Auf einen Blick

PunktStand 15. Oktober 2026
WasVerpackungsregister LUCID der ZSVR, das deutsche Herstellerregister nach Art. 44 PPWR[2][16]
Rechtsgrundlage§ 6 VerpackDG vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) und Art. 44 Verordnung (EU) 2025/40[2][20]
GeltungVerpackDG und PPWR gelten seit 12. August 2026; Registrierungen nach dem alten Verpackungsgesetz gelten fort[15]
WerHersteller im Sinne der PPWR, die erstmals Verpackungen in Deutschland bereitstellen, unabhängig vom Firmensitz[21]
KostenRegistrierung und Datenmeldungen bei der ZSVR kostenfrei[7]
ErgebnisRegistrierungsnummer: DE gefolgt von 13 Ziffern, per Verwaltungsakt[6]
Kein Sitz in DeutschlandBevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung ist bei Direktlieferung an Endabnehmer Pflicht[3][4]
Ohne RegistrierungVertriebsverbot (§ 13 VerpackDG); Ordnungswidrigkeit nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 VerpackDG[13][14]
Nächste Frist12. November 2026 für Änderungen bestehender Registrierungen (§ 68 Abs. 2 VerpackDG)[15]

Was LUCID ist und was nicht

LUCID ist ein öffentliches Register, kein Vertrag und keine Lizenz. Die ZSVR ist die zuständige Behörde für das Herstellerregister, das jeder EU-Mitgliedstaat nach Art. 44 PPWR führen muss[2][16]. Im Register steht, wer in Deutschland Verpackungen bereitstellt, unter welchen Marken und mit welchen Verpackungsarten[8].

Die Finanzierung von Sammlung und Recycling regelt LUCID nicht. Dafür schließen Hersteller einen Vertrag mit einem System, den viele „Verpackungslizenz“ nennen. Diese Pflichten werden oft verwechselt:

PflichtWasWoWer erledigt sieKosten
RegistrierungEintrag als Hersteller mit Stammdaten, Verpackungsarten und MarkenLUCID[2]nur der Hersteller selbst[3]kostenfrei[7]
SystembeteiligungVertrag über Sammlung und Recycling der Verpackungenein oder mehrere Systeme nach WahlHersteller oder sein Bevollmächtigter[4]Entgelt nach Materialart und Masse[18]
DatenmeldungMengen aus dem Systemvertrag, 1:1 übertragenLUCID[11]Hersteller oder sein Bevollmächtigter[4]kostenfrei[7]
Vollständigkeitserklärunggeprüfte Jahreserklärung über alle VerpackungsmengenLUCID[12]nur oberhalb der Mengenschwellenbei der ZSVR kostenfrei; Prüfung durch registrierten Prüfer nötig[12]

Wie Systembeteiligung, Preise und Mengenabgleich funktionieren, erklärt der Ratgeber zur Verpackungslizenz.

Wer sich registrieren muss

Registrieren muss sich der Hersteller. Die PPWR trennt zwei Rollen: Der Erzeuger stellt eine Verpackung her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen; er ist für ihre Konformität zuständig. Der Hersteller ist das Unternehmen, das die Verpackung in dem Land erstmals bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird; er trägt Registrierung, Finanzierung und Meldungen[5][16].

Für Deutschland gilt der Inlandsvorrang: Hersteller ist das erste Unternehmen der deutschen Lieferkette. Liefert ein Unternehmen aus dem Ausland direkt an Endabnehmer in Deutschland, ist es selbst Hersteller[5]. Endabnehmer sind Verbraucher und gewerbliche Kunden, die die Ware nicht weiterverkaufen[10]. Eine Mindestmenge oder Umsatzgrenze kennt § 6 VerpackDG nicht[2]. Die Registrierung umfasst auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, etwa Transportverpackungen im B2B-Geschäft[8].

Ihre SituationRegistrierung in LUCIDWarum
Onlineshop in Deutschland verschickt Ware in eigenen VersandkartonsjaVersandverpackungen sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig; wer sie zusammenstellt, ist Erzeuger und Hersteller[10]
Händler lässt Produkte unter eigener Marke bei einem Lohnhersteller fertigenjaMarkenvorrang: Der Auftraggeber ist Erzeuger und Hersteller[17]
Händler importiert verpackte Ware aus einem DrittlandjaDer in Deutschland niedergelassene Importeur stellt als Erster bereit[17]
Händler kauft verpackte Fremdmarken bei einem Lieferanten in einem anderen EU-LandjaEr ist Vertreiber und erster Bereitsteller in Deutschland[17]
Händler kauft Fremdmarken bei einem deutschen Großhändlerfür die Produktverpackung nein, für eigene Versandverpackungen jaFür die Produktverpackung ist der Großhändler Hersteller; Versandmaterial ist eigene Verpackung[5][10]
Unternehmen aus NL, AT oder CH liefert direkt an Kunden in Deutschlandja, plus BevollmächtigterAusländischer Direktversender ist Hersteller; ohne deutsche Niederlassung gilt § 5 Abs. 2 VerpackDG[3][5]
Unternehmen aus NL, AT oder CH beliefert nur einen deutschen Händler, der weiterverkauftin der Regel neinDer deutsche Händler eröffnet die inländische Lieferkette[5]
Kleinstunternehmen lässt Eigenmarken-Verpackungen bei einem deutschen Lieferanten fertigenfür diese Verpackungen neinBei Lieferant im selben Mitgliedstaat ist der Lieferant Erzeuger und Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PPWR)[16][17]

Lagern Sie bei einem Fulfilment-Dienstleister oder verkaufen Sie über einen Marktplatz, bleiben Sie Hersteller Ihrer Ware. Wer Erzeuger der Versandverpackung ist, hängt davon ab, wer sie zusammenstellt; die ZSVR verweist hier auf den Einzelfall[10].

Was sich am 12. August 2026 geändert hat

Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben bestehen. Geändert hat sich, wer sie trägt[5]. Vier Punkte betreffen LUCID direkt:

  • Rollen: Erzeuger und Hersteller werden nach der PPWR bestimmt. Für Eigenmarken und Importe liegt die Herstellerverantwortung damit beim Handel[5][21].
  • Bevollmächtigter: Ausländische Direktversender ohne deutsche Niederlassung müssen einen Bevollmächtigten benennen; bisher war das freiwillig[5].
  • Bestand: Wer nach dem Verpackungsgesetz registriert war, gilt als registriert. Änderungen sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen; die ZSVR verlangt, die Angaben unverzüglich zu prüfen und anzupassen[1][15].
  • Neue Fundstellen: Die Registrierung steht jetzt in § 6 VerpackDG, die Bevollmächtigung in § 5 VerpackDG[2][3].

Welche Angaben Sie brauchen

LUCID fragt die Angaben aus § 6 Abs. 2 VerpackDG ab[2]. Legen Sie vor dem Start bereit:

  • Name, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse des Rechtsträgers, also der eingetragenen Firma, nicht des Shopnamens[2].
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer sowie eine nationale Kennnummer. LUCID akzeptiert je Unternehmen nur eine Steuernummer; nutzen Sie dieselbe wie im Systemvertrag und beim Marktplatz[1].
  • Eine vertretungsberechtigte natürliche Person, etwa Geschäftsführung oder Prokura, bei juristischen Personen aus dem eigenen Unternehmen[2][7].
  • Alle Markennamen, die auf Ihren Verpackungen erkennbar sind. Ohne Marke tragen Sie Ihren Firmennamen ein[1].
  • Die Verpackungsarten: mit Systembeteiligungspflicht, ohne Systembeteiligungspflicht oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen[1][2].
  • Ohne deutsche Niederlassung: Name, Anschrift und LUCID-Kennung Ihres Bevollmächtigten sowie die schriftliche Beauftragung in deutscher Sprache[2][3][4].

Registrierung Schritt für Schritt

Die Registrierung läuft vollständig online über lucid.verpackungsregister.org und kostet nichts[1][7].

  • Rolle klären: Prüfen Sie für jede Verpackung, ob Sie Hersteller sind. Die ZSVR bietet dafür eine Abgrenzungshilfe zu Erzeuger und Hersteller[17].
  • Login anlegen: Starten Sie als „Hersteller“ mit Firmenname, verantwortlicher Person und Bearbeiter. Den Aktivierungslink per E-Mail bestätigen Sie innerhalb von 24 Stunden[6].
  • Stammdaten eintragen: Danach haben Sie sieben Tage Zeit. Ohne deutsche Niederlassung wählen Sie im Abschnitt „Bevollmächtigter“ Ihren Bevollmächtigten aus; ohne diese Angabe lässt sich die Registrierung nicht abschließen[1][6].
  • Verpackungsarten ankreuzen: mit oder ohne Systembeteiligungspflicht. Wer ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen nutzt, wählt die dafür vorgesehene Option[1].
  • Markennamen eintragen: alle Marken, unter denen Sie in Deutschland erstmals Verpackungen bereitstellen[1].
  • Erklärungen abgeben und absenden: Wenige Minuten später erhalten Sie den Bescheid der ZSVR mit Ihrer Registrierungsnummer. Mit dem Bescheid ist die Registrierung wirksam[6].
  • Weiter mit System und Meldung: Schließen Sie die Systembeteiligung ab und melden Sie die Mengen in LUCID, bevor die erste Lieferung rausgeht[18].

Eine Person aus Ihrem Unternehmen, die die Daten pflegt, tragen Sie als Bearbeiterin oder Bearbeiter ein, nicht als Bevollmächtigten[4].

Die LUCID-Nummer

Die LUCID-Nummer ist Ihre Registrierungsnummer im Verpackungsregister: DE gefolgt von 13 Ziffern[6]. Sie steht im Bescheid der ZSVR, im LUCID-Dashboard und im öffentlichen Herstellerregister[6][7]. Bei Änderungen Ihrer Stammdaten bleibt sie erhalten[8].

Fragt ein Marktplatz nach einer „EPR-Nummer für Verpackungen“ in Deutschland, ist die LUCID-Nummer gemeint[6]. Online-Plattformen müssen vor dem Verkauf die Registrierung im Land des Verbrauchers samt Nummer und eine Selbstbescheinigung zur Herstellerverantwortung einholen (Art. 45 Abs. 4 PPWR)[16]. Welche Nachweise Amazon verlangt, zeigt unser Artikel zum EPR-Nachweis für Amazon.de.

Die Nummer gilt nur für Verpackungen in Deutschland. Für Elektrogeräte, den Einwegkunststofffonds oder andere Länder brauchen Sie eigene Registrierungen; jeder Mitgliedstaat führt ein eigenes Verpackungsregister[6]. Lehnt ein Marktplatz Ihre Nummer ab, klären Sie das direkt mit dem Marktplatz; die ZSVR hat dazu keine Informationen[6].

Register einsehen und Status prüfen

Das Herstellerregister ist öffentlich und kostenlos[8][16]. Unter oeffentliche-register.verpackungsregister.org finden Sie Registrierungsnummer, Registrierungsdatum, Anschrift, Steuernummer, Verpackungsarten, Marken und gegebenenfalls den Bevollmächtigten[8]. Das Register wird einmal täglich aktualisiert; Änderungen erscheinen meist am Folgetag[22].

Ob ein Unternehmen an einem System beteiligt ist, zeigt das Register nicht. Diesen Nachweis erbringt die Beteiligungsbestätigung des Systems[8][9]. Marktplätze, Fulfilment-Dienstleister, Dropshipping-Verkäufer und andere Weitervertreiber können den Status automatisiert über den Registerabruf prüfen, eine XML-Datei mit eigenem, von der ZSVR freigeschaltetem Login[9].

Diese Prüfungen haben eine gesetzliche Grundlage. Vertreiber dürfen keine Verpackungen von Herstellern anbieten, die nicht ordnungsgemäß registriert sind. Fulfilment-Dienstleister dürfen für sie weder lagern noch verpacken oder versenden (§ 13 Abs. 3 und 4 VerpackDG)[13].

Nach der Registrierung: Meldungen

Jede Mengenmeldung an Ihr System übertragen Sie unverzüglich und 1:1 in LUCID, unter derselben Registrierungsnummer[11][18]. Wer im Vorjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, meldet stattdessen einmal jährlich bis zum 1. Juni[11]. Ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen Materialien im Vorjahr ist bis zum 15. Mai zusätzlich eine geprüfte Vollständigkeitserklärung fällig[12]. Den Ablauf im Detail beschreibt der Ratgeber zur Verpackungslizenz.

Fristen und Zeitplan

DatumWasStatus
11. Februar 2025PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) in Kraft[16]beschlossen
13. Juli 2026VerpackDG ausgefertigt, BGBl. 2026 I Nr. 207[20]beschlossen
12. August 2026PPWR anwendbar; VerpackDG löst das Verpackungsgesetz ab; Bevollmächtigter Pflicht[5][16]gilt
12. September 2026Frist für Hersteller, die erst nach neuem Recht registrierungspflichtig wurden[15]abgelaufen
12. November 2026Änderungen bestehender Registrierungen[15]offen
31. Dezember 2026Systemverträge nach altem Recht enden spätestens; letzte Möglichkeit für die initiale Planmengenmeldung 2027 in LUCID[15][18]offen
15. Mai 2027Vollständigkeitserklärung für 2026, falls Schwellen erreicht[12]jährlich
1. Juni 2027Jahresabschlussmengenmeldung 2026; Jahresmeldung unter 10 Tonnen[11][18]jährlich
31. Dezember 2027Ende der Übergangsfrist: Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen brauchen eine Zulassung der ZSVR[5][15]beschlossen
offenEU-Vorschlag COM(2025) 982: Bevollmächtigtenpflicht für EU-Hersteller bis 1. Januar 2035 aussetzen[19]Vorschlag, nicht beschlossen

Kosten

Die Registrierung kostet nichts. Auch Datenmeldungen und alle damit verbundenen Tätigkeiten der ZSVR sind kostenfrei; die ZSVR finanziert sich über die Systeme[7]. Kosten entstehen an anderer Stelle: für die Systembeteiligung nach Materialart und Masse, für einen Bevollmächtigten nach dessen Angebot und für die Prüfung einer Vollständigkeitserklärung[4][7][12].

Folgen fehlender Registrierung

Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen Sie Verpackungen in Deutschland nicht bereitstellen. Das Verbot wirkt entlang der Lieferkette:

SituationFolgeVorschrift
Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriertVertriebsverbot für den Hersteller und für Händler, die seine Ware anbieten[13]§ 13 Abs. 1 und 3 VerpackDG
Ware liegt bei einem Fulfilment-DienstleisterEr darf für diesen Hersteller weder lagern noch verpacken oder versenden[13]§ 13 Abs. 4 VerpackDG
Verkauf über eine Online-PlattformOhne Registrierungsnummer und Selbstbescheinigung darf die Plattform das Angebot nicht zulassen[10][16]Art. 45 Abs. 4 PPWR
Registrierung, Änderungsmitteilung, Systembeteiligung, Datenmeldung oder Vollständigkeitserklärung fehltOrdnungswidrigkeit; zuständig ist die Landesbehörde am Sitz des Unternehmens, die ZSVR meldet Verdachtsfälle[14][21]§ 66 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 VerpackDG

Fehlt ein Schritt, holen Sie ihn nach, bevor Sie weiter liefern: zuerst die Registrierung, dann Systembeteiligung und Datenmeldung[18].

Häufige Fehler

  • Ein Dienstleister registriert für Sie. Lösung: Den Antrag stellt eine Person aus Ihrem Unternehmen; Dritte dürfen Daten vorbereiten, aber nicht abgeben[3][7].
  • Shopname statt Rechtsträger oder eine andere Steuernummer als beim Marktplatz. Lösung: eingetragene Firma und dieselbe Steuernummer überall[1].
  • Marken fehlen. Lösung: alle Marken auf den Verpackungen eintragen; neue Marken unverzüglich nachtragen[1][2].
  • Abweichende Registrierungsnummer im Systemvertrag. Lösung: Nummer vergleichen; fehlt sie in der Mengenbestätigung des Systems, beim System nachfordern[18].
  • Auslandssitz ohne Bevollmächtigten. Lösung: Bevollmächtigten beauftragen und benennen; bestehende Registrierungen zeigen das beim Login an[4].
  • Registrierung beendet, obwohl noch Ware verkauft wird. Lösung: nur bei echtem Marktaustritt beenden; eine beendete Registrierung lässt sich nicht reaktivieren[22].

Für Unternehmen aus den Niederlanden, Österreich und der Schweiz

Eine Registrierung im Heimatland deckt Deutschland nicht ab. Die LUCID-Nummer gilt nur hier, und umgekehrt brauchen Sie in jedem Land, in dem Sie als Hersteller liefern, eine eigene Registrierung[6][16]. Für Österreich zeigt unser Artikel Verkauf nach Österreich, was eine deutsche Lizenz dort nicht abdeckt.

Liefern Sie ohne Niederlassung in Deutschland direkt an Endabnehmer, gilt für Sie:

  • Sie registrieren sich selbst in LUCID; das bleibt eine höchstpersönliche Pflicht[4].
  • Vorher beauftragen Sie genau einen Bevollmächtigten mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, schriftlich und auf Deutsch, handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben[3][4].
  • Der Bevollmächtigte übernimmt im eigenen Namen Systembeteiligung, Mengenmeldungen, Vollständigkeitserklärung und Rücknahmepflichten[3][4]. Die ZSVR veröffentlicht keine Liste von Bevollmächtigten[4].
  • Die Pflicht folgt aus Art. 45 Abs. 3 PPWR und § 5 Abs. 2 VerpackDG. Sie gilt für Unternehmen aus den Niederlanden oder Österreich ebenso wie für Unternehmen aus der Schweiz[3][10][16].

Wovon die Kosten eines Bevollmächtigten abhängen, zeigt unser Artikel zum EPR-Bevollmächtigten. Offen ist, ob ein Lager bei einem deutschen Fulfilment-Dienstleister als Niederlassung zählt; weder VerpackDG noch ZSVR definieren das[3][4]. Klären Sie diesen Fall vor der ersten Lieferung. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für EU-Hersteller bis 2035 auszusetzen; der Vorschlag ist nicht beschlossen und ändert die geltende Pflicht nicht. Für Unternehmen aus Drittländern wie der Schweiz sieht er keine Aussetzung vor[23]. Wie sich LUCID in das übrige Recht einfügt, erklären die Ratgeber zum Verpackungsgesetz und VerpackDG und zur PPWR. ClearoSystems klärt in einer digitalen Bedarfsanalyse für Unternehmen mit Heimatmarkt Niederlande, Österreich oder Schweiz je Produkt, Rolle, Vertriebsweg und Land, welche Pflichten gelten, und begleitet danach Registrierung, Meldungen und Bevollmächtigung.

Stand und Änderungen

Stand: 16. Oktober 2026. Geprüft haben wir an diesem Tag die §§ 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 66 und 68 VerpackDG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, Art. 3, 44, 45 und 71 der Verordnung (EU) 2025/40, die Registrierungs-, Hilfe- und Themenseiten der ZSVR sowie den Verfahrensstand des EU-Vorschlags COM(2025) 982 im Legislative Observatory des Europäischen Parlaments[2][16][19]. Änderungen: 15. Oktober 2026, erste Fassung; 16. Oktober 2026, fachliche Präzisierungen nach Expertenprüfung (Titel).

Häufige Fragen

Muss ich mich registrieren, wenn ich nur ein paar Pakete im Monat verschicke?
Ja. Eine Mindestmenge gibt es für die Registrierung nicht; sie muss vor dem ersten Paket an einen Kunden in Deutschland erfolgen. Erleichtert ist bei kleinen Mengen nur die Datenmeldung: Unter 10 Tonnen im Vorjahr genügt eine Meldung pro Jahr bis zum 1. Juni.
Kann mein Steuerberater oder mein Systembetreiber die Registrierung für mich abschicken?
Nein. Den Antrag stellt das Unternehmen selbst, bei einer GmbH etwa eine Geschäftsführerin, ein Prokurist oder eine bevollmächtigte Fachkraft aus dem eigenen Haus. Ein Steuerberater oder Systembetreiber kann die Angaben vorbereiten. In Konzernen kann eine Person für mehrere Gesellschaften zuständig sein, braucht aber je Gesellschaft eine eigene E-Mail-Adresse.
Ich verkaufe nur an Unternehmen. Brauche ich trotzdem LUCID?
In der Regel ja, wenn Sie die Verpackungen als Erster in Deutschland bereitstellen. Die Registrierung gilt auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Ob zusätzlich eine Systembeteiligung nötig ist, hängt davon ab, wo die Verpackung typischerweise zu Abfall wird; Versandkartons sind auch an Firmenkunden systembeteiligungspflichtig.
Muss ich mich nach dem 12. August 2026 neu registrieren?
Nein. Registrierungen nach dem Verpackungsgesetz gelten weiter. Prüfen Sie aber Rolle, Marken und Verpackungsarten nach den neuen Regeln und tragen Sie Änderungen bis spätestens 12. November 2026 ein, als Unternehmen mit Sitz im Ausland auch Ihren Bevollmächtigten.
Unser Unternehmen wurde umfirmiert oder verkauft. Bleibt die LUCID-Nummer?
Das hängt davon ab, ob das registrierte Unternehmen fortbesteht. Ändern sich nur Firmenname oder Rechtsform, wird die Registrierung fortgeführt und Sie passen die Stammdaten an. Wird ein anderes Unternehmen Hersteller, etwa nach einer Übernahme oder Verschmelzung, ist eine neue Registrierung mit neuer Nummer nötig, die Sie auch Ihrem System mitteilen.
Wir haben bisher ohne Registrierung verkauft. Was tun wir jetzt?
Registrieren Sie sich sofort, schließen Sie die Systembeteiligung ab und melden Sie die Mengen. Bis dahin dürfen Sie und Ihre Händler die Verpackungen in Deutschland nicht bereitstellen. Die Registrierung wird erst mit dem Bescheid der ZSVR wirksam und wirkt nicht zurück; wie mit den bereits verkauften Mengen umzugehen ist, sollten Sie im Einzelfall klären lassen.

Quellen

  1. [1]ZSVR: So registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID (abgerufen am 15.10.2026)
  2. [2]§ 6 VerpackDG: Registrierung; zuständige Behörde (abgerufen am 15.10.2026)
  3. [3]§ 5 VerpackDG: Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
  4. [4]ZSVR: Alles auf einen Blick: die Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
  5. [5]ZSVR: PPWR und VerpackDG – was sich für Sie ändert (abgerufen am 15.10.2026)
  6. [6]ZSVR: Hilfe – Registrierung in LUCID (abgerufen am 15.10.2026)
  7. [7]ZSVR: Fragen zur Registrierung (abgerufen am 15.10.2026)
  8. [8]ZSVR: Die Öffentlichen Register (abgerufen am 15.10.2026)
  9. [9]ZSVR: Registrierungsstatus Ihrer Geschäftspartner digital prüfen (abgerufen am 15.10.2026)
  10. [10]ZSVR: Versand- und Onlinehandel – was ändert sich durch die PPWR? (abgerufen am 15.10.2026)
  11. [11]§ 9 VerpackDG: Datenmeldungen (abgerufen am 15.10.2026)
  12. [12]ZSVR: Pflicht zur Vollständigkeitserklärung bei hohen Verpackungsmengen (abgerufen am 15.10.2026)
  13. [13]§ 13 VerpackDG: Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen (abgerufen am 15.10.2026)
  14. [14]§ 66 VerpackDG: Bußgeldvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
  15. [15]§ 68 VerpackDG: Übergangsvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
  16. [16]Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Art. 3, 44, 45, 71 (abgerufen am 15.10.2026)
  17. [17]ZSVR: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller? (abgerufen am 15.10.2026)
  18. [18]ZSVR: Datenmeldung (abgerufen am 15.10.2026)
  19. [19]Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0395(COD), Omnibus VIII (abgerufen am 15.10.2026)
  20. [20]Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Gesamtausgabe mit Vollzitat (abgerufen am 15.10.2026)
  21. [21]ZSVR: Verpackungsrechtliche Pflichten erfüllt? So fallen Verstöße auf (abgerufen am 15.10.2026)
  22. [22]ZSVR: So ändern Sie Ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID (abgerufen am 15.10.2026)
  23. [23]Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Zusammenfassung des Vorschlags COM(2025) 982 (abgerufen am 15.10.2026)