklärung bis 15. Mai hinterlegen[15][16].
Bereits registrierte Hersteller prüfen ihre Einträge auf die neuen Rollen und korrigieren sie bis zum 12. November 2026[12]. Den Ablauf in LUCID im Detail zeigt unser Ratgeber zum LUCID-Verpackungsregister. Was die Beteiligung an einem System kostet, erklärt der Ratgeber zur Verpackungslizenz.
Bevollmächtigter für Unternehmen ohne Sitz in Deutschland
Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endabnehmer hier liefern, einen Bevollmächtigten benennen. Vorher war das freiwillig[2]. Eine Befreiung ist nicht möglich[13].
- **Was er übernimmt:** Systembeteiligung, Mengenmeldungen, Vollständigkeitserklärung, Rücknahmepflichten nach § 39 und gegebenenfalls die Pfandbeteiligung[13].
- **Was beim Hersteller bleibt:** die Registrierung in LUCID und die Pflege der Registrierungsdaten[13].
- **Form:** nur ein Bevollmächtigter je Hersteller, schriftliche Vollmacht auf Deutsch (§ 5 Abs. 4)[3]. Der Vertrag wird handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet[13].
- **Wer infrage kommt:** eine externe Person oder Firma mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland und eigenem Bevollmächtigten-Login in LUCID. Eine Liste veröffentlicht die ZSVR nicht[13].
Die Benennung wird erst wirksam, wenn der Bevollmächtigte sie in LUCID bestätigt[13]. Bereits registrierte Hersteller aus dem Ausland werden seit dem 12. August 2026 beim Login auf eine fehlende Bevollmächtigung hingewiesen[2]. Ob die Frist bis 12. November 2026 für Änderungen der Registrierung auch eine verspätete Beauftragung abdeckt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich[12]. Das ist offen; die Pflicht selbst besteht seit dem 12. August 2026.
**Vorschlag auf EU-Ebene:** Die Kommission hat vorgeschlagen, die PPWR-Pflicht zum Bevollmächtigten für EU-Unternehmen bis 2035 auszusetzen. Der Vorschlag ist nicht beschlossen; die Pflicht gilt[25]. Ob eine Aussetzung auch die deutsche Regel in § 5 Abs. 2 VerpackDG sofort entfallen ließe, ist offen. Die Vorschrift knüpft an Art. 45 Abs. 3 PPWR an[3]. Was ein Bevollmächtigter kostet, erklärt unser Artikel EPR-Bevollmächtigter: Wovon die Kosten je EU-Land abhängen.
Pfand auf Einweggetränkeverpackungen (§ 46)
Die Pfandpflicht stand bisher in § 31 VerpackG und steht jetzt in § 46 VerpackDG[18][10]. Erstinverkehrbringer von Einweggetränkeverpackungen erheben ein Pfand von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung. Sie kennzeichnen die Verpackung als pfandpflichtig und beteiligen sich an einem bundesweit einheitlichen Pfandsystem[10].
- **Rücknahme:** Wer pfandpflichtige Getränke verkauft, nimmt leere Verpackungen derselben Materialart zurück und erstattet das Pfand. Unter 200 m² Verkaufsfläche beschränkt sich das auf die eigenen Marken[10].
- **Onlinehandel:** Im Fernabsatz muss der Endvertreiber Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer gewährleisten (§ 46 Abs. 2)[10].
- **Ausnahmen:** unter anderem Getränke unter 0,1 oder über 3 Liter sowie Wein, Sekt, Spirituosen, Milch und Fruchtsäfte. Diese Ausnahmen gelten nicht für Kunststoffflaschen und Dosen (§ 46 Abs. 4)[10].
Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind von der Systembeteiligung ausgenommen (§ 11)[22]. Ihre Hersteller brauchen aber künftig eine Zulassung nach § 19[23]. Wie das Pfand in Österreich funktioniert, zeigt unser Ratgeber zum Pfand in Österreich.
Fristen und Übergangsregeln
Die Übergangsregeln stehen in § 68 VerpackDG. Mehrere Termine laufen noch.
| Datum | Was gilt | Status |
|---|---|---|
| 13. Juli 2026 | VerpackDG ausgefertigt, BGBl. 2026 I Nr. 207[1] | erledigt |
| 12. August 2026 | VerpackDG und PPWR gelten; Bevollmächtigtenpflicht[1][2] | gilt |
| 12. September 2026 | Registrierung für Hersteller, die erst durch das neue Recht registrierungspflichtig wurden (§ 68 Abs. 2)[12] | abgelaufen |
| 12. November 2026 | Änderungen bestehender Registrierungen (§ 68 Abs. 2)[12] | offen |
| 31. Dezember 2026 | Systembeteiligungen nach altem Recht enden spätestens, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist (§ 68 Abs. 1)[12] | offen |
| 12. Februar 2027 | Verstöße gegen die PPWR als Ordnungswidrigkeit verfolgbar (§ 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17)[11][12] | beschlossen |
| 15. Mai 2027 | Vollständigkeitserklärung für 2026: formal nach VerpackDG, inhaltlich nach VerpackG[16] | beschlossen |
| 1. Juni 2027 | vereinfachte Jahresmeldung für 2026 bei unter 10 Tonnen[6][15] | beschlossen |
| 31. Oktober 2027 | Branchenlösungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung längstens ohne Zulassung (§ 68 Abs. 6, 7, 12)[12] | beschlossen |
| 31. Dezember 2027 | Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen längstens ohne Zulassung (§ 68 Abs. 9)[12] | beschlossen |
Was kostet das?
Die amtlichen Kosten sind gering; die Hauptkosten entstehen durch die Systembeteiligung.
- **Registrierung in LUCID:** kostenlos[14].
- **Systembeteiligung:** Die Entgelte setzen die Systeme fest, in der Regel nach Materialart und Kilogramm. Künftig sollen Verordnungen nach § 26a die ökologische Staffelung näher regeln; wie, ist noch nicht festgelegt[19].
- **Vollständigkeitserklärung:** Honorar des registrierten Prüfers, nur ab den Schwellenwerten[16].
- **Bevollmächtigter:** Es fallen Kosten an; die Höhe vereinbaren Sie mit dem Bevollmächtigten[13].
- **Zulassung nach § 19:** kostenpflichtig; dazu kommen eine insolvenzfeste Sicherheit und eine Finanzierungsvereinbarung mit der ZSVR[2][23]. Die Höhe ist noch nicht veröffentlicht.
Folgen fehlender Registrierung
Fehlen Registrierung oder Systembeteiligung, dürfen die Verpackungen in Deutschland nicht bereitgestellt werden. Das gilt für den Hersteller und für Händler, die seine Ware weiterverkaufen (§ 13 Abs. 1 und 3)[8]. Die Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 66 VerpackDG; zuständig sind die Landesbehörden (§ 66 Abs. 4)[11].
| Situation | Folge | Vorschrift |
|---|---|---|
| Hersteller nicht oder nicht richtig registriert | kein Bereitstellen erlaubt; Ordnungswidrigkeit[8][11] | § 13 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Nr. 1 |
| keine Systembeteiligung | kein Bereitstellen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen; Ordnungswidrigkeit[8][11] | § 13 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Nr. 3 |
| Händler verkauft Ware eines nicht registrierten Herstellers | auch der Händler darf nicht bereitstellen[8] | § 13 Abs. 3 |
| Fulfilment für einen nicht registrierten Hersteller | Lagern, Verpacken und Versenden nicht erlaubt[8] | § 13 Abs. 4 |
| Marktplatzangebot ohne gültigen LUCID-Nachweis | die Plattform darf die Produkte nicht anbieten[17] | § 13 Abs. 4, Art. 45 Abs. 4 PPWR |
| Datenmeldung oder Vollständigkeitserklärung fehlt | Ordnungswidrigkeit; die Erklärung ist auch nach Fristablauf zu hinterlegen[11][16] | § 66 Abs. 1 Nr. 6 und 7 |
| Verstoß gegen Pflichten aus der PPWR | Ordnungswidrigkeit ab 12. Februar 2027[11][12] | § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17 |
Wer bisher ohne Registrierung verkauft hat, holt Registrierung und Systembeteiligung vor dem nächsten Verkauf nach. Die Reihenfolge zeigt der Abschnitt „Schritt für Schritt“ oben.
Häufige Fehler
- **Registrierung und Lizenz verwechseln.** Die Registrierung in LUCID ersetzt keinen Systemvertrag, und der Systemvertrag ersetzt keine Registrierung. Erledigen Sie beides vor dem ersten Verkauf[8].
- **Den Dienstleister registrieren lassen.** Die Registrierung ist eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers, auch mit Bevollmächtigtem[13].
- **Abweichende Daten.** Name, Steuernummer und Registrierungsnummer müssen in LUCID, im Systemvertrag und beim Marktplatz übereinstimmen[14][15].
- **Versandmaterial vergessen.** Klebeband, Füllmaterial und Etiketten gehören zur Versandverpackung und werden mitbeteiligt[17].
- **Alte Rollen fortschreiben.** Prüfen Sie bis 12. November 2026, ob Ihre Herstellerrolle nach der PPWR noch stimmt[12].
- **Meldungen nur beim System abgeben.** Jede Meldung an das System gehört auch in LUCID, außer bei der vereinfachten Jahresmeldung[15].
- **Altvertrag auslaufen lassen.** Systemverträge nach altem Recht gelten längstens bis 31. Dezember 2026, wenn nichts anderes vereinbart ist[12].
Für Unternehmen aus den Niederlanden, Österreich und der Schweiz
Wer aus einem anderen Land direkt an Endabnehmer in Deutschland liefert, ist hier Hersteller. Dann gelten LUCID, Systembeteiligung, Datenmeldung und der Bevollmächtigte[2][17]. Verkaufen Sie an einen Händler in Deutschland, ist in der Regel er der Hersteller[2]. Die Registrierung im Sitzland deckt Deutschland nicht ab: Hersteller registrieren sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie erstmals bereitstellen (Art. 44 Abs. 2 PPWR)[24].
- **Niederlande:** Bei Verpact meldet, wer Verpackungen erstmals in den Niederlanden bereitstellt[26]. Mengen, die Sie direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern, gehören in Ihre deutsche Systembeteiligung und Meldung[17].
- **Österreich:** Die Teilnahmepflicht nach § 13g AWG 2002 gilt laut dem österreichischen Umweltministerium vorerst unverändert weiter[27]. Für Deutschland brauchen Sie zusätzlich die deutschen Pflichten. Mehr dazu in unserem Artikel Verkauf nach Österreich: Reicht die deutsche Verpackungslizenz?.
- **Schweiz:** Schweizer Unternehmen sind für die PPWR Hersteller aus einem Drittland. Sie brauchen bei Direktlieferung einen Bevollmächtigten in Deutschland[17]. Der EU-Vorschlag zur Aussetzung würde für sie nichts ändern[25].
Die Bedarfsanalyse von ClearoSystems zeigt Unternehmen aus den Niederlanden, Österreich und der Schweiz je Produkt, Rolle, Vertriebsweg und Land ihre Pflichten in Deutschland; danach begleiten wir Registrierung, Meldungen und Bevollmächtigung.
Stand und Änderungen
Fassung vom 16. Oktober 2026. Geprüft wurden das VerpackDG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, insbesondere §§ 3, 5 bis 13, 19, 39, 46, 66 und 68. Dazu kamen die Themenseiten der ZSVR zu Registrierung, Datenmeldung, Vollständigkeitserklärung, Bevollmächtigung und Onlinehandel sowie die Gesetzesseite des BMUKN. Die alten Paragrafen des Verpackungsgesetzes haben wir über § 68 VerpackDG, eine Behördeninformation und eine Gesetzesdatenbank abgeglichen. Wir aktualisieren die Seite, wenn die ZSVR das Zulassungsverfahren veröffentlicht oder über den EU-Vorschlag zur Bevollmächtigung entschieden ist. Änderungen: 15. Oktober 2026, erste Fassung; 16. Oktober 2026, fachliche Präzisierungen nach Expertenprüfung (Kurzfassung zu Systembeteiligung und Bevollmächtigtem).
Häufige Fragen
- Wo finde ich den Gesetzestext des VerpackDG?
- Den aktuellen Text finden Sie kostenlos auf gesetze-im-internet.de unter der Abkürzung VerpackDG, als Webseite, PDF oder XML. Der amtliche Text steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207. Das alte Verpackungsgesetz ist dort nicht mehr als geltendes Recht abrufbar. Die EU-Verordnung 2025/40 finden Sie auf EUR-Lex.
- Muss ich meine LUCID-Registrierung nach dem 12. August 2026 neu anlegen?
- Nein. Wer nach dem Verpackungsgesetz registriert war, gilt auch nach dem VerpackDG als registriert. Sie müssen aber prüfen, ob Ihre Angaben zu Rolle, Verpackungsarten und Markennamen noch stimmen, und Änderungen bis zum 12. November 2026 vornehmen. Unternehmen aus dem Ausland ergänzen zusätzlich ihren Bevollmächtigten.
- Ich verschicke nur wenige Pakete im Monat. Muss ich mich trotzdem registrieren?
- Ja, wenn Sie Hersteller der Verpackungen sind. Das VerpackDG kennt keine Bagatellgrenze. Kleine Mengen erleichtern nur die Meldungen: Unter 10 Tonnen im Vorjahr genügt eine Jahresmeldung bis 1. Juni, und eine Vollständigkeitserklärung fällt erst ab den Mengenschwellen an. Viele Systeme bieten Tarife für kleine Mengen an.
- Ich verkaufe nur an Unternehmen. Brauche ich eine Systembeteiligung?
- Das hängt davon ab, wo die Verpackung zu Abfall wird. Fällt sie bei Industrie oder Großgewerbe an, brauchen Sie keine Systembeteiligung, aber Registrierung, Rücknahme und künftig eine Zulassung. Gehen Ihre Kunden mit Gastronomie, Büros oder Handwerk in die Gruppe vergleichbarer Anfallstellen, gilt die Systembeteiligung. Versandverpackungen sind immer zu beteiligen.
- Was ist der Unterschied zwischen Registrierung und Verpackungslizenz?
- Die Registrierung ist der kostenlose Eintrag Ihres Unternehmens im Verpackungsregister LUCID der ZSVR, den Sie selbst vornehmen. „Verpackungslizenz“ ist das Alltagswort für die Systembeteiligung, also den kostenpflichtigen Vertrag mit einem dualen System über Sammlung und Recycling. Das Gesetz verlangt beides.
- Gilt das VerpackDG auch für Elektrogeräte und Batterien?
- Nur für deren Verpackungen. Für die Geräte selbst gelten das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, für Batterien das Batterierecht-Durchführungsgesetz; zuständig ist dort die stiftung ear, nicht die ZSVR. Wer verpackte Elektrogeräte verkauft, hat deshalb oft Pflichten in zwei Registern.
Quellen
- [1]Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, Gesamtausgabe (abgerufen am 15.10.2026)
- [2]ZSVR: PPWR und VerpackDG – das gilt seit dem 12. August 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
- [3]§ 5 VerpackDG – Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
- [4]§ 6 VerpackDG – Registrierung; zuständige Behörde (abgerufen am 15.10.2026)
- [5]§ 7 VerpackDG – Systembeteiligungspflicht (abgerufen am 15.10.2026)
- [6]§ 9 VerpackDG – Datenmeldungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [7]§ 10 VerpackDG – Vollständigkeitserklärungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [8]§ 13 VerpackDG – Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [9]§ 39 VerpackDG – Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung (abgerufen am 15.10.2026)
- [10]§ 46 VerpackDG – Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [11]§ 66 VerpackDG – Bußgeldvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
- [12]§ 68 VerpackDG – Übergangsvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
- [13]ZSVR: Alles auf einen Blick – die Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
- [14]ZSVR: So registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID (abgerufen am 15.10.2026)
- [15]ZSVR: Pflicht zur Datenmeldung (abgerufen am 15.10.2026)
- [16]ZSVR: Pflicht zur Vollständigkeitserklärung (abgerufen am 15.10.2026)
- [17]ZSVR: Versand- und Onlinehandel – was ändert sich durch die PPWR? (abgerufen am 15.10.2026)
- [18]Regierungspräsidien in Hessen: Erweiterte Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen, Stand 13.02.2024 (abgerufen am 15.10.2026)
- [19]BMUKN: Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40 (abgerufen am 15.10.2026)
- [20]buzer.de: Verpackungsgesetz (VerpackG), Inhaltsübersicht der letzten Fassung, nichtamtlich (abgerufen am 15.10.2026)
- [21]§ 3 VerpackDG – Ergänzende Begriffsbestimmungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [22]§ 11 VerpackDG – Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht (abgerufen am 15.10.2026)
- [23]§ 19 VerpackDG – Zulassung von Herstellern (abgerufen am 15.10.2026)
- [24]Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Amtsblatt-Fassung (abgerufen am 15.10.2026)
- [25]Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0395(COD), COM(2025) 982 (abgerufen am 15.10.2026)
- [26]Verpact: Jouw verpakkingen – producent onder de PPWR und drempelwaarden (abgerufen am 15.10.2026)
- [27]BMLUK: Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung, 10.06.2026 (abgerufen am 15.10.2026)

