Auf einen Blick
| Thema | Stand 15.10.2026 |
|---|---|
| EU-Rahmen | Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, Art. 8 und 8a: Mindestanforderungen an jedes EPR-System[1] |
| Verpackungen | Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), in Kraft seit 11.2.2025, gilt seit 12.8.2026[2]; in Deutschland VerpackDG vom 13.7.2026[6] |
| Elektrogeräte | Richtlinie 2012/19/EU[4]; in Deutschland ElektroG[14] |
| Batterien | Verordnung (EU) 2023/1542, EPR-Kapitel gilt seit 18.8.2025[3]; in Deutschland BattDG, in Kraft seit 7.10.2025[24] |
| Textilien und Schuhe | Richtlinie (EU) 2025/1892: Umsetzung bis 17.6.2027, EPR-Systeme bis 17.4.2028[5] |
| Register in Deutschland | ZSVR (LUCID) für Verpackungen[8]; stiftung ear für Elektrogeräte und Batterien[28][29] |
| Amtliche Registrierungskosten | LUCID kostenlos[26]; stiftung ear 9,50 € je Marke und Geräteart, Batterien 16,40 € je Marke und Kategorie, jeweils plus Quartalsgebühr[30] |
| Nächste Frist | Zulassung bei der ZSVR für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen bis 31.12.2027[13] |
Was bedeutet EPR?
Erweiterte Herstellerverantwortung ist nach EU-Recht ein Bündel staatlicher Maßnahmen. Es stellt sicher, dass Hersteller die finanzielle oder auch die organisatorische Verantwortung für ihre Produkte in der Abfallphase tragen[1]. Gemeint ist hier also das Abfallrecht, nicht der gleichnamige Reaktortyp oder ein medizinischer Fachbegriff.
Die Beiträge der Hersteller decken nach Art. 8a der Abfallrahmenrichtlinie die getrennte Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle, die Information der Verbraucher und die Datenerhebung[1]. Bei gemeinsamer Erfüllung sollen die Beiträge nach Eigenschaften wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recycelbarkeit und gefährlichen Stoffen gestaffelt werden; das nennt man Ökomodulation[1].
In den meisten EU-EPR-Systemen umfasst die Erfüllung drei zentrale Elemente:
- Registrierung: Eintrag im nationalen Herstellerregister, bevor das Produkt erstmals bereitgestellt wird[2][3][4].
- Finanzierung: Beteiligung an einem System oder einer Organisation für Herstellerverantwortung, die Sammlung und Verwertung organisiert, oder eine zugelassene individuelle Lösung[9][21].
- Meldung: regelmäßige Angabe der Mengen, die Sie im Land bereitgestellt haben[10][17].
Welche Produkte fallen unter EPR?
EPR gilt nicht für alle Waren, sondern für festgelegte Produktströme. Die folgende Matrix zeigt die vier Hauptströme für Deutschland und die Märkte Österreich, Niederlande und Schweiz; sie ist eine Auswahl, keine Übersicht über alle EU-Länder.
| Produktstrom | EU-Recht | Deutschland | Österreich | Niederlande | Schweiz |
|---|---|---|---|---|---|
| Verpackungen | PPWR, gilt seit 12.8.2026[2] | VerpackDG: Registrierung in LUCID, Systembeteiligung, Datenmeldung[8][9][10] | Verpackungsverordnung; Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler an Private, Abwicklung über EDM[33] | Afvalbeheersbijdrage über Verpact, Schwelle 50.000 kg für die übrigen belasteten Verpackungen[37] | Rücknahmepflicht für PET-Getränkeflaschen nach VGV, finanziert über eine Branchenlösung[43] |
| Elektro- und Elektronikgeräte | Richtlinie 2012/19/EU[4] | ElektroG: Registrierung bei der stiftung ear, Garantie, Mengenmeldung[15][17] | EAG-VO; Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler Pflicht, Vollmacht über EDM[34] | Anschluss an Stichting OPEN, Registrierung im Nationaal (W)EEE Register[38][39] | VREG: kostenlose Rücknahme; vorgezogener Recyclingbeitrag über SENS und Swico[41] |
| Batterien | Verordnung (EU) 2023/1542[3] | BattDG: Registrierung bei der stiftung ear, OfH oder individuelle Wahrnehmung[20][21] | Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler Pflicht, Vollmacht über EDM[48] | Stichting OPEN[39] | vorgezogene Entsorgungsgebühr, erhoben von INOBAT[42] |
| Textilien und Schuhe | Richtlinie (EU) 2025/1892[5] | Umsetzung bis 17.6.2027[5] | Umsetzung bis 17.6.2027[5] | UPV Textiel seit 1.7.2023 für Kleidung und Haushaltstextilien[40][46] | nicht von der EU-Richtlinie erfasst |
In Deutschland kommt für bestimmte Einwegkunststoffprodukte der Einwegkunststofffonds hinzu: Hersteller registrieren sich auf der Plattform DIVID des Umweltbundesamts und zahlen eine jährliche Abgabe[25]. Eine Kunststoffverpackung allein löst diese Pflicht nicht aus; maßgeblich ist die Produktliste des Einwegkunststofffondsgesetzes.
Die Details je Strom stehen in eigenen Ratgebern: PPWR, Verpackungsgesetz und VerpackDG, LUCID-Verpackungsregister, ElektroG und WEEE-Nummer.
Wer ist Hersteller im Sinne der EPR?
EPR-Pflichten treffen den Hersteller im Sinne des jeweiligen Gesetzes. Das ist oft nicht der Fabrikant, sondern wer ein Produkt in einem Land erstmals bereitstellt[2][14]. Jeder Rechtsakt hat eigene Definitionen. Die PPWR trennt den Erzeuger, der eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt, vom Hersteller, der die EPR-Pflichten in einem bestimmten Land trägt[2]. Das ElektroG zählt Importeure und ausländische Onlinehändler ausdrücklich zu den Herstellern[14].
Welcher Fall trifft auf Sie zu?
- Eigene Marke oder eigene Fertigung: Sie sind Hersteller, für das Gerät nach § 3 Nr. 9 ElektroG und für die Verpackung, soweit Sie sie im Land erstmals bereitstellen[2][14].
- Import aus einem Drittland oder einem anderen EU-Land: Wer die Ware als Erster in Deutschland anbietet, ist für Elektrogeräte Hersteller[14]. Bei Verpackungen kommt es darauf an, wer sie im Bundesgebiet erstmals bereitstellt[2].
- Direktverkauf aus dem Ausland an Endkunden: Sie sind im Zielland Hersteller und brauchen dort in der Regel einen Bevollmächtigten[7][16][22].
- Weiterverkauf registrierter Ware: Hat Ihr Lieferant das Gerät bereits als Hersteller in Deutschland in Verkehr gebracht, sind Sie dafür Vertreiber, nicht Hersteller[14]. Für Versandkartons und Füllmaterial, die Sie selbst befüllen, können dennoch eigene Verpackungspflichten entstehen[2].
- Marktplatz und Fulfilment: Diese Dienstleister sind nicht automatisch Hersteller. Sie dürfen aber nicht für Hersteller tätig werden, die nicht registriert sind[11][15][19].
Lieferbedingung, Rechnung oder Lagerort sind Indizien, keine Entscheidung. Belegen Sie Ihre Rolle mit Lieferverträgen, Markenangaben und Zollunterlagen.
EPR-Pflichten in Deutschland im Überblick
| Pflicht | Verpackungen (VerpackDG) | Elektrogeräte (ElektroG) | Batterien (BattDG) |
|---|---|---|---|
| Registrierung | LUCID bei der ZSVR, vor dem ersten Bereitstellen, kostenlos[8][26] | stiftung ear je Marke und Geräteart, vor dem Inverkehrbringen[15] | stiftung ear je Marke und Batteriekategorie, vor dem ersten Bereitstellen[20] |
| Finanzierung | Beteiligung an einem System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen[9] | insolvenzsichere Garantie für B2C-Geräte, Glaubhaftmachung und Rücknahmekonzept für B2B-Geräte[28] | Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung oder zugelassene individuelle Wahrnehmung[21] |
| Meldungen | Datenmeldung an die ZSVR; unter 10 t im Vorjahr einmal jährlich bis 1. Juni[10] | Mengen je Geräteart an die stiftung ear, B2C monatlich[17] | Mengen je Batteriekategorie an OfH und Behörde, jährlich[21] |
| Bevollmächtigter ohne Niederlassung in Deutschland | bei Direktverkauf an Endabnehmer und für Drittlandshersteller[7][27] | immer erforderlich[16] | immer erforderlich[22] |
| Verbot ohne Registrierung | gilt auch für Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister[11] | gilt auch für Vertreiber, Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister[15] | gilt auch für Händler und Fulfilment-Dienstleister[19] |
Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs-, Um- und Serviceverpackungen sowie Verpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen wie Gastronomie, Büros oder Handwerksbetrieben zu Abfall werden[47]. Es kommt also auf den typischen Anfallort an, nicht darauf, ob Ihr Kunde ein Unternehmen ist. Registrierung und Systembeteiligung sind zwei verschiedene Schritte. Wer bei Verpackungen nur einen Vertrag mit einem System hat, ist damit nicht in LUCID registriert, und umgekehrt[8][9]. Was der umgangssprachliche Begriff dafür meint, erklärt der Ratgeber Verpackungslizenz.
EPR-Nummer: welche Nummern es je Land und Strom gibt
„EPR-Nummer“ ist kein Rechtsbegriff. Gemeint ist die Registrierungsnummer, die das jeweilige nationale Register vergibt. Unter der PPWR erteilt die Registerbehörde die Nummer spätestens zwölf Wochen nach vollständigem Antrag, und das Verzeichnis der registrierten Hersteller muss öffentlich, kostenlos und durchsuchbar sein[2].
| Land | Bereich | Nummer | Vergabe |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Verpackungen | LUCID-Registrierungsnummer: DE und 13 Ziffern[26] | Zentrale Stelle Verpackungsregister |
| Deutschland | Elektro- und Elektronikgeräte | WEEE-Reg.-Nr. DE[28] | stiftung ear |
| Deutschland | Batterien | Batt-Reg.-Nr. DE[29] | stiftung ear |
| Deutschland | bestimmte Einwegkunststoffprodukte | Registrierung auf DIVID[25] | Umweltbundesamt |
| Frankreich | je Produktbereich (filière) | Identifiant unique (IDU), seit 1.1.2022[32] | ADEME |
| Österreich | Abfallrechtliche Meldungen | GLN, 13-stellig, aus der EDM-Registrierung[35] | EDM-Portal des Ministeriums |
Marktplätze fragen diese Nummern ab, weil das Recht sie dazu verpflichtet. Online-Plattformen müssen nach Art. 45 Abs. 4 PPWR vor Freischaltung die Registrierungsnummer im Land des Verbrauchers und eine Selbstbescheinigung einholen[2]. Für Deutschland stellt die ZSVR dafür einen automatisierten Datenabgleich bereit[11]. Fehlen EPR-Daten oder sind sie ungültig, kann Amazon Angebote einschränken oder entfernen[31].
Wiederverkäufer reichen je nach Bereich die Nummer ihres registrierten Lieferanten ein, statt eine eigene zu beantragen. Welche Nachweise Amazon.de im Einzelnen verlangt, zeigt unser Artikel Welchen EPR-Nachweis brauche ich für Amazon.de?.
Bevollmächtigter: wann ein Vertreter im Zielland nötig ist
Ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung ist eine im Zielland niedergelassene Person oder Firma. Sie erfüllt die EPR-Pflichten eines ausländischen Herstellers im eigenen Namen[7][22]. Jeder Hersteller darf in Deutschland je Bereich nur einen Bevollmächtigten beauftragen, schriftlich und auf Deutsch[7][16][22]. Bei Verpackungen bleibt die LUCID-Registrierung trotzdem beim Hersteller selbst[27].
Die Pflicht folgt aus dem EU-Recht und dem nationalen Recht. Die PPWR verlangt einen Bevollmächtigten von Herstellern, die direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefern; für Drittlandshersteller dürfen die Staaten ihn vorschreiben[2]. Deutschland hat beides umgesetzt[7]. Die Batterieverordnung verlangt ihn von Fernabsatzhändlern in jedem Mitgliedstaat[3]. In Österreich müssen ausländische Fernabsatzhändler für Verpackungen und Elektrogeräte einen Bevollmächtigten bestellen[33][34].
Ein Vorschlag, nicht geltendes Recht: Die Kommission hat am 10.12.2025 einen Aufschub vorgeschlagen. Danach soll die Bevollmächtigtenpflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR und Art. 56 Abs. 3 der Batterieverordnung für in der EU ansässige Hersteller bis 1.1.2035 ausgesetzt werden[45]. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments hat am 5.10.2026 abgestimmt; beschlossen ist der Vorschlag am 15.10.2026 nicht[44]. Bis zu einem Beschluss gilt die Pflicht. Ob Deutschland danach § 5 VerpackDG und § 40 BattDG anpasst, ist offen. Die Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG ist nicht Gegenstand des Vorschlags[45].
Wovon die Kosten eines Bevollmächtigten abhängen, erklärt der Artikel EPR-Bevollmächtigter: Kosten je EU-Land. Welche Prüfungen je Zielland anstehen, zeigt EPR-Pflichten im EU-Ausland.
Was kostet EPR?
EPR-Kosten setzen sich aus drei Schichten zusammen, die Sie getrennt planen:
- Amtliche Gebühren: Die LUCID-Registrierung ist kostenlos[26], ebenso die EDM-Registrierung in Österreich einschließlich GLN[35]. Die stiftung ear berechnet für Elektrogeräte 9,50 € je Marke und Geräteart und 32,80 € je Quartal[30]. Für Batterien sind es 16,40 € je Marke und Kategorie und 3,80 € je Quartal[30].
- Beiträge an Systeme und Organisationen: Bei Verpackungen richten sie sich nach Materialart und Masse[9]. Das EU-Recht verlangt, Beiträge nach Möglichkeit nach Umwelteigenschaften der Produkte zu staffeln[1]. Bei Verpackungen decken sie nach der PPWR zusätzlich die Kennzeichnung von Sammelbehältern und Erhebungen zur Abfallzusammensetzung[2]. In den Niederlanden fällt die Afvalbeheersbijdrage über Verpact an[37], in der Schweiz ist der vorgezogene Recyclingbeitrag im Kaufpreis enthalten[41].
- Dienstleistungen: Bevollmächtigter, Meldeservice und Datenpflege werden nach Angebot berechnet; dazu kommt interner Aufwand.
Die Höhe der Systembeiträge legen die Anbieter fest, es gibt keinen amtlichen Einheitspreis. Wie Sie Angebote für Verpackungen vergleichen, zeigt der Ratgeber Verpackungslizenz.
Fristen und Zeitplan
| Datum | Was gilt | Status |
|---|---|---|
| 1.1.2022 | Frankreich: IDU je Produktbereich[32] | gilt |
| Anfang 2023 | Österreich: Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler bei Verpackungen[33] | gilt |
| 1.7.2023 | Niederlande: UPV Textiel in Kraft[40] | gilt |
| 1.1.2025 | Österreich: Einwegpfand von 25 Cent auf Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall[36] | gilt |
| 18.8.2025 | EU: EPR-Kapitel der Batterieverordnung[3] | gilt |
| 7.10.2025 | Deutschland: BattDG ersetzt das Batteriegesetz[24] | gilt |
| 16.10.2025 | EU: Textil-Änderung der Abfallrahmenrichtlinie in Kraft[5] | gilt |
| 12.8.2026 | EU und Deutschland: PPWR gilt, VerpackDG ersetzt das Verpackungsgesetz[2][13] | gilt |
| 17.6.2027 | EU: Umsetzungsfrist für die Textilregeln[5] | Frist |
| 31.12.2027 | Deutschland: Ende der Übergangszeit ohne ZSVR-Zulassung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen[13] | Frist |
| 17.4.2028 | EU: nationale EPR-Systeme für Textilien und Schuhe eingerichtet[5] | Frist |
| 17.4.2029 | EU: Textil-EPR gilt auch für Kleinstunternehmen[5] | Frist |
| bis 1.1.2035 | Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für EU-Hersteller (Verpackungen, Batterien)[45] | Vorschlag, nicht beschlossen |
Das Einwegpfand gehört in Österreich zum Pfandsystem, nicht zur Lizenzierung; Details im Ratgeber Pfand Österreich.
Folgen fehlender Registrierung
Ohne Registrierung dürfen Hersteller in Deutschland nicht verkaufen. Das Verbot erfasst je nach Bereich auch Vertreiber, Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister[11][15][19]. Für Verpackungen gilt zusätzlich: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Systembeteiligung dürfen nicht bereitgestellt werden[11].
Fehlende Registrierung, fehlende Systembeteiligung und Bereitstellen trotz Verbot sind Ordnungswidrigkeiten nach § 66 VerpackDG, § 45 ElektroG und § 60 BattDG[12][18][23]. In der Praxis zeigt sich eine Lücke meist zuerst am Marktplatz, wenn die Nummer fehlt oder nicht zur Ware passt[31].
Häufige Fehler
- Heimatregistrierung für ausreichend halten: Jedes Land führt eigene Register; registrieren Sie sich dort, wo Sie Hersteller sind[2].
- Nur die Verpackung prüfen: Bei Geräten mit Akku kommen Elektro- und Batterieregistrierung hinzu[15][20].
- Registrierung und Systemvertrag verwechseln: In Deutschland sind LUCID-Eintrag und Systembeteiligung zwei Pflichten[8][9].
- Fremde Nummer trotz Eigenmarke nutzen: Wer Geräte unter eigener Marke anbietet, ist selbst Hersteller[14].
- Bevollmächtigtenpflicht übersehen: Seit dem 12.8.2026 brauchen Unternehmen ohne deutsche Niederlassung, die direkt an Endnutzer liefern, auch für Verpackungen einen Bevollmächtigten[27].
- Vorschlag als geltendes Recht behandeln: Die geplante Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht ist nicht beschlossen[44].
Für Unternehmen aus den Niederlanden, Österreich und der Schweiz
Ihre Registrierungen im Heimatland gelten nicht für Deutschland. Verpact und Stichting OPEN erfassen Produkte, die in den Niederlanden erstmals auf den Markt kommen[37][39]; für Deutschland gelten die deutschen Register. Liefern Sie direkt an Endkunden in Deutschland, sind Sie dort Hersteller: Sie registrieren sich in LUCID, beteiligen sich an einem deutschen System und benennen einen Bevollmächtigten[8][9][27]. Für Elektrogeräte und Batterien registriert der Bevollmächtigte für Sie bei der stiftung ear[16][22].
- Niederlande: Prüfen Sie zusätzlich die UPV Textiel, falls Sie Kleidung oder Haushaltstextilien verkaufen[40].
- Österreich: Für den Heimatmarkt laufen Registrierung und Meldungen über das EDM-Portal[35]; für Getränke gilt das Einwegpfand[36]. Ob die deutsche Lizenz für Österreich reicht, beantwortet der Artikel Verkauf nach Österreich.
- Schweiz: Als Hersteller aus einem Drittland müssen Sie in Deutschland vor dem ersten Bereitstellen von Verpackungen einen Bevollmächtigten benennen[7]. Der Aussetzungsvorschlag lässt die Regeln für Drittlandshersteller unverändert[45]. Zuhause gelten die Branchenlösungen von Swico und SENS[41].
Stand und Änderungen
Stand: 16. Oktober 2026. Geprüft wurden die Abfallrahmenrichtlinie, PPWR, Batterieverordnung, WEEE-Richtlinie und Textil-Änderungsrichtlinie auf EUR-Lex sowie VerpackDG, ElektroG, BattDG und Gebührenverordnung auf gesetze-im-internet.de. Hinzu kamen die Seiten von ZSVR, stiftung ear, UBA, BMLUK, Unternehmensserviceportal, Verpact, Stichting OPEN, Rijkswaterstaat und BAFU sowie der Verfahrensstand des Omnibus-Vorschlags 2025/0395(COD). Wir prüfen die Seite erneut nach der Plenarabstimmung zu diesem Vorschlag und sobald Deutschland einen Gesetzentwurf zur Textil-EPR vorlegt. Änderungen: 15. Oktober 2026, erste Fassung; 16. Oktober 2026, fachliche Präzisierungen nach Expertenprüfung (Pflichtbereiche, Bevollmächtigter für Batterien in Österreich). ClearoSystems prüft in der digitalen Bedarfsanalyse jede Kombination aus Produkt, Rolle, Kanal und Land und übernimmt danach Registrierung, Meldungen und Bevollmächtigung.
Häufige Fragen
- Wo finde ich meine EPR-Nummer?
- In der Bestätigung des jeweiligen Registers: Die LUCID-Nummer zeigt die ZSVR direkt nach Abschluss der Registrierung an, die WEEE- und die Batterie-Registrierungsnummer stehen im Bescheid der stiftung ear. Außerdem sind registrierte Hersteller in den öffentlichen Registern abrufbar. Für jedes Land und jeden Produktbereich haben Sie eine eigene Nummer, nicht eine EU-weite.
- Gilt EPR auch für Kleinunternehmen?
- Ja. In Deutschland gibt es für die Registrierung von Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien keine Mindestmenge. Erleichterungen betreffen einzelne Schritte: Unter 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Vorjahr genügt eine jährliche Datenmeldung, und bei der stiftung ear können einzelne Gebühren auf Antrag ermäßigt werden. Die Textil-EPR gilt für Kleinstunternehmen ein Jahr später, ab dem 17. April 2029.
- Wie hängen PPWR und EPR zusammen?
- Die PPWR enthält die EPR-Regeln für Verpackungen: Herstellerregister, Finanzierung, Bevollmächtigte und die Prüfpflichten der Marktplätze. Zusätzlich regelt sie Anforderungen an die Verpackung selbst, etwa Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung. Die Register bleiben national; in Deutschland setzt das VerpackDG die PPWR durch.
- Brauche ich in jedem EU-Land eine eigene Registrierung?
- In jedem Land, in dem Sie als Hersteller gelten, also in der Regel dort, wohin Sie direkt an Endkunden liefern. Verkaufen Sie an einen Händler im Zielland, der die Ware dort als Erster bereitstellt, kann die Pflicht bei ihm liegen. Eine einheitliche EU-Registrierung gibt es nicht; die nationalen Register verlinken einander nur.
- Was gilt, wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?
- Die Registrierung bleibt Pflicht. Bei Verpackungen hängt die Systembeteiligung nicht vom Käufer ab, sondern davon, wo typgleiche Verpackungen typischerweise zu Abfall werden; Gastronomie, Büros und Handwerksbetriebe zählen wie private Haushalte. Für Verpackungen außerhalb der Systembeteiligung gelten Rücknahmepflichten und ab dem 1. Januar 2028 eine Zulassung bei der ZSVR oder die Übertragung an eine zugelassene Organisation. Bei Elektrogeräten ersetzen Glaubhaftmachung und Rücknahmekonzept die Garantie.
- Mein Lieferant ist registriert. Muss ich trotzdem etwas tun?
- Ja, Sie dokumentieren seine Registrierungsnummer für die bezogene Ware und reichen sie bei Marktplätzen ein. Für Versandkartons, Füllmaterial und Etiketten, die Sie selbst einsetzen, prüfen Sie Ihre eigenen Verpackungspflichten. Führen Sie Ware unter eigener Marke, sind Sie in der Regel selbst Hersteller.
Quellen
- [1]Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, konsolidierte Fassung: Art. 3 Nr. 21, Art. 8 und 8a (abgerufen am 15.10.2026)
- [2]Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Art. 3, 44, 45 und 71 (abgerufen am 15.10.2026)
- [3]Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, Art. 55, 56 und 96 (abgerufen am 15.10.2026)
- [4]Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Art. 16 und 17 (abgerufen am 15.10.2026)
- [5]Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie (Textilien und Lebensmittelabfälle) (abgerufen am 15.10.2026)
- [6]Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207 (abgerufen am 15.10.2026)
- [7]§ 5 VerpackDG: Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
- [8]§ 6 VerpackDG: Registrierung (abgerufen am 15.10.2026)
- [9]§ 7 VerpackDG: Systembeteiligungspflicht (abgerufen am 15.10.2026)
- [10]§ 9 VerpackDG: Datenmeldungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [11]§ 13 VerpackDG: Verbot bestimmter Tätigkeiten und Registerabgleich (abgerufen am 15.10.2026)
- [12]§ 66 VerpackDG: Bußgeldvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
- [13]§ 68 VerpackDG: Übergangsvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
- [14]§ 3 ElektroG: Begriffsbestimmungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [15]§ 6 ElektroG: Registrierung und Vertriebsverbote (abgerufen am 15.10.2026)
- [16]§ 8 ElektroG: Niederlassungspflicht und Bevollmächtigter (abgerufen am 15.10.2026)
- [17]§ 27 ElektroG: Mitteilungspflichten der Hersteller (abgerufen am 15.10.2026)
- [18]§ 45 ElektroG: Bußgeldvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
- [19]§ 4 BattDG: Verkehrsverbote (abgerufen am 15.10.2026)
- [20]§ 5 BattDG: Registrierung der Hersteller (abgerufen am 15.10.2026)
- [21]§ 7 BattDG: Pflichten der Hersteller (abgerufen am 15.10.2026)
- [22]§ 40 BattDG: Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
- [23]§ 60 BattDG: Bußgeldvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
- [24]Umweltbundesamt: BattDG in Kraft getreten (abgerufen am 15.10.2026)
- [25]Umweltbundesamt: Einwegkunststofffonds und Plattform DIVID (abgerufen am 15.10.2026)
- [26]ZSVR: Registrierung in LUCID (abgerufen am 15.10.2026)
- [27]ZSVR: Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
- [28]stiftung ear: WEEE-Registrierung beantragen (abgerufen am 15.10.2026)
- [29]stiftung ear: Batterieregistrierung beantragen (abgerufen am 15.10.2026)
- [30]ElektroGBattDGGebV: Gebührenverzeichnis (abgerufen am 15.10.2026)
- [31]Amazon: Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung (abgerufen am 15.10.2026)
- [32]ADEME: Identifiant unique (IDU) (abgerufen am 15.10.2026)
- [33]Unternehmensserviceportal Österreich: Bevollmächtigte für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte (abgerufen am 15.10.2026)
- [34]Unternehmensserviceportal Österreich: Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte (abgerufen am 15.10.2026)
- [35]BMLUK: Elektronisches Datenmanagement (EDM) (abgerufen am 15.10.2026)
- [36]oesterreich.gv.at: Einwegpfandsystem (abgerufen am 15.10.2026)
- [37]Verpact: Jouw verpakkingen (abgerufen am 15.10.2026)
- [38]Nationaal (W)EEE Register (abgerufen am 15.10.2026)
- [39]Stichting OPEN: Herstellerverantwortung für Elektrogeräte und Batterien (abgerufen am 15.10.2026)
- [40]Rijkswaterstaat (afvalcirculair.nl): Doel en inwerkingtreding UPV textiel (abgerufen am 15.10.2026)
- [41]BAFU: Elektrische und elektronische Geräte (abgerufen am 15.10.2026)
- [42]BAFU: Batterien (abgerufen am 15.10.2026)
- [43]BAFU: PET-Getränkeflaschen (abgerufen am 15.10.2026)
- [44]Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0395(COD) (abgerufen am 15.10.2026)
- [45]Europäische Kommission: Vorschlag COM(2025) 982 vom 10.12.2025 zur Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht (abgerufen am 15.10.2026)
- [46]Rijkswaterstaat (afvalcirculair.nl): UPV textiel (abgerufen am 15.10.2026)
- [47]§ 3 VerpackDG: Begriffsbestimmungen (abgerufen am 15.10.2026)
- [48]BMLUK: Bevollmächtigte für Batterien (abgerufen am 16.10.2026)

