Der Erzeuger erstellt die Konformitätserklärung
Die PPWR-Konformitätserklärung stellt der Erzeuger der Verpackung aus[1]. Erzeuger ist nicht nur, wer die Verpackung physisch herstellt, sondern auch, wer sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt. Für einen Händler, der gekaufte unbedruckte Standardkartons befüllt, ist das in der Regel der Kartonhersteller. Tragen die Kartons den Namen oder die Marke des Händlers, ist in der Regel der Händler selbst Erzeuger.
Die Verordnung (EU) 2025/40 unterscheidet dabei zwei Begriffe, die leicht verwechselt werden. Der Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 verantwortet die Konformität der Verpackung; ihn gibt es in einer Lieferkette nur einmal[2]. Der Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 ist dagegen die Rolle in der erweiterten Herstellerverantwortung, also bei Registrierung und Entgelten.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026. Vor dem Inverkehrbringen führt der Erzeuger die Konformitätsbewertung nach Artikel 38 durch oder lässt sie durchführen. Er erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und bewahrt sie auf. Nach Art. 15 Abs. 2 und Artikel 39 stellt er für jede Verpackungsart die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII aus und übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität[1].
Welcher Fall trifft auf Sie zu?
Ob Sie die Erklärung selbst ausstellen oder nur prüfen, hängt davon ab, woher Ihre Verpackung kommt und unter wessen Namen sie in Verkehr gebracht wird:
- Eigene Verpackung oder Eigenmarke: Stellen Sie die Verpackung selbst her oder lassen Sie sie unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke herstellen, prüfen Sie, ob Sie selbst Erzeuger sind. Sind Sie Erzeuger, erstellen Sie technische Dokumentation und Erklärung selbst.
- Import aus einem Nicht-EU-Land: Bringen Sie Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland erstmals in der EU in Verkehr, haben Sie Importeurspflichten. Sie prüfen, ob der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, geben Ihren Namen und Ihre Anschrift auf der Verpackung an und halten eine Kopie der Erklärung bereit. Führen Sie Ware unter Ihrer eigenen Marke ein, gilt der erste Fall.
- Weiterverkauf von Ware eines EU-Lieferanten: Verkaufen Sie Ware unverändert und ohne eigene Marke weiter, haben Sie vor allem Pflichten als Vertreiber. Sie prüfen Registrierung, Kennzeichnung und die Angaben zu Erzeuger oder Importeur. Die Erklärung beim Lieferanten anzufordern, verlangt die Verordnung nicht ausdrücklich, ist aber gute Praxis.
Bei Eigenmarken, Importen oder komplexeren Lieferketten kann die Rollenverteilung vom Standardfall abweichen und sollte genauer geprüft werden. Das betrifft viele Onlinehändler. Fordern Sie in diesem Fall eine ClearoSystems-Beratung an: Unsere Experten bestimmen die zutreffende Rolle und die nächsten Schritte für Ihre Verpackungen. Hintergrund zu Rollen und Zielländern finden Sie in unserem Artikel zu EPR-Pflichten im EU-Ausland.
Standardkartons und Eigenmarkenverpackung
Für unbedruckte Standard-Versandkartons ist nach den FAQ der Kommission in der Regel das Unternehmen Erzeuger, das die Kartons physisch herstellt. Ein Aufkleber für den Versand gilt nicht als Branding[3]. Trägt eine Verpackung keinen Namen und keine Marke, entscheidet nach den FAQ, wer sie bestellt und über ihre Designspezifikationen bestimmt. Wenn Sie solche Kartons nur befüllen und verschicken, erstellen Sie also keine eigene Erklärung. Sinnvoll ist trotzdem, die Erklärung des Kartonherstellers anzufordern und abzulegen.
Anders bei Eigenmarkenverpackung: Lassen Sie Verpackungen oder verpackte Produkte mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke herstellen, sind Sie nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a Erzeuger. Das gilt nach den FAQ der Kommission auch dann, wenn Sie beim Lohnhersteller nur eine Standardverpackung auswählen und nichts daran ändern lassen[3]. Die Folge: Sie führen die Konformitätsbewertung durch, erstellen die technische Dokumentation und stellen die Erklärung in eigenem Namen aus. Ihr Lieferant muss Ihnen dafür alle nötigen Informationen und Unterlagen liefern.
| Merkmal | Unbedruckter Standard-Versandkarton | Eigenmarkenverpackung |
|---|---|---|
| Erzeugerrolle | In der Regel beim Kartonhersteller | Bei Ihnen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a), außer Kleinstunternehmen-Regel |
| Technische Dokumentation (Anhang VII) | Erstellt der Kartonhersteller | Erstellen Sie selbst, mit Unterlagen Ihres Lieferanten |
| Konformitätserklärung (Anhang VIII) | Stellt der Kartonhersteller aus | Stellen Sie in eigenem Namen aus |
| Ihre Aufgabe | Sorgfaltspflichten als Vertreiber; Erklärung des Lieferanten anfordern empfohlen | Konformitätsbewertung und Erklärung selbst verantworten |
| Aufbewahrung | Angaben zu Ihren Lieferanten 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (wiederverwendbar) nach Art. 22 Abs. 2 | Dokumentation und Erklärung 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (wiederverwendbar) nach Art. 15 Abs. 3 |
Rollen nach der PPWR: Erzeuger, Importeur, Vertreiber
Wer Produktion und Design vollständig auslagert, ist trotzdem Erzeuger, solange die Verpackung unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr kommt. Das gilt unabhängig davon, ob auch andere Marken auf der Verpackung zu sehen sind[1]. Nach Artikel 21 werden Importeure und Vertreiber zum Erzeuger, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen. Dasselbe gilt, wenn sie bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann.
Eine Sonderregel betrifft Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von höchstens 2 Millionen Euro[2]. Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen, kann der Lieferant der Verpackung als Erzeuger gelten, auch wenn er selbst kein Kleinstunternehmen ist. Wo dieser Lieferant sitzen muss, regelt die Verordnung nicht einheitlich. Die Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b verlangt einen Lieferanten im selben Mitgliedstaat. Art. 15 Abs. 12, der für die Erzeugerpflichten einschließlich der Konformitätserklärung gilt, und Art. 21 sprechen dagegen von einem in der Union ansässigen Lieferanten[1]. Die Leitlinien und die FAQ der Kommission legen denselben Mitgliedstaat zugrunde, ohne auf den abweichenden Wortlaut einzugehen[2][3].
Für die Praxis heißt das: Sitzt Ihr Lieferant im selben Mitgliedstaat wie Ihr Kleinstunternehmen, greift die Regel nach Verordnungstext, Leitlinien und FAQ übereinstimmend. Sitzt er in einem anderen EU-Land, ist die Einordnung nicht abschließend geklärt und sollte im Einzelfall geprüft werden. Bei einem Lieferanten außerhalb der EU greift die Regel nicht. Die Regel verschiebt nur die Erzeugerrolle: Von den Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung sind Kleinstunternehmen nach den FAQ der Kommission nicht allgemein befreit[3].
Importeur ist, wer in der EU niedergelassen ist und Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland erstmals in der Union in Verkehr bringt. Der Import allein macht Sie nicht zum Erzeuger[1].
| Rolle | Typische Konstellation | Folge für die Konformitätserklärung |
|---|---|---|
| Erzeuger | Herstellung oder Herstellenlassen unter eigenem Namen oder eigener Marke | Führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt die Erklärung nach Anhang VIII aus |
| Lieferant | Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an den Erzeuger | Keine eigene Erklärung, liefert dem Erzeuger die nötigen Informationen und Unterlagen; Ausnahme: Kleinstunternehmen-Regel |
| Importeur | Niederlassung in der EU, erstes Inverkehrbringen von Ware aus Drittländern | Prüft Bewertung und Dokumentation des Erzeugers, hält eine Kopie der Erklärung bereit; bei eigener Marke oder Veränderung selbst Erzeuger |
| Vertreiber | Weitervertrieb ohne eigene Marke und ohne konformitätsrelevante Veränderung | Keine eigene Erklärung; Sorgfaltspflichten, insbesondere Prüfung von Registrierung, Kennzeichnung und Angaben zu Erzeuger oder Importeur |
| Bevollmächtigter | In der EU ansässig, schriftlich vom Erzeuger beauftragt | Übernimmt beauftragte Aufgaben wie Aufbewahrung und Behördenkontakt; die technische Dokumentation erstellen darf er nicht, die Verantwortung bleibt beim Erzeuger |
Ab wann die Erklärung nötig ist
Die Konformitätserklärung ist seit dem 12. August 2026 für Verpackungen nötig, die ab dann in Verkehr gebracht werden. Sie bestätigt die Anforderungen der Artikel 5 bis 12, soweit diese zu diesem Zeitpunkt bereits gelten[1]. Weitere Anforderungen treten schrittweise hinzu; der Erzeuger hält die Erklärung deshalb auf dem neuesten Stand. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden[3].
Ausblick: Was noch konkretisiert wird
Der beschriebene Stand beruht auf dem Text der Verordnung (EU) 2025/40, den Leitlinien der Kommission vom 10. Juni 2026 und den FAQ der Kommission vom August 2026. Einzelne technische Konkretisierungen, etwa harmonisierte Normen und delegierte Rechtsakte, folgen noch. Die praktische Umsetzung wird sich deshalb weiterentwickeln. Fehlt die Erklärung oder ist sie fehlerhaft, verlangt die Behörde zunächst die Korrektur. Besteht der Mangel fort, trifft der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung zu untersagen oder Rückruf oder Rücknahme zu veranlassen (Art. 62)[1].
Um Ihre Position heute zu klären, fordern Sie eine ClearoSystems-Beratung an. Unsere Experten bestimmen die zutreffende Rolle und begleiten die Umsetzung, während sich die Regeln weiterentwickeln. Wie der Ablauf von der Analyse bis zur Umsetzung funktioniert, beschreibt die Seite Wie funktioniert ClearoSystems?.
Häufige Fragen
- Wer erstellt die PPWR-Konformitätserklärung für Standardkartons?
- Bei unbedruckten Standard-Versandkartons in der Regel der Kartonhersteller, denn er ist der Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR; ein Versandaufkleber ist kein Branding. Lassen Sie die Kartons dagegen mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke bedrucken, sind Sie selbst Erzeuger, müssen die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und die Erklärung selbst ausstellen. Der bloße Import von Kartons aus einem Drittland macht Sie zum Importeur, nicht zum Erzeuger.
- Kann ein eigenes Logo dazu führen, dass ich als Erzeuger gelte?
- Das ist möglich. Entscheidend ist nicht das Logo als solches, sondern ob Verpackungen unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Lassen Sie Verpackungen mit Ihrer Marke herstellen, sind Sie nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR Erzeuger. Importeure und Vertreiber, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, gelten nach Artikel 21 als Erzeuger. Ein Aufkleber, den Sie nur für den Versand anbringen, gilt dagegen nicht als Branding. Für Kleinstunternehmen kann die Erzeugerrolle beim Lieferanten liegen; die Voraussetzungen beschreibt der Abschnitt zu den Rollen.
- Wie lange muss ich die Konformitätserklärung meines Lieferanten aufbewahren?
- Das hängt von Ihrer Rolle ab. Als Importeur halten Sie eine Kopie der Erklärung bei Einwegverpackungen 5 Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen bereit. Als reiner Vertreiber haben Sie keine ausdrückliche Pflicht, die Erklärung aufzubewahren; Angaben zu Ihren Lieferanten müssen Sie aber 5 beziehungsweise 10 Jahre ab dem Bezug der Verpackungen vorlegen können. Die erhaltene Erklärung ebenso lange abzulegen, ist empfehlenswert.



