Auf einen Blick

PunktStand 15. Oktober 2026
RechtsgrundlagePfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl. II Nr. 283/2023, und § 14c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)[1][2]
Gilt seit1. Januar 2025; Ware ohne Pfandlogo darf seit 1. Januar 2026 nicht mehr verkauft werden[1][14]
Pfand0,25 Euro je Gebinde, nicht umsatzsteuerbar[1][19]
Betroffengeschlossene Einweg-Kunststoffflaschen und Metalldosen mit 0,1 bis 3,0 Litern; rechtlich auch Getränkeflaschen aus Metall[1]
Zentrale StelleEWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, Registrierung über das EWP-Portal[5]
Produzentenbeitrag 20260,0245 Euro je Kunststoffflasche, 0,0107 Euro je Metalldose, netto[7]
Rückgabe für Verbraucherleer, unzerdrückt, Pfandlogo und Barcode lesbar; im Handel per Automat oder manuell[4]
Sammelquote81,5 % im Jahr 2025; Ziel 90 % ab 2027[15][1]
Ohne Registrierungkein Verkauf; Verstöße sind Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 AWG 2002[6][2]

Was das Einwegpfand regelt

Der Käufer zahlt 25 Cent je Gebinde und erhält sie bei der Rückgabe zurück. Das Pfand gehört nicht dem Verkäufer: Jede Handelsstufe hebt es im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle ein[1]. Drei Begriffe tragen das System:

  • **Erstinverkehrsetzer**: das Unternehmen, das die Pfandgebinde als Erstes in Österreich in Verkehr setzt, also der Primärverpflichtete nach § 13g AWG 2002, bei Lohnabfüllung der Auftraggeber[1][3]. Beispiel: die Brauerei, die in Österreich abfüllt, oder der Importeur von Energy-Drinks aus Deutschland.
  • **Primärverpflichteter**: der österreichische Begriff für den Verantwortlichen der erweiterten Herstellerverantwortung bei Verpackungen, etwa Abpacker oder Importeur mit Sitz in Österreich oder ein ausländischer Versandhändler an Privatkunden[3].
  • **Letztvertreiber**: wer an Verbraucher verkauft, etwa Supermarkt, Tankstelle oder Onlineshop. Er nimmt leere Gebinde zurück und zahlt das Pfand aus[1].

Pfandgebinde sind von der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ausgenommen, umgangssprachlich Lizenzierung[3][21]. Für Flasche, Etikett, Verschluss und Deckel zahlen Sie stattdessen den Produzentenbeitrag an die EWP[7]. Trays, Schrumpffolien oder Versandkartons sind keine Pfandgebinde und bleiben lizenzierungspflichtig; dazu der Ratgeber zur Verpackungslizenz.

Welche Getränkeverpackungen betroffen sind

VerpackungPfandGrundlage
Einweg-Kunststoffflasche, 0,1 bis 3,0 Liter, auch Wasser, Saft, Bier, Pflanzendrinksja§ 3 Z 2, § 4 Pfandverordnung[1][6]
Getränkedose oder Metallflasche, 0,1 bis 3,0 Literja§ 3 Z 3, § 4 Pfandverordnung[1]
Glasflasche mit Kunststoffverschlussnein§ 3 Z 2 lit. a[1]
Getränkekartonnein§ 3 Z 2 lit. c[1]
Milch und Milchprodukte (laut EWP ab 51 % Milchanteil)nein§ 4 Abs. 3[1][6]
Säuglingsnahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zweckenein§ 3 Z 2 lit. b[1]
Sirupenein, nicht zum direkten Verzehr bestimmtBehörde und EWP[4][6]
Mehrweg-Glasflaschen und Bierkistennicht Teil des Einwegpfandseigenes Mehrwegpfand[6]

Wer was tun muss

Ihre Pflichten hängen davon ab, ob Sie Getränke erstmals nach Österreich bringen, weiterverkaufen oder an Verbraucher abgeben:

Ihre SituationIhre RolleWas Sie tun
Sie füllen in Österreich ab oder lassen unter Ihrer Marke abfüllenErstinverkehrsetzerregistrieren, kennzeichnen, monatlich melden und zahlen[1][11]
Sie importieren Getränke nach Österreich und verkaufen sie dortImporteur, damit Erstinverkehrsetzerwie oben; bei Kleinmengen Sticker statt neuem Etikett[14][13]
Ihre Marke aus Deutschland liefert an einen österreichischen Händlerwählbar: Ihr Abnehmer wird Erstinverkehrsetzer, oder Sie bleiben es über einen Bevollmächtigten (nur Sitz in EU/EWR)vertraglich festlegen, wer registriert und zahlt[10]
Sie verkaufen aus dem Ausland online an Privatkunden in ÖsterreichErstinverkehrsetzerBevollmächtigten bestellen, der für Sie registriert und zahlt[10]
Sie verkaufen im Laden an VerbraucherLetztvertreiberPfand einheben, Gebinde zurücknehmen, Pfand auszahlen; die EWP erstattet Pfand und zahlt eine Handling Fee[1][8]
Sie verschicken Getränke per Post oder PaketdienstLetztvertreiber ohne RücknahmepflichtPfand einheben, bei der EWP registrieren, Ausgleichsbeitrag zahlen[1][9]
Sie liefern mit eigenem LieferdienstLetztvertreiberRücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicherstellen[1][9]
Gastronomie, Getränke bleiben im LokalLetztvertreiberkein Pfand und keine Rücknahme für Gebinde, die vor Ort bleiben[1]
GetränkeautomatLetztvertreiberAusgleichsbeitrag, außer es gibt eine Rückgabestelle im Umkreis von 300 Metern mit Vereinbarung[1][9]
Großhandel nur an WiederverkäuferVertreiberPfand weiterverrechnen; keine Rücknahme gegenüber Verbrauchern[6]

Lieferbedingungen und Zollpapiere zeigen, wer importiert, sind aber kein Beweis für die Rolle. Legen Sie die Rolle im Zweifel schriftlich mit Ihrem Abnehmer fest. Prüfen Sie bei Ware ausländischer Lieferanten, ob die Gebinde das österreichische Pfandsymbol tragen; fehlt es, sind Sie selbst Importeur mit allen Pflichten[14].

Registrierung bei der EWP Schritt für Schritt

  • Benutzerkonto anlegen: Der Key-User erfasst das Unternehmensprofil mit Firmenbuch- oder UID-Nummer; der Login läuft mit Zwei-Faktor-Verifizierung[17].
  • Rolle wählen und Verträge unterzeichnen: Erstinverkehrsetzer-Vertrag, Logonutzungsvereinbarung, SEPA-Lastschriftmandat und bei internationalen GTINs eine Zusatzvereinbarung[17][12].
  • Jedes Produkt anlegen: Material von Gebinde, Deckel und Etikett, Maße, Füllvolumen, Gewicht, Farbe und neuen Barcode angeben, Etikettenlayout als PDF hochladen[1][12].
  • Muster einsenden und Freischaltung abwarten: Die EWP prüft Layout und Automatentauglichkeit; das dauert bis zu 6 Wochen ab Eingang der Muster, bei Korrekturen länger[12].
  • Laufend melden und zahlen: Pfand als eigene Rechnungsposition einheben, Mengen je Barcode bis zum 5. des Folgemonats melden; die EWP stellt am 10. Rechnung und bucht am 20. ab. Das eingesetzte Rezyklat melden Sie bis 15. März für das Vorjahr[11][19].

Ohne Sitz in Österreich übernimmt ein Bevollmächtigter diese Schritte. Er registriert sich zuerst im Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Ministeriums und hinterlegt dort die Vollmacht; erst danach ist die Anmeldung im EWP-Portal möglich[10]. Wie das abläuft, erklärt der Ratgeber zum EDM-Portal.

Das Pfandsymbol steht einmal oberhalb des Barcodes, schwarz auf weiß, mindestens 10 x 11,7 mm groß, mit 2 mm Ruhezone[12][20]. Jedes Pfandprodukt braucht einen neuen Barcode (GTIN), der es von Ware ohne Pfand unterscheidet[6][20]. Wird dasselbe Gebinde mit demselben GTIN auch im Ausland verkauft, registrieren Sie es als internationale GTIN. Die EWP berechnet dafür 0,03 Euro je Gebinde, bei österreichischen Produzenten auf die Auslandsmenge, bei Importeuren auf die Österreich-Menge; im relevanten Ausland sind höchstens 500.000 Stück pro Jahr und GTIN zulässig[12][16].

Für Importware und kleine Chargen erlaubt die EWP Sticker statt eines neuen Etiketts. Sie kommen nur von freigegebenen Druckereien, tragen Pfandsymbol, GTIN und Datamatrix-Code und werden über das Portal aktiviert[13].

Geldflüsse und Kosten

PositionBetragWer zahlt an wen
Pfand0,25 Euro je Gebindejede Handelsstufe an die vorige; der Erstinverkehrsetzer an die EWP[1][11]
Produzentenbeitrag 20260,0245 Euro Kunststoff, 0,0107 Euro Metall, zuzüglich UmsatzsteuerErstinverkehrsetzer an EWP[7][19]
ÖkomodulationZuschlag nach Recyclingfähigkeit; in der Musterrechnung der EWP 10 % in Performanceklasse CErstinverkehrsetzer an EWP[19][15]
Registrierungsbeitrageinmalig je Gebindeart; Höhe in den geprüften EWP-Unterlagen nicht veröffentlichtErstinverkehrsetzer an EWP[1][6]
Internationale GTIN-Gebühr0,03 Euro je GebindeErstinverkehrsetzer an EWP[12]
Ausgleichsbeitrag0,038 Euro je Gebinde (Infoblatt Stand Oktober 2025)Paketversand, Automaten, Essenszustellung an EWP[9]
Handling Fee 2026Automat 0,0365 Euro Kunststoff, 0,0341 Euro Metall; manuell 0,0384 und 0,0312 EuroEWP an registrierte Rücknehmer[8]

Rechenbeispiel mit angenommenen Mengen: Ein Importeur setzt in einem Monat 100.000 Kunststoffflaschen in Verkehr. Er hebt 25.000 Euro Pfand ein und führt sie an die EWP ab. Seine Kosten sind 2.450 Euro Produzentenbeitrag netto (100.000 x 0,0245 Euro), bei Performanceklasse C zuzüglich 245 Euro Zuschlag[7][19].

Folgen fehlender Registrierung

Nicht registrierte oder nicht mit dem Pfandsymbol gekennzeichnete Pfandgebinde dürfen in Österreich nicht verkauft oder verschenkt werden[6][14]. Ein Verstoß gegen die Pfandverordnung ist eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002; dasselbe gilt nach § 79 Abs. 2 Z 2a, wenn ein ausländischer Versandhändler keinen Bevollmächtigten bestellt[2]. Die Produktregistrierung ist zugleich die Voraussetzung dafür, dass Rücknahmeautomaten und manuelle Rücknahmestellen das Gebinde erkennen[5].

Fristen und Zeitplan

DatumWasStatus
25. September 2023Pfandverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemachterledigt[1]
1. Januar 2025Pfandpflicht beginntgilt[1]
31. März 2025letzter Abfülltag für Ware ohne Logo und ohne Pfandabgelaufen[1][6]
31. Dezember 2025Ende des Abverkaufs von Ware ohne Logoabgelaufen[1][14]
1. Januar 2026nur noch registrierte und gekennzeichnete Produkte im Verkauf; Pfand für Stickerware monatlich statt im Vorausgilt[6][13][14]
ab 2027Sammelziel 90 %festgelegt[1]

Österreich und Deutschland im Vergleich

PunktÖsterreichDeutschland
RechtsgrundlagePfandverordnung, § 14c AWG 2002[1][2]§ 46 VerpackDG[18]
Pfandhöhe0,25 Euro, nicht umsatzsteuerbar[1][19]mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer[18]
MaterialienKunststoff und Metall[1]auch Einweg-Glas und weitere Materialarten[18]
Milchgetränkeausgenommen[1]in Kunststoffflaschen und Dosen pfandpflichtig[18]
Rückgabe im anderen Landnicht möglich[6]nicht möglich[6]

Ein Gebinde aus dem deutschen Pfandsystem ist in Österreich nicht pfandfähig, und umgekehrt[6]. Die deutsche Pfandpflicht ordnet der Ratgeber zum Verpackungsgesetz und VerpackDG ein.

Häufige Fehler

  • Ware mit deutschem Pfandlogo nach Österreich liefern. Lösung: österreichisches Gebinde oder EWP-Sticker[6][13].
  • Produkte erst nach dem Lieferstart anmelden. Lösung: Registrierung mit Mustern mindestens 6 Wochen vorher starten[12].
  • Unklar, wer Erstinverkehrsetzer ist. Lösung: Rolle im Liefervertrag festlegen, damit weder niemand noch beide zahlen[10].
  • Onlineshop ohne Registrierung. Lösung: im EWP-Portal registrieren und Ausgleichsbeitrag zahlen, auch wenn ein eigenes Ladengeschäft zurücknimmt[9].

Für Unternehmen aus Deutschland und dem Ausland

Ein deutscher Getränkehersteller hat für Österreich drei Wege[10]:

  • **Eigene Gesellschaft in Österreich**: Sie wird Erstinverkehrsetzer.
  • **Importeur oder Distributor**: Er wird Erstinverkehrsetzer und registriert die Produkte.
  • **Bevollmächtigter**: Sie bleiben Erstinverkehrsetzer; ein Bevollmächtigter mit Sitz in Österreich erfüllt Ihre Pflichten in Ihrem Namen. Dieser Weg steht nur Unternehmen aus EU und EWR offen.

Verkaufen Sie online direkt an österreichische Privatkunden, ist der Bevollmächtigte Pflicht, auch für Unternehmen aus Drittländern wie der Schweiz[10][2]. Pro Unternehmen gibt es nur einen Bevollmächtigten für Verpackungen und Pfand; bestehende Vollmachten für Verpackungen, Elektrogeräte oder Batterien gelten auch für das Pfand[10]. Für die übrigen Verpackungen Ihrer Sendungen brauchen Sie weiterhin eine österreichische Lizenzierung, siehe Verkauf nach Österreich. Wie diese Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gehören, erklärt der Ratgeber dazu. ClearoSystems ordnet in seiner digitalen Bedarfsanalyse je Produkt, Rolle, Vertriebsweg und Land ein, welche Pflichten gelten, derzeit für Unternehmen mit Heimatmarkt Österreich, Niederlande oder Schweiz, für Deutschland folgt sie; Registrierung, Meldungen und Bevollmächtigung begleiten wir anschließend.

Stand und Änderungen

Stand: 16. Oktober 2026. Geprüft haben wir an diesem Tag die Pfandverordnung im RIS (Stammfassung BGBl. II Nr. 283/2023, keine Änderung kundgemacht), die §§ 12b, 13g, 14c und 79 AWG 2002 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024), § 6a der Verpackungsverordnung 2014, Unternehmensseiten, FAQ und Infoblätter der EWP sowie § 46 VerpackDG[1][2][3][21][5][18]. Der Ausgleichsbeitrag stammt aus einem Infoblatt vom Oktober 2025; die EWP bewertet ihn jährlich neu[9]. Änderungen: 15. Oktober 2026, erste Fassung; 16. Oktober 2026, fachliche Präzisierungen nach Expertenprüfung (betroffene Gebinde).

Häufige Fragen

Muss ich als deutscher Hersteller selbst ins EWP-Portal, wenn ich nur an einen österreichischen Großhändler liefere?
Nicht zwingend. Wird Ihr Abnehmer Erstinverkehrsetzer, registriert er die Produkte und zahlt Pfand und Produzentenbeitrag. Über einen Bevollmächtigten können Sie die Rolle selbst behalten, etwa wenn Sie mehrere Händler mit demselben Barcode beliefern. Legen Sie die Lösung vor der ersten Lieferung schriftlich fest.
Gilt das Pfand auch für Getränke, die ich als Muster oder Werbegeschenk abgebe?
Ja. Sponsoring, Muster, Werbeware und Mitarbeitergetränke gelten als in Verkehr gesetzt und werden gemeldet. Ausgenommen sind nur Labormuster, die nicht in Verkehr gelangen, und nachweislich vernichtete Ware.
Muss mein Onlineshop leere Flaschen zurücknehmen?
Nur bei Zustellung mit eigenem Lieferdienst; dann nehmen Sie die Gebinde bei der Lieferung zurück und dürfen das Pfand über denselben Zahlungsweg erstatten. Bei Versand per Post oder Paketdienst entfällt die Rücknahme, dafür zahlen Sie den Ausgleichsbeitrag. Bei Click and Collect im Laden fällt er nicht an.
Kann ich österreichische Pfandflaschen in Deutschland abgeben?
Nein. Österreichische Pfandgebinde werden nur in Österreich erstattet, deutsche nur in Deutschland. Gebinde ohne österreichisches Pfandlogo gehören in Österreich in die Kunststoff- und Metallsammlung.
Was passiert mit Restbeständen ohne Pfandlogo?
Sie dürfen seit 1. Januar 2026 in Österreich weder verkauft noch verschenkt werden. Möglich sind die Kennzeichnung mit freigegebenen Stickern nach Registrierung, der Verkauf außerhalb Österreichs oder die nachweisliche Vernichtung.
Ich exportiere in Österreich gekaufte Pfandware. Bekomme ich das Pfand zurück?
Ja, über die Export-Regelung der EWP: Registrierung als Exporteur, Vertrag, Exportnachweis. Für Länder des relevanten Auslands wird das Pfand abzüglich 3 Cent Exportgebühr erstattet, höchstens für 500.000 Stück je Produkt und Jahr ohne gesonderte Genehmigung.

Quellen

  1. [1]RIS: Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl. II Nr. 283/2023, konsolidierte Fassung (abgerufen am 15.10.2026)
  2. [2]RIS: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), konsolidierte Fassung, §§ 12b, 14c, 79 (abgerufen am 15.10.2026)
  3. [3]RIS: § 13g AWG 2002, Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen (abgerufen am 15.10.2026)
  4. [4]oesterreich.gv.at: Einwegpfandsystem (abgerufen am 15.10.2026)
  5. [5]Recycling Pfand Österreich: Für Unternehmen (abgerufen am 15.10.2026)
  6. [6]Recycling Pfand Österreich: Häufige Fragen (abgerufen am 15.10.2026)
  7. [7]EWP: Infoblatt Produzentenbeitrag 2026, Stand Dezember 2025 (abgerufen am 15.10.2026)
  8. [8]EWP: Infoblatt Handling Fee 2026, Stand Juni 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  9. [9]EWP: Infoblatt Der Ausgleichsbeitrag, Stand Oktober 2025 (abgerufen am 15.10.2026)
  10. [10]EWP: Erstinverkehrsetzung als ausländisches Unternehmen (Bevollmächtigter), Stand Oktober 2024 (abgerufen am 15.10.2026)
  11. [11]EWP: Übersicht über die Pflichten von Erstinverkehrsetzern, Stand März 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  12. [12]EWP: Produzenten-Handbuch, Version 5, Mai 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  13. [13]EWP: Infoblatt Sticker 2026, Stand August 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  14. [14]EWP: Infoblatt Import von Getränken, Stand Januar 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  15. [15]EWP: Das österreichische Einweg-Pfandsystem – Die Jahresbilanz 2025 (abgerufen am 15.10.2026)
  16. [16]EWP: Vertrieb von Getränken in Österreich und im Ausland, Stand Februar 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  17. [17]EWP: Registrierung für Erstinverkehrsetzer im EWP-Portal (abgerufen am 15.10.2026)
  18. [18]§ 46 VerpackDG: Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen (abgerufen am 15.10.2026)
  19. [19]EWP: Information zur EWP-Verrechnung und umsatzsteuerlichen Behandlung (abgerufen am 15.10.2026)
  20. [20]EWP: Infoblatt Produktregistrierung, Stand Februar 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  21. [21]RIS: Verpackungsverordnung 2014, konsolidierte Fassung, § 6a (abgerufen am 15.10.2026)