Auf einen Blick

Die wichtigsten Eckdaten der PPWR im Überblick, geprüft am 15. Oktober 2026.

PunktStand
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (PPWR)[1]
In Kraft seit11. Februar 2025[1]
Gilt seit12. August 2026, unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 71)[1]
ErsetztRichtlinie 94/62/EG, aufgehoben mit Wirkung vom 12. August 2026; einzelne Vorschriften gelten übergangsweise weiter (Art. 70)[1]
Zentrale RollenErzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Hersteller, Bevollmächtigter (Art. 3)[1]
Durchführung in DeutschlandVerpackDG; Register LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)[3]
Amtliche Kosten der LUCID-Registrierungkeine[13]
Folgen von Verstößen in DeutschlandOrdnungswidrigkeiten nach § 66 VerpackDG; für PPWR-Verstöße anwendbar ab 12. Februar 2027[9][10]
Offener VorschlagAussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für EU-Unternehmen bis 1. Januar 2035: nicht beschlossen[6]

Was ist die PPWR – und was regelt sie nicht?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, auf Deutsch EU-Verpackungsverordnung. Als Verordnung gilt sie in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne Umsetzung in nationales Recht (Art. 71)[1]. Sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab, die jedes Land unterschiedlich umgesetzt hatte[2].

Neu ist vor allem, dass die Anforderungen an die Verpackung selbst EU-weit gleich sind: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kennzeichnung und Nachweise. Viele davon greifen erst ab 2028 oder 2030[2]. Laut dem österreichischen Umweltministerium standen im Juni 2026 noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte der Kommission aus[11]. Sie legen Einzelheiten fest, etwa Kriterien für die Recyclingfähigkeit.

Was die PPWR nicht schafft: ein EU-weites Register, eine EU-weite Lizenz oder einheitliche Entgelte. Hersteller registrieren sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen (Art. 44 Abs. 2)[1]. Die Kommission legt einheitliche Formate für Registrierung und Meldungen erst noch fest; danach haben die Mitgliedstaaten 18 Monate, ihre Register anzupassen[5].

In Deutschland hat das VerpackDG am 12. August 2026 das Verpackungsgesetz abgelöst[3]. Es ergänzt die PPWR um die nationalen Regeln: Registrierung in LUCID, Beteiligung an einem dualen System, Datenmeldungen, Pfand und Ordnungswidrigkeiten. Was sich gegenüber dem alten Recht geändert hat, erklärt unser Ratgeber zum Verpackungsgesetz und VerpackDG.

Wer ist betroffen? Die Rolle entscheidet

Die PPWR betrifft jedes Unternehmen, das Verpackungen herstellt, befüllt, einführt oder mit verpackter Ware handelt. Welche Pflichten gelten, hängt von der Rolle nach Art. 3 ab. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben[1].

  • **Erzeuger** (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13): stellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen. Beispiel: ein Kosmetiklabel, das seine Creme bei einem Lohnabfüller abfüllen lässt. Der Erzeuger ist für die Konformität verantwortlich[1].
  • **Lieferant** (Nr. 16): liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger, etwa ein Kartonhersteller. Er muss dem Erzeuger alle Unterlagen für den Konformitätsnachweis aushändigen (Art. 16)[1].
  • **Importeur** (Nr. 17): ein in der EU ansässiges Unternehmen, das Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Ware aus einem anderen EU-Land macht niemanden zum Importeur[1][12].
  • **Vertreiber** (Nr. 18): stellt Verpackungen in der Lieferkette bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein, etwa ein Händler mit Markenware[1].
  • **Hersteller** (Nr. 15): trägt die erweiterte Herstellerverantwortung in einem bestimmten Mitgliedstaat, also Registrierung, Meldungen und Finanzierung des Recyclings. Hersteller kann ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein[1].
  • **Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung** (Nr. 20): erfüllt die Herstellerpflichten in einem Land für einen Hersteller, der dort nicht niedergelassen ist. Davon zu unterscheiden ist der **Bevollmächtigte** nach Nr. 19, der Aufgaben eines Erzeugers übernimmt[1].

Für Deutschland fasst die ZSVR die Bestimmung in zwei Grundsätzen zusammen. Markenvorrang: Wer unter eigener Marke herstellen lässt, ist Erzeuger und Hersteller. Inlandsvorrang: Hersteller ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette; bei Lieferung aus dem Ausland direkt an Endabnehmer ist es das ausländische Unternehmen[3].

Ihre SituationRolle nach PPWRWas daraus folgt
Sie lassen Produkte unter eigener Marke fertigen und verkaufen sie in Ihrem SitzlandErzeuger und HerstellerKonformitätsnachweis plus Registrierung im Sitzland[1][3]
Sie kaufen Markenware bei einem Lieferanten im selben Land und verkaufen sie unverändert weiterVertreiberPrüfen, ob der Hersteller registriert und die Verpackung gekennzeichnet ist (Art. 19)[1]
Sie führen verpackte Ware aus einem Drittland ein, etwa aus ChinaImporteur, im eigenen Land meist auch HerstellerVor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Erzeuger Konformitätsbewertung und Dokumentation erledigt hat (Art. 18)[1]
Ein niederländischer Webshop liefert direkt an Verbraucher in DeutschlandHersteller in DeutschlandRegistrierung in LUCID, Systembeteiligung, Bevollmächtigter in Deutschland[3][4]
Eine österreichische Marke lagert bei einem Fulfilment-Dienstleister in Deutschland und liefert an deutsche EndabnehmerErzeuger der Produktverpackung; Hersteller in DeutschlandPflichten in Deutschland; der Fulfilment-Dienstleister muss Ihre Registrierung prüfen (Art. 45 Abs. 7 und 8)[1][4]
Sie verkaufen über einen Online-Marktplatz direkt an Verbraucher in einem anderen EU-LandHersteller im Land des VerbrauchersRegistrierung dort; der Marktplatz fragt Registrierung und Selbstbescheinigung ab (Art. 45 Abs. 4)[1]
Ein Schweizer Unternehmen liefert direkt an Endabnehmer in der EUkann im jeweiligen Zielland Hersteller seinRegistrierung im Zielland; ob zusätzlich ein Bevollmächtigter nötig ist, regelt bei Drittlandsunternehmen der Mitgliedstaat, in Deutschland ist er Pflicht (§ 5 VerpackDG)[1][7]

Ein Logo oder Aufdruck ist ein Anhaltspunkt, kein Automatismus. Entscheidend ist, ob die Verpackung oder das Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickelt oder hergestellt wird[1]. Ein Fulfilment-Dienstleister wird durch Lagerung und Versand allein nicht zum Hersteller Ihrer Produktverpackungen. Stellt er die Versandverpackung selbst zusammen, kann er deren Erzeuger sein[4]. Packt er Ware aus, kann er für die entfernten Verpackungen Hersteller sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e)[1][12].

Gilt die PPWR auch für Kleinstunternehmen?

Ja. Eine allgemeine Ausnahme nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme[4]. Für sie sieht die PPWR einzelne Erleichterungen vor[1]:

  • Erzeugerrolle: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigener Marke herstellen, gilt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b der Lieferant als Erzeuger, wenn er im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Art. 15 Abs. 12 und Art. 21 verlangen dagegen nur einen Lieferanten mit Sitz in der Union[1].
  • Mehrwegquoten: Wer in einem Kalenderjahr höchstens 1.000 kg Verpackungen in einem Mitgliedstaat bereitstellt und Kleinstunternehmen ist, ist von den Zielen des Art. 29 ausgenommen (Art. 29 Abs. 13)[1].
  • Mehrwegangebot im Gastgewerbe: Kleinstunternehmen sind von der Pflicht nach Art. 33 ausgenommen[1].

Sicher ist die Erleichterung bei der Erzeugerrolle nur, wenn der Lieferant im selben Mitgliedstaat sitzt. Liefert ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land, ist die Rechtslage wegen des abweichenden Wortlauts offen. Ein Lieferant aus einem Drittland fällt nicht darunter[1]. Registrierung, Systembeteiligung und Stoffgrenzwerte gelten unabhängig von der Größe.

Was die PPWR regelt und ab wann

Die Anforderungen an Verpackungen stehen in den Artikeln 5 bis 12 und gelten gestaffelt. Viele spätere Termine verschieben sich nach hinten, wenn die Kommission die nötigen Rechtsakte später erlässt. Dann gilt der jeweils spätere Zeitpunkt[1].

BereichKern der RegelAb wannWas Sie jetzt tun
Stoffe (Art. 5)Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen höchstens 100 mg/kg; PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt: 25 ppb je PFAS, 250 ppb Summe, 50 ppm PFAS gesamt[1]seit 12. August 2026[1]Nachweise vom Lieferanten anfordern, bei Lebensmittelkontakt ausdrücklich zu PFAS
Konformität (Art. 15, 38, 39)Konformitätsbewertung, technische Dokumentation nach Anhang VII, EU-Konformitätserklärung[1]seit 12. August 2026[1]Für eigene Marken die Unterlagen erstellen
Erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 44, 45)Registrierung je Land, Finanzierung, Bevollmächtigter[1]seit 12. August 2026; harmonisierte Register später[5]Registrierungen je Zielland prüfen
Kennzeichnung (Art. 12)einheitliches Etikett zur Materialzusammensetzung für die Mülltrennung[1]ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten, je nachdem, was später ist[1]Druckvorlagen erst nach Vorliegen der Rechtsakte umstellen
Recyclingfähigkeit (Art. 6)nur noch recyclingfähige Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C[1]ab 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, je nachdem, was später ist[1]Verbunde und schwer trennbare Materialien bei Neuentwicklungen meiden
Rezyklatanteil (Art. 7)Mindestanteile im Kunststoff, z. B. 35 % bei den meisten nicht kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen[1]ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später ist[1]Lieferanten nach Rezyklat-Optionen fragen
Minimierung und Leerraum (Art. 10, 24)Gewicht und Volumen auf das Nötige reduzieren; höchstens 50 % Leerraum bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen[1]ab 1. Januar 2030; Leerraum spätestens drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, falls das später ist[1]Kartongrößen zum Sortiment passend planen
Formatbeschränkungen und Mehrweg (Art. 25, 29)Verbot bestimmter Einwegformate nach Anhang V; Mehrwegquoten, etwa 40 % bei bestimmten Transportverpackungen[1]ab 1. Januar 2030[1]Prüfen, ob Ihre Formate in Anhang V stehen

Für Webshops wichtig: Die Mehrwegquoten nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kisten aus Pappe oder Karton[1]. Auch die Leerraumgrenze nach Art. 24 Abs. 1 gilt nicht, wenn die Verkaufsverpackung zugleich als Versandverpackung dient; dann gilt die Minimierungspflicht nach Art. 10[1]. Bis die neuen Kennzeichnungsregeln greifen, bleiben die bisherigen Regeln zur Materialkennzeichnung maßgeblich (Art. 70)[1][11].

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Seit dem 12. August 2026 darf ein Erzeuger nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen. Vorher führt er die Konformitätsbewertung nach Anhang VII durch und erstellt die technische Dokumentation (Art. 15 Abs. 2)[1]. Ist die Konformität nachgewiesen, stellt er eine EU-Konformitätserklärung aus. Damit übernimmt er die Verantwortung dafür, dass die Verpackung der Verordnung genügt (Art. 39 Abs. 4)[1].

  • Aufbewahrung: Dokumentation und Erklärung fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3)[1].
  • Angaben auf der Verpackung: Name oder Handelsmarke, Postanschrift und, falls vorhanden, elektronische Kontaktdaten des Erzeugers, auch über einen QR-Code (Art. 15 Abs. 6)[1].
  • Sprache in Deutschland: Die unterzeichnete Konformitätserklärung liegt nach Wahl auf Deutsch oder Englisch vor; auf Verlangen der Behörde ist sie zu übersetzen (§ 62 VerpackDG)[8].
  • Lieferkette: Lieferanten müssen dem Erzeuger die nötigen Informationen und Unterlagen aushändigen (Art. 16). Importeure halten eine Kopie der Erklärung bereit (Art. 18 Abs. 7)[1].

Ein beauftragter Bevollmächtigter nach Art. 17 kann Dokumente aufbewahren und mit Behörden kooperieren. Die technische Dokumentation zu erstellen, bleibt aber Aufgabe des Erzeugers[1]. Welche Händler eine eigene Erklärung brauchen, zeigt unser Artikel PPWR-Konformitätserklärung: Wer sie erstellen muss.

Register, Hersteller und Bevollmächtigter

Hersteller tragen die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen, die sie in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellen (Art. 45 Abs. 1). Sie dürfen dort erst bereitstellen, wenn sie oder ihr Bevollmächtigter im Register eingetragen sind (Art. 44 Abs. 4)[1]. In Deutschland ist das Register LUCID; die Registrierung ist kostenlos[13]. Der Hersteller nimmt sie selbst vor, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat[7][15]. Den Ablauf beschreibt unser Ratgeber zur Registrierung im LUCID-Verpackungsregister.

**Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung:** Wer ohne Niederlassung im Zielland direkt an Endabnehmer liefert, benennt dort schriftlich einen Bevollmächtigten. Das folgt aus Art. 45 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d[1]. Das gilt für Unternehmen aus anderen EU-Ländern und aus Drittländern. Deutschland regelt die Beauftragung in § 5 VerpackDG; die Vollmacht ist schriftlich und auf Deutsch zu erteilen[7][15].

**Stand des Vorschlags:** Die Kommission hat am 10. Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht für Hersteller mit Sitz in der EU bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen, COM(2025) 982. Der Umweltausschuss des Parlaments hat am 5. Oktober 2026 abgestimmt; als Plenartermin ist vorläufig der 19. Oktober 2026 genannt[6]. Der Vorschlag ist nicht beschlossen, die Pflicht gilt. Für Hersteller aus Drittländern, etwa der Schweiz, würde sich nach dem Vorschlag nichts ändern[16]. Bis zur Entscheidung hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgerufen, die Pflicht pragmatisch durchzusetzen und von Sanktionen abzusehen[5]. Wie sich die Kosten eines Bevollmächtigten je Land zusammensetzen, erklärt unser Artikel EPR-Bevollmächtigter: Wovon die Kosten je EU-Land abhängen.

**Online-Plattformen und Fulfilment:** Marktplätze holen von Herstellern die Registrierung im Land des Verbrauchers und eine Selbstbescheinigung ein (Art. 45 Abs. 4)[1]. Fulfilment-Dienstleister prüfen dieselben Angaben bei Vertragsschluss und setzen ihre Leistungen aus, wenn der Hersteller sie nicht korrigiert (Art. 45 Abs. 7 und 8)[1]. Die Kommission schreibt, dass Plattformen die Registrierungsnummer verlangen müssen, sobald die harmonisierten nationalen Register stehen[5]. Für Deutschland erklärt die ZSVR, dass Plattformen und Fulfilment-Dienstleister die LUCID-Registrierung schon heute prüfen müssen[4].

Schritt für Schritt: Was Unternehmen jetzt tun

Der Geltungsbeginn ist vorbei. Die Prüfung betrifft deshalb auch Verpackungen, die Sie bereits einsetzen.

  • **Rolle je Produkt und Land bestimmen:** Eigenmarke, Import aus einem Drittland, Weiterverkauf oder Direktlieferung ins Ausland. Halten Sie fest, in welchen Ländern Sie Hersteller sind[1][3].
  • **Verpackungsliste anlegen:** Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen mit Material, Gewicht, Lieferant und Zielland. Diese Daten brauchen Sie für Konformität, Registrierung und Meldungen[4].
  • **Lieferantenunterlagen anfordern:** Nachweise zu Schwermetallen und, bei Lebensmittelkontakt, zu PFAS. Lieferanten sind zur Herausgabe verpflichtet (Art. 16)[1].
  • **Als Erzeuger dokumentieren:** Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung erstellen und fünf beziehungsweise zehn Jahre aufbewahren[1].
  • **Als Hersteller registrieren und beteiligen:** In jedem Land, in dem Sie Hersteller sind. In Deutschland: LUCID, Systembeteiligung, Datenmeldung und gegebenenfalls Bevollmächtigter[3][7].
  • **Für 2028 und 2030 planen:** Bei Nachbestellungen von Druck und Kartonagen Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklat und Leerraum mitdenken[1].

Für die Registrierung in LUCID fallen keine Gebühren an[13]. Die übrigen Schritte verursachen internen Aufwand und gegebenenfalls Kosten für Prüfungen oder einen Bevollmächtigten.

Fristen und Zeitplan 2025 bis 2040

Die Tabelle trennt feste Termine von Terminen, die vom Erlass weiterer Rechtsakte abhängen, und vom offenen Vorschlag.

DatumWas giltStatus
11. Februar 2025PPWR in Kraft getreten[1]beschlossen
12. August 2026Geltungsbeginn: Rollen, Stoff- und PFAS-Grenzwerte, Konformität, Herstellerverantwortung, Bevollmächtigter[1]gilt
12. Februar 2027Mitgliedstaaten müssen Sanktionsregeln erlassen haben (Art. 68); in Deutschland sind PPWR-Verstöße ab dann als Ordnungswidrigkeit verfolgbar[1][10]beschlossen
12. Februar 2028Gastronomie mit Speisen und Getränken zum Mitnehmen muss eine Mehrweg-Option anbieten (Art. 33)[1]beschlossen
12. August 2028harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1)[1]frühestens; abhängig von Durchführungsrechtsakten
1. Januar 2029Mitgliedstaaten sorgen für 90 % getrennte Sammlung von Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehältern aus Metall bis 3 Liter, grundsätzlich über Pfand- und Rücknahmesysteme (Art. 50)[1]beschlossen
1. Januar 2030Recyclingfähigkeit A bis C, Rezyklatanteile, Minimierung, 50 % Leerraum, Formatverbote nach Anhang V, Mehrwegquoten[1]teils abhängig von Rechtsakten
1. Januar 2035Recyclingfähigkeit auch „in großem Maßstab“ (Art. 6)[1]abhängig von Durchführungsrechtsakten
1. Januar 2035Ende der vorgeschlagenen Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für EU-Unternehmen[6]Vorschlag, nicht beschlossen
1. Januar 2038nur noch Recyclingfähigkeit der Stufen A oder B (Art. 6)[1]beschlossen
1. Januar 2040höhere Rezyklatanteile, z. B. 65 % bei Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff (Art. 7 Abs. 2)[1]beschlossen

Kosten und Folgen von Verstößen

Die PPWR legt keine Entgelthöhen fest. Die Kosten entstehen national und in Ihrem Unternehmen.

  • **Registrierung:** Register dürfen kostenbasierte Gebühren verlangen (Art. 44 Abs. 11 Buchst. d)[1]. In Deutschland ist die LUCID-Registrierung kostenlos[13].
  • **Systembeteiligung:** Die Entgelte setzen die nationalen Systeme fest, in Deutschland die dualen Systeme. Was eine Beteiligung kostet, erklärt unser Ratgeber zur Verpackungslizenz.
  • **Ökomodulation:** Die PPWR verlangt, dass Beiträge künftig nach Recyclingfähigkeit gestaffelt werden; das greift 18 Monate nach den Rechtsakten zur Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 8)[1]. Wie hoch die Staffelung ausfällt, ist noch nicht festgelegt.
  • **Bevollmächtigter:** Für die Bevollmächtigung fallen Kosten an; ihre Höhe vereinbaren Sie mit dem Bevollmächtigten[15].
  • **Erleichterungen:** Für kleine Hersteller, die Kommission nennt weniger als 10 Tonnen pro Jahr, können Mitgliedstaaten auf Registrierungsgebühren verzichten und pauschale Entgelte vorsehen[5]. Ob ein Land das tut, ist dort zu prüfen.

**Folgen von Verstößen:** Nicht konforme Verpackungen darf der Erzeuger nicht in Verkehr bringen (Art. 15 Abs. 1), und Vertreiber stellen sie nicht bereit (Art. 19 Abs. 3)[1]. Ein Hersteller ohne Registrierung darf im betreffenden Land nicht bereitstellen (Art. 44 Abs. 4)[1]. Die Sanktionen legt jeder Mitgliedstaat bis 12. Februar 2027 selbst fest (Art. 68)[1]. In Deutschland sind Verstöße gegen die PPWR Ordnungswidrigkeiten nach § 66 Abs. 2 VerpackDG; die Vorschrift ist ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden (§ 68 Abs. 17)[9][10]. Fehlende Registrierung oder Systembeteiligung sind bereits seit 12. August 2026 Ordnungswidrigkeiten nach § 66 Abs. 1 VerpackDG[9][10].

Häufige Fehler

  • **„Die PPWR ersetzt die Lizenz in jedem Land.“** Registrierung und Beteiligung bleiben national. Prüfen Sie jedes Zielland einzeln[1].
  • **Erzeuger und Hersteller verwechseln.** Der Erzeuger haftet für die Konformität, der Hersteller zahlt im Abfallland. Bestimmen Sie beide Rollen getrennt[3].
  • **Importeur zu weit verstehen.** Ware aus einem anderen EU-Land macht Sie nicht zum Importeur, möglicherweise aber zum Hersteller[1][12].
  • **Auf den Kommissionsvorschlag warten.** Die Bevollmächtigtenpflicht gilt, solange der Vorschlag nicht beschlossen ist[6].
  • **Versandkarton für unkritisch halten.** Wer Karton, Klebeband und Füllmaterial zu einer Versandverpackung zusammenstellt, ist nach Auffassung der ZSVR Erzeuger und Hersteller[4].
  • **Etiketten auf Vorrat umstellen.** Das harmonisierte Etikett steht erst mit den Durchführungsrechtsakten fest[1].

Für Unternehmen aus den Niederlanden, Österreich und der Schweiz

Sitzland, Zielland und Rolle sind getrennt zu prüfen. Für Lieferungen nach Deutschland gelten die deutschen Pflichten, unabhängig vom Sitz[4].

**Niederlande:** Die PPWR gilt unmittelbar. Verpact bestimmt seit dem 12. August 2026 nach dem PPWR-Begriff des Herstellers, wer in den Niederlanden meldet; für die meisten Verpackungen gilt eine Meldeschwelle von 50.000 kg[12]. Diese Meldung betrifft Verpackungen, die erstmals in den Niederlanden bereitgestellt werden[12]. Liefert ein niederländischer Webshop direkt an Endabnehmer in Deutschland, ist er dort Hersteller und braucht einen Bevollmächtigten[4][7].

**Österreich:** Die PPWR gilt unmittelbar. Laut dem Merkblatt des Umweltministeriums vom 10. Juni 2026 bleibt die Teilnahmepflicht der Primärverpflichteten nach § 13g AWG 2002 vorerst unverändert. Anpassungen sollen mit einer geplanten AWG-Novelle folgen; das EDM-System wird frühestens ab 2028 angepasst[11]. Ausländische Versandhändler brauchen in Österreich bereits seit 1. Januar 2023 einen Bevollmächtigten (§ 16b Verpackungsverordnung 2014)[14]. Mehr dazu im Ratgeber zum EDM-Portal.

**Schweiz:** Die PPWR gilt in der Schweiz nicht. Schweizer Unternehmen, die direkt an Endabnehmer in der EU liefern, können im jeweiligen Zielland Hersteller sein. Ob zusätzlich ein EPR-Bevollmächtigter bestellt werden muss, richtet sich bei Drittlandsunternehmen nach den Regeln des jeweiligen Mitgliedstaats; in Deutschland besteht diese Pflicht[1][7]. Der Aussetzungsvorschlag würde daran nichts ändern[16]. Einen Überblick über Pflichten in mehreren Ländern gibt unser Artikel EPR-Pflichten im EU-Ausland und der Ratgeber zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).

Bei PPWR-Fragen zu eigener Marke, Importen oder Lieferketten über mehrere Länder klären wir Ihre Konstellation im persönlichen Gespräch.

Stand und Änderungen

Fassung vom 16. Oktober 2026. Geprüft wurden der Amtsblatt-Text der Verordnung (EU) 2025/40 und das VerpackDG auf gesetze-im-internet.de. Dazu kamen die Seiten der ZSVR, der EU-Kommission und des BMUKN, das österreichische PPWR-Merkblatt und Verpact. Den Stand von COM(2025) 982 haben wir im Legislative Observatory des Parlaments geprüft. Wir aktualisieren diese Seite, wenn der Vorschlag zur Bevollmächtigtenpflicht entschieden ist oder die Kommission die Rechtsakte zu Kennzeichnung, Register und Recyclingfähigkeit erlässt. Änderungen: 15. Oktober 2026, erste Fassung; 16. Oktober 2026, fachliche Präzisierungen nach Expertenprüfung (Bevollmächtigter für Unternehmen aus der Schweiz).

Häufige Fragen

Wo finde ich den PPWR-Gesetzestext auf Deutsch?
Den amtlichen deutschen Text der Verordnung (EU) 2025/40 finden Sie auf EUR-Lex, dem Rechtsportal der EU, unter der Nummer 2025/40. Die Fassung im Amtsblatt ist verbindlich. Die deutschen Durchführungsregeln stehen im VerpackDG auf gesetze-im-internet.de. Zusätzliche Auslegungshilfen sind die Leitlinien und FAQ der EU-Kommission, die keine Rechtsnormen sind.
Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Nein. Das Verpackungsgesetz galt bis zum 11. August 2026. Seit dem 12. August 2026 gelten in Deutschland die PPWR und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Registrierung in LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung gibt es weiter; wer verpflichtet ist, bestimmt sich aber nach den Rollen der PPWR.
Bin ich als kleiner Onlineshop mit neutralen Standardkartons Erzeuger?
Das hängt davon ab, was Sie mit den Kartons tun. Stellen Sie Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zu einer Versandverpackung zusammen, sieht die ZSVR Sie als Erzeuger und Hersteller. Kaufen Sie eine vollständige Versandverpackung ohne Ihre Marke von einem Lieferanten im Inland und verändern sie nicht, ist dieser für die Herstellerpflichten zuständig.
Muss ich mich in jedem EU-Land registrieren, in das ich liefere?
In jedem Land, in dem Sie Hersteller sind, ja. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie dort direkt an Endabnehmer liefern. Verkaufen Sie an einen Händler im Zielland, der die Ware dort als Erster bereitstellt, ist meist er der Hersteller. Prüfen Sie das je Land und Vertriebsweg.
Muss die Konformitätserklärung auf Deutsch vorliegen?
Für Deutschland nicht zwingend. Nach dem VerpackDG kann die unterzeichnete Erklärung auf Deutsch oder Englisch vorgehalten werden. Verlangt die zuständige Behörde eine deutsche Fassung, müssen Sie übersetzen. Für andere Länder gilt die Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat vorschreibt.
Werden die Lizenzentgelte durch die PPWR teurer?
Das lässt sich heute nicht beziffern. Die PPWR verlangt, dass Beiträge künftig nach Recyclingfähigkeit gestaffelt werden, und Deutschland hat dafür Verordnungen angekündigt. Wie stark gut recycelbare Verpackungen entlastet und schlecht recycelbare belastet werden, ist noch nicht festgelegt.

Quellen

  1. [1]Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Amtsblatt-Fassung (abgerufen am 15.10.2026)
  2. [2]BMUKN: Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Stand 26.06.2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  3. [3]ZSVR: PPWR und VerpackDG – das gilt seit dem 12. August 2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  4. [4]ZSVR: Versand- und Onlinehandel – was ändert sich durch die PPWR? (abgerufen am 15.10.2026)
  5. [5]Europäische Kommission: Extended Producer Responsibility – guide for Small Businesses under the PPWR (abgerufen am 15.10.2026)
  6. [6]Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0395(COD), COM(2025) 982 (abgerufen am 15.10.2026)
  7. [7]§ 5 VerpackDG – Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
  8. [8]§ 62 VerpackDG – Sprache der EU-Konformitätserklärungen (abgerufen am 15.10.2026)
  9. [9]§ 66 VerpackDG – Bußgeldvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
  10. [10]§ 68 VerpackDG – Übergangsvorschriften (abgerufen am 15.10.2026)
  11. [11]BMLUK: Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung, 10.06.2026 (abgerufen am 15.10.2026)
  12. [12]Verpact: Jouw verpakkingen – producent onder de PPWR en drempelwaarden (abgerufen am 15.10.2026)
  13. [13]ZSVR: So registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID (abgerufen am 15.10.2026)
  14. [14]RIS: Verpackungsverordnung 2014, § 16b Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (abgerufen am 15.10.2026)
  15. [15]ZSVR: Alles auf einen Blick – die Bevollmächtigung (abgerufen am 15.10.2026)
  16. [16]Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Zusammenfassung des Vorschlags COM(2025) 982 (abgerufen am 15.10.2026)