Auf einen Blick

PunktStand 15. Oktober 2026
Rechtlicher BegriffSystembeteiligung nach § 7 VerpackDG; „Verpackungslizenz“ ist Umgangssprache[2][3]
RechtsgrundlageVerpackDG vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) mit Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), anwendbar seit 12. August 2026[22][24]
WerHersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, unabhängig von Größe und Umsatz[2]
Welche VerpackungenVerpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen zu Abfall werden, sowie Serviceverpackungen[4]
Anbieterzugelassene Systeme; die ZSVR veröffentlicht die Liste, derzeit zehn Systembetreiber[15]
PreisbasisMaterialart und Masse der Verpackungen, Preis legt jedes System selbst fest[1][15]
VoraussetzungRegistrierung in LUCID; Registrierungsnummer im Systemvertrag[2]
Ohne SystembeteiligungVertriebsverbot (§ 13 Abs. 1 VerpackDG); Ordnungswidrigkeit nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 VerpackDG[17][18]
Nächste Frist31. Dezember 2026: Systemverträge nach altem Recht enden spätestens (§ 68 Abs. 1 VerpackDG)[16]

Was mit „Verpackungslizenz“ gemeint ist

Eine Lizenz im Rechtssinn gibt es nicht. Das Gesetz spricht von Systembeteiligung: Der Hersteller beteiligt sich mit seinen Verpackungen an einem System und gibt dabei Materialart, Masse und seine Registrierungsnummer an[2]. Das System bestätigt die Beteiligung schriftlich oder elektronisch[2]. Die ZSVR selbst schreibt „Systembeteiligungsvertrag (Verpackungslizenz)“[3].

Ein System ist eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung, die Verpackungen aus Haushalten und vergleichbaren Stellen flächendeckend sammelt und verwertet[4]. Im Alltag sind das gelbe Tonne, Papiertonne und Glascontainer[1].

Die Verpackungslizenz ist eine von drei Pflichten, die zusammengehören:

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID, kostenlos und durch den Hersteller selbst. Sie ist keine Lizenz und ersetzt keine[19]. Wie sie abläuft, zeigt der Ratgeber zum LUCID-Verpackungsregister.
  • Systembeteiligung bei einem oder mehreren Systemen, kostenpflichtig[2][19].
  • Datenmeldung: dieselben Mengen auch in LUCID melden[9].

Fehlt einer der drei Schritte, dürfen Sie die betroffenen Verpackungen in Deutschland nicht bereitstellen[18].

Wer eine Verpackungslizenz braucht

Lizenzieren muss der Hersteller. Das ist nach der PPWR das Unternehmen, das die Verpackung in Deutschland als Erstes bereitstellt; liefert ein Unternehmen aus dem Ausland direkt an Endabnehmer, ist es selbst Hersteller[20]. Wer die Verpackung gestaltet oder unter eigener Marke herstellen lässt, ist Erzeuger und für ihre Konformität zuständig; das ist eine eigene Rolle[20].

Ihre SituationVerpackungslizenzGrund
Onlineshop verschickt Ware in Kartons, Versandtaschen, mit Füllmaterialja, für alle VersandmaterialienVersandverpackungen sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig[6]
Eigenmarke, gefertigt von einem Lohnherstellergrundsätzlich ja, für die Produktverpackung; Sonderregel für Kleinstunternehmen siehe untenDer Auftraggeber ist in der Regel Erzeuger und Hersteller[21]
Import verpackter Ware ohne deutschen ZwischenhändlerjaDer inländische Händler ist erster Bereitsteller[21]
Weiterverkauf von Ware, die ein deutscher Großhändler geliefert hatfür die Produktverpackung nein, für eigene Versandverpackungen jaInlandsvorrang: Der Großhändler eröffnet die Lieferkette[20]
Bäckerei oder Imbiss mit Serviceverpackungen mit eigenem Logoja, Ausnahme für Kleinstunternehmen siehe untenWer Serviceverpackungen mit eigenem Logo bestellt, ist Erzeuger und Hersteller[7]
Neutrale Serviceverpackungen vom deutschen GroßhändlerneinDer Großhändler ist Hersteller[7]
Nur Transportverpackungen an Gewerbekunden, etwa Paletten und Stretchfolienein, aber RücknahmeEs gelten Rücknahmepflichten nach § 39 VerpackDG, ab Ende 2027 zusätzlich eine Zulassung bei der ZSVR[27]

Keine Systembeteiligung brauchen außerdem Mehrwegverpackungen in einem Wiederverwendungssystem, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an Endabnehmer gehen (§ 11 VerpackDG)[8]. Für Verpackungen, die Sie an vergleichbare Anfallstellen wie Hotels oder Kantinen liefern, erlaubt § 8 VerpackDG statt eines Systems eine zugelassene Branchenlösung mit eigener Rücknahme[23].

Welche Verpackungen lizenziert werden müssen

Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen und Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen zu Abfall werden, sowie alle Serviceverpackungen[4]. Maßgeblich ist der Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, nicht Ihr einzelner Kunde[5]. Vergleichbare Anfallstellen sind etwa Gastronomie, Hotels, Kantinen, Krankenhäuser und Schulen[4].

Ob eine Produktverpackung darunterfällt, zeigt der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der ZSVR. Serviceverpackungen und Versandverpackungen stehen dort nicht, weil sie immer systembeteiligungspflichtig sind[5]. Versandkartons gelten nach der PPWR als Verpackungen für den elektronischen Handel und sind auch dann lizenzpflichtig, wenn sie an Industriekunden gehen[6].

Vorbeteiligte Serviceverpackungen, für die schon der Lieferant bezahlt hat, sind seit dem 12. August 2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn neutrale Ware aus dem Ausland nachträglich mit der eigenen Marke versehen wird (§ 7 Abs. 2 VerpackDG)[2][7].

So schließen Sie die Systembeteiligung ab

  • Rolle und Verpackungen klären: Prüfen Sie je Produkt und Verpackungsteil, ob Sie Hersteller sind und ob es systembeteiligungspflichtig ist[5][20].
  • Gewichte erfassen: Fragen Sie bei Lieferanten Material und Gewicht jeder Verpackung ab, für Eigenmarken und Importe einschließlich der Produktverpackung[21].
  • In LUCID registrieren: Ohne Registrierungsnummer kann das System Ihre Beteiligung nicht zuordnen[2].
  • System wählen und Vertrag schließen: Sie geben die erwarteten Jahresmengen je Material an, die Planmengen[10].
  • Bestätigung prüfen: Das System bestätigt Materialart und Masse; Ihre Registrierungsnummer muss darin stehen[2][10].
  • Mengen in LUCID melden: Übertragen Sie die Angaben aus dem Vertrag in LUCID, bevor die erste Lieferung rausgeht[9][10].

Ohne Niederlassung in Deutschland übernimmt Ihr Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung die Schritte 4 bis 6 in eigenem Namen; die Registrierung bleibt bei Ihnen[26].

Was eine Verpackungslizenz kostet

Die Kosten der Systembeteiligung hängen vor allem von Menge und Materialart Ihrer Verpackungen ab[1]. Jedes System legt seine Preise selbst fest. Die ZSVR darf weder bei der Auswahl beraten noch Auskünfte zu Preisen geben[15]. Seriös vergleichen lassen sich Angebote deshalb nur mit Ihren eigenen Mengen.

Systeme müssen bei der Bemessung der Entgelte Anreize für gut recycelbare Verpackungen und für Rezyklate setzen (§ 26 VerpackDG)[13]. Wie diese ökologische Gestaltung genau aussehen muss, soll eine Rechtsverordnung nach § 26a VerpackDG festlegen; ihr Inhalt stand am 15. Oktober 2026 noch nicht fest[14].

So rechnen Sie Ihr Entgelt. Die Mengen sind fiktive Annahmen für das Kalenderjahr 2027; Preise sind Variablen, weil sie je System und Vertrag verschieden sind:

SchrittAnnahme oder RechnungErgebnis
AusgangslageOnlineshop mit Sitz in Deutschland, 12.000 Pakete an Privatkunden, Produkte unter eigener MarkeHersteller für Produkt- und Versandverpackung
Papier, Pappe, Karton (PPK)je Paket 180 g Versandkarton und 20 g Packpapier; 12.000 × 0,200 kg2.400 kg
Kunststoffeje Paket 15 g Produktbeutel und 3 g Klebeband aus Kunststoff; 12.000 × 0,018 kg216 kg
Entgelt2.400 kg × Preis PPK + 216 kg × Preis Kunststoffe, zuzüglich vertraglicher Mindest- oder Pauschalentgelte und UmsatzsteuerSumme laut Angebot
Meldepflichten2.616 kg liegen unter 10 Tonnen und unter allen Schwellen der Vollständigkeitserklärung[9][12]eine Jahresmeldung in LUCID, keine Vollständigkeitserklärung

Zusammengefasst in vier Schritten: Rolle und lizenzpflichtige Teile bestimmen; Gewicht je Teil mit der Stückzahl zu Kilogramm je Material hochrechnen; Angebote mit Preis je Kilogramm und Material einholen; die Planmengen später mit den Ist-Mengen abgleichen. Werden Waren beschädigt oder unverkäuflich zurückgenommen und verwertet, können Sie bereits gezahlte Entgelte vom System zurückverlangen, wenn Sie das dokumentieren (§ 7 Abs. 3 VerpackDG)[2]. Die Registrierung in LUCID kostet nichts[19]. Eine Rechnung für mehrere Länder zeigt unser Artikel zu Verpackungskosten in Deutschland, den Niederlanden und Österreich.

Datenmeldung: Die Angaben müssen übereinstimmen

Jede Mengenmeldung an Ihr System hinterlegen Sie unverzüglich und 1:1 auch in LUCID, mit Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum[9]. Mengen geben Sie in Kilogramm mit drei Nachkommastellen ein[10]. Die Systeme melden ihre Kundenmengen ebenfalls an die ZSVR, und die ZSVR gleicht beide Seiten ab[10].

  • Melderhythmus: Er folgt Ihrem Vertrag, etwa monatlich, quartalsweise oder jährlich[10].
  • Planmenge: Die initiale Planmenge für das Folgejahr ist in LUCID nur bis zum 31. Dezember möglich[10].
  • Ist-Mengen: Die Jahresabschlussmengenmeldung für das Vorjahr ist bis zum 1. Juni möglich; danach folgt eine Nachtragsmeldung[10].
  • Abweichungen: Zuerst beim System korrigieren, dann in LUCID[10].
  • Kleine Mengen: Unter 10 Tonnen im Vorjahr genügt eine gebündelte Jahresmeldung bis zum 1. Juni[9].
  • Große Mengen: Ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen PPK oder 30 Tonnen übrige Materialien zusammen ist bis zum 15. Mai eine von einem registrierten Prüfer bestätigte Vollständigkeitserklärung fällig[11][12].

Fristen und Zeitplan

DatumWasStatus
12. August 2026VerpackDG und PPWR gelten; Systembeteiligung nach § 7 VerpackDG[16][22]gilt
31. Dezember 2026Systemverträge, die vor dem 12. August 2026 geschlossen wurden, gelten längstens bis zu diesem Tag fort, wenn nichts anderes vereinbart ist[16]offen
31. Dezember 2026letzte Möglichkeit für die initiale Planmengenmeldung 2027 in LUCID[10]jährlich
15. Mai 2027Vollständigkeitserklärung für 2026, falls Schwellen erreicht; formal nach VerpackDG, inhaltlich nach altem Verpackungsgesetz[12]jährlich
1. Juni 2027Jahresabschlussmengenmeldung 2026 in LUCID[10]jährlich
1. Januar 2028höhere Recyclingquoten der Systeme, etwa 75 Prozent für Kunststoffe[28]beschlossen
offenRechtsverordnung zur ökologischen Gestaltung der Entgelte nach § 26a VerpackDG[14]noch nicht erlassen

Folgen fehlender Systembeteiligung

Ohne Systembeteiligung dürfen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland nicht bereitstellen; dasselbe Verbot gilt für Händler, die Ihre Ware anbieten[18]. Online-Plattformen holen vor dem Verkauf eine Selbstbescheinigung ein, dass Sie Ihre Herstellerpflichten im Land des Verbrauchers erfüllen (Art. 45 Abs. 4 PPWR)[22]. Eine fehlende Systembeteiligung, Datenmeldung oder Vollständigkeitserklärung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 6 VerpackDG[17]. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch die nicht vollständige Beteiligung, etwa wenn nur ein Teil der Verpackungen beteiligt ist[17].

Kleine Unternehmen und Kleingewerbe

Eine Ausnahme nach Größe, Umsatz oder Mitarbeiterzahl kennt § 7 VerpackDG nicht; die Pflicht gilt ab der ersten Verpackung[2]. Auch Kleingewerbetreibende registrieren sich mit ihrer unternehmerischen Steuernummer[19]. Kleine Unternehmen werden an drei Stellen entlastet:

  • Meldung: Unter 10 Tonnen im Vorjahr genügt eine Jahresmeldung[9].
  • Vollständigkeitserklärung: Unterhalb der Schwellen entfällt sie, sofern ZSVR oder Landesbehörde sie nicht anfordern[11].
  • Eigenmarken bei Kleinstunternehmen: Lässt ein Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme Verpackungen unter eigener Marke bei einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat herstellen, ist der Lieferant Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PPWR); die ZSVR ordnet ihm in ihren Fallbeispielen auch die Herstellerpflichten zu[7][20][22]. Sitzt der Lieferant in einem anderen EU-Staat, behandelt die ZSVR das Kleinstunternehmen selbst als Erzeuger, während Art. 15 Abs. 12 und Art. 21 PPWR auf einen Lieferanten „in der Union“ abstellen; dieser Fall ist nicht abschließend geklärt[20][22].

Bei wenigen Paketen fällt das Entgelt wegen der geringen Masse niedriger aus. Registrierung, Vertrag und Meldung bleiben trotzdem Pflicht.

Ein System auswählen

Sie können das System frei wählen und Ihre Mengen auch auf mehrere Systeme verteilen[1][2]. Die ZSVR veröffentlicht die Liste der zugelassenen Systembetreiber mit Kontaktdaten; eine Empfehlung gibt sie nicht[15]. Prüfen Sie Angebote nach diesen Kriterien:

  • Preis je Kilogramm für jede Materialart, die Sie tatsächlich nutzen, für Ihre Mengen.
  • Mindest- oder Pauschalentgelte, Umsatzsteuer und Kosten für Nachmeldungen.
  • Laufzeit, Kündigungsfrist und Abrechnung von Mehr- oder Mindermengen gegenüber der Planmenge.
  • Melderhythmus und ob die Mengenbestätigung Ihre LUCID-Registrierungsnummer enthält[10].
  • Umgang mit Rückerstattungen für beschädigte oder unverkäufliche Ware nach § 7 Abs. 3 VerpackDG[2].
  • Zusatzleistungen getrennt bewerten: Ein Bevollmächtigter ist eine eigene Rolle mit eigenem Vertrag und eigenen Kosten[25].

Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Vertrag nach dem 31. Dezember 2026 weiterläuft; ältere Verträge enden kraft Gesetzes spätestens dann, wenn nichts anderes vereinbart ist[16]. Wie Sie Angebote bei gleicher Menge und Laufzeit vergleichen, zeigt unser Artikel Verpackungslizenzen vergleichen.

Häufige Fehler

  • Nur den Versandkarton lizenziert. Lösung: Klebeband, Füllmaterial, Etiketten und die Produktverpackung mitrechnen, soweit Sie dafür Hersteller sind[6].
  • Lizenz vor der Registrierung abgeschlossen. Lösung: zuerst LUCID, dann Systemvertrag mit derselben Registrierungsnummer[2].
  • Planmengen gemeldet, Ist-Mengen vergessen. Lösung: Jahresabschluss bis 1. Juni beim System und in LUCID[10].
  • Unterschiedliche Mengen im System und in LUCID. Lösung: Meldungen 1:1 übertragen[9].
  • Eigenmarken und Importe nicht nachlizenziert. Lösung: Seit dem 12. August 2026 liegt die Pflicht beim Handel; Mengen ergänzen und Marken in LUCID nachtragen[21].
  • Einwegkunststoffabgabe mit der Lizenz verrechnet. Lösung: Beide Zahlungen gelten nebeneinander, eine Verrechnung ist unzulässig[1].

Für Unternehmen aus den Niederlanden, Österreich und der Schweiz

Eine Systembeteiligung im Heimatland deckt Deutschland nicht ab: § 7 VerpackDG verlangt die Beteiligung an einem System im Bundesgebiet[2]. Umgekehrt gilt eine deutsche Lizenz nicht in Österreich oder den Niederlanden. Was in Österreich zusätzlich nötig ist, zeigt unser Artikel Verkauf nach Österreich.

Liefern Sie ohne Niederlassung in Deutschland direkt an Endabnehmer, brauchen Sie einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Er schließt den Systemvertrag und meldet die Mengen in eigenem Namen; die Registrierung in LUCID nehmen Sie selbst vor[25][26]. Das gilt für Unternehmen aus EU-Staaten ebenso wie aus der Schweiz[6]. Beliefern Sie dagegen einen deutschen Händler, der weiterverkauft, lizenziert dieser die Verpackungen[20]. Wie Registrierung und Rollen nach neuem Recht zusammenhängen, erklären die Ratgeber zum Verpackungsgesetz und VerpackDG und zur PPWR. ClearoSystems klärt in einer digitalen Bedarfsanalyse für Unternehmen mit Heimatmarkt Niederlande, Österreich oder Schweiz je Produkt, Rolle, Vertriebsweg und Land, welche Pflichten gelten, und begleitet danach Registrierung, Meldungen und Bevollmächtigung.

Stand und Änderungen

Stand: 16. Oktober 2026. Geprüft haben wir an diesem Tag die §§ 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 26, 26a, 39, 42, 66 und 68 VerpackDG auf gesetze-im-internet.de, Art. 3, 45 und 71 der Verordnung (EU) 2025/40 sowie die Seiten der ZSVR zu Systembeteiligung, Datenmeldung, Vollständigkeitserklärung, Katalog und Systembetreiberliste[2][15][22]. Eine erlassene Verordnung nach § 26a VerpackDG haben wir nicht gefunden. Änderungen: 15. Oktober 2026, erste Fassung; 16. Oktober 2026, fachliche Präzisierungen nach Expertenprüfung (Eigenmarken von Kleinstunternehmen in der Übersicht).

Häufige Fragen

Brauche ich als Kleingewerbe mit wenigen Bestellungen im Monat eine Verpackungslizenz?
Ja, sobald Sie Ware in Verpackungen an Kunden in Deutschland verschicken, für die Sie Hersteller sind. Eine Mindestmenge gibt es nicht. Der Vertrag richtet sich nach Ihren geplanten Kilogramm je Material; entscheidend ist, dass alle Materialien erfasst sind und die Meldung in LUCID zur Meldung beim System passt.
Reicht es, wenn mein Lieferant die Verpackung schon lizenziert hat?
Nur für die Verpackungen, für die Ihr Lieferant tatsächlich Hersteller ist, etwa die Produktverpackung einer Fremdmarke, die ein deutscher Großhändler als Erster bereitgestellt hat. Für Kartons, Polster und Klebeband, die Sie selbst zu einer Versandverpackung zusammenstellen, sind Sie Hersteller und lizenzieren selbst.
Ist die Verpackungslizenz dasselbe wie die EPR-Nummer?
Nein. Die EPR-Nummer für Verpackungen in Deutschland ist die LUCID-Registrierungsnummer. Die Lizenz ist der Vertrag mit einem System. Online-Plattformen müssen vor dem Verkauf die Nummer und eine Selbstbescheinigung einholen, dass Sie Ihre Pflichten erfüllen; die Systembeteiligung belegen Sie mit der Bestätigung Ihres Systems.
Kann ich das System wechseln?
Ja, nach den Bedingungen Ihres bisherigen Vertrags. Beim neuen System geben Sie dieselbe Registrierungsnummer an und melden die Mengen in LUCID mit dem Namen des neuen Systems und dem richtigen Zeitraum, damit sich die Meldungen lückenlos zuordnen lassen.
Ich exportiere einen Teil meiner Ware. Muss ich diese Verpackungen in Deutschland lizenzieren?
Nein, wenn Sie nachweisen können, dass diese Verpackungen nicht in Deutschland an Endabnehmer abgegeben werden. Dokumentieren Sie die Exportmengen getrennt. Im Zielland gelten dessen eigene Regeln, für die Sie dort gegebenenfalls Hersteller sind.
Was passiert, wenn meine Mengen am Jahresende höher sind als geplant?
Sie melden die Ist-Mengen zuerst Ihrem System, das die Differenz nach Vertrag abrechnet, und hinterlegen danach dieselben Mengen in LUCID. Für das abgelaufene Jahr ist das als Jahresabschlussmengenmeldung bis zum 1. Juni möglich, danach als Nachtragsmeldung.

Quellen

  1. [1]ZSVR: Systembeteiligung (abgerufen am 15.10.2026)
  2. [2]§ 7 VerpackDG: Systembeteiligungspflicht (abgerufen am 15.10.2026)
  3. [3]ZSVR: Hilfe – Registrierung in LUCID (abgerufen am 15.10.2026)
  4. [4]§ 3 VerpackDG: Ergänzende Begriffsbestimmungen (abgerufen am 15.10.2026)
  5. [5]ZSVR: Systembeteiligungspflicht mit der Katalogdatenbank prüfen (abgerufen am 15.10.2026)
  6. [6]ZSVR: Versand- und Onlinehandel – was ändert sich durch die PPWR? (abgerufen am 15.10.2026)
  7. [7]ZSVR: Serviceverpackungen – was ändert sich durch die PPWR? (abgerufen am 15.10.2026)
  8. [8]§ 11 VerpackDG: Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht (abgerufen am 15.10.2026)
  9. [9]§ 9 VerpackDG: Datenmeldungen (abgerufen am 15.10.2026)
  10. [10]ZSVR: Datenmeldung (abgerufen am 15.10.2026)
  11. [11]§ 10 VerpackDG: Vollständigkeitserklärungen (abgerufen am 15.10.2026)
  12. [12]ZSVR: Pflicht zur Vollständigkeitserklärung bei hohen Verpackungsmengen (abgerufen am 15.10.2026)
  13. [13]§ 26 VerpackDG: Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten (abgerufen am 15.10.2026)
  14. [14]§ 26a VerpackDG: Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen (abgerufen am 15.10.2026)
  15. [15]ZSVR: Die Systembetreiber im Überblick (abgerufen am 15.10.2026)
  16. [16]§ 68 VerpackDG: Übergangsvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
  17. [17]§ 66 VerpackDG: Bußgeldvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
  18. [18]§ 13 VerpackDG: Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen (abgerufen am 15.10.2026)
  19. [19]ZSVR: Fragen zur Registrierung (abgerufen am 15.10.2026)
  20. [20]ZSVR: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller? (abgerufen am 15.10.2026)
  21. [21]ZSVR: Systembeteiligung für Eigenmarken und Importe (abgerufen am 15.10.2026)
  22. [22]Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Art. 3, 45 und 71 (abgerufen am 15.10.2026)
  23. [23]§ 8 VerpackDG: Branchenlösungen (abgerufen am 15.10.2026)
  24. [24]Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Gesamtausgabe mit Vollzitat (abgerufen am 15.10.2026)
  25. [25]ZSVR: Alles auf einen Blick: die Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
  26. [26]§ 5 VerpackDG: Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
  27. [27]ZSVR: PPWR und VerpackDG – was sich für Sie ändert (abgerufen am 15.10.2026)
  28. [28]§ 42 VerpackDG: Anforderungen an die Verwertung (abgerufen am 15.10.2026)