Mehrländer-Budgets brauchen länderspezifische Annahmen

Es gibt keine Verpackungslizenz für alle EU-Länder und keinen Einheitspreis. Jedes Zielland hat eigene Register, eigene Systeme und eigene Beitragssätze. Ein Budget für mehrere Länder besteht deshalb aus vier Kostenblöcken je Zielland. Eine Registrierung in einem Land ersetzt keine Registrierung in einem anderen.

  • Systembeitrag an das Verpackungssystem des Ziellandes, meist je Kilogramm und Material
  • Registrierung im jeweiligen Herstellerregister, soweit sie Gebühren auslöst
  • Bevollmächtigter: nach derzeit geltendem Recht bei grenzüberschreitendem Fernabsatz innerhalb der EU grundsätzlich zu berücksichtigen; die mögliche Aussetzung für EU-Unternehmen wird im Gesetzgebungsverfahren geprüft
  • interner Verwaltungsaufwand für Mengenerfassung, Meldungen und Nachweise

Mindest- oder Pauschalentgelte bilden feste beziehungsweise mengenunabhängige Budgetposten. Bei Bevollmächtigten hängen Honorar und Abrechnungsmodell vom Dienstleistungsvertrag ab. Mengenabhängig ist der Kilogramm-Beitrag des jeweiligen Systems. Wie stark die Sätze abweichen, zeigt Kunststoff. Verpact berechnet 2026 in den Niederlanden für formstabilen Kunststoff 1,220 € je Kilogramm ohne BTW.[1] ARA setzt 2026 in Österreich für Kunststoff aus Haushalten 1,040 € je Kilogramm ohne USt. an.[2] Materialklassen, Mindestentgelte und Ausnahmen sind in jedem Land anders definiert.

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen (PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026.[3] Sie regelt die erweiterte Herstellerverantwortung EU-weit, schafft aber keine EU-weite Lizenz und keinen Einheitstarif. Die Beiträge bestimmen weiterhin die Systeme und Organisationen in den einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland ergänzt seit dem 12. August 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026 die PPWR.[4]

Zuerst die Rolle im Zielland klären

Ob ein Kostenblock Ihr Unternehmen trifft, entscheidet Ihre Rolle im Zielland, nicht der Tarif. Die PPWR knüpft die erweiterte Herstellerverantwortung an den Hersteller, der Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt.[3] Prüfen Sie diese Rolle je Zielland und je Verpackungsart, bevor Sie einen Betrag ins Budget eintragen:

  • Hersteller im Zielland: Ausgangspunkt ist die Herstellerrolle nach der PPWR. Nationale Regelungen können weiterhin Möglichkeiten zur Vor- oder Nachentpflichtung vorsehen. In Österreich können solche Vereinbarungen die Zuordnung der Lizenzierung beeinflussen; prüfen und dokumentieren Sie, wer welche Mengen entpflichtet.[5]
  • Direktlieferung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat: Beliefern Sie Endabnehmer im Zielland unmittelbar, prüfen Sie Ihre Herstellerrolle nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR. Für die erfassten grenzüberschreitenden Konstellationen gilt derzeit die Bevollmächtigtenpflicht nach Art. 45 Abs. 3. Die Kommission hat ihre Aussetzung für in der EU niedergelassene Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 vorgeschlagen; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.[3][6][7]
  • Unternehmen aus Drittstaaten: Prüfen Sie Herstellerrolle, Lieferweg und nationale Regelung im jeweiligen Zielland. Art. 45 Abs. 3 Satz 2 PPWR erlaubt nationale Vorgaben zur Bevollmächtigung. Eine EU-weit identische Pflicht lässt sich deshalb nicht pauschal unterstellen. Für Deutschland besteht die Pflicht nach § 5 Abs. 2 VerpackDG auch für die dort erfassten Drittlandshersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet.[3][8]
  • Lieferung an einen Handelspartner im Zielland: Wer die Verpackung dort erstmals bereitstellt, hängt von der Liefer- und Vertragskonstellation ab. Lieferklauseln wie DDP oder DAP, die Rolle bei der Einfuhr und der Lieferweg sind Indizien, für sich allein aber kein Beweis.
  • Wiederverkauf registrierter Ware: Die Pflicht für die Produktverpackung kann beim Vorlieferanten liegen. Für zusätzlich eingesetzte Versandverpackungen können trotzdem eigene Pflichten entstehen.

Dieselbe Verpackung kann in einem Land eine eigene Beteiligung auslösen und im anderen beim Handelspartner liegen. Halten Sie deshalb Lieferbedingungen, Verträge und Mengenangaben je Zielland bereit. Wenn Ihre Konstellation mehrere Länder und Rollen umfasst, können Sie eine ClearoSystems-Beratung anfragen.

Feste und mengenabhängige Kostenposten

Die Kostenposten lassen sich in zwei Gruppen trennen. Feste Posten fallen unabhängig von der Menge an. Mengenabhängige Posten wachsen mit jedem Kilogramm Verpackung, das Sie im Zielland in Verkehr bringen.

KostenpostenTypHöhe, Stand September 2026
LUCID-Registrierung (Deutschland)kein Kostenpostenkostenfrei[9]
Systembeteiligung (Deutschland)mengenabhängigEntgelt nach Vertrag mit dem gewählten System, ohne Bagatellgrenze[10]
ARA-Mindestentgelt (Österreich)fester Posten90 € ohne USt. pro Jahr, wenn die Entgelte für die gemeldeten Mengen darunter bleiben[2][11]
ARA-Pauschalentgelt (Österreich)fester Posten, optional150 € ohne USt. pro Jahr statt Mengenmeldung, bis je 1.500 kg Haushalts- und gewerbliche Verpackungen[2][11]
Materialbeiträge je ZiellandmengenabhängigTarif je Kilogramm und Material, zum Beispiel Verpact 2026: 0,017 €/kg Papier und Karton, 1,220 €/kg formstabiler Kunststoff[1]
Bevollmächtigter im Ziellandvertraglicher Posten, soweit erforderlichHonorar nach Angebot. Aktueller Rechtsstand: bei grenzüberschreitendem Fernabsatz innerhalb der EU grundsätzlich einzuplanen. EU-Verfahren zur möglichen Aussetzung für EU-Unternehmen bis 1. Januar 2035 läuft; noch keine Befreiung.[6][7]

Mindest- und Pauschalentgelt bei ARA sind Alternativen, keine Summe. Wer Mengen meldet, zahlt mindestens 90 € pro Jahr. Wer die Pauschale wählt, meldet keine Mengen und zahlt 150 € pro Jahr.[11]

Die Materialtarife gelten nur für den genannten Betreiber und das genannte Jahr. Verpact hat die Tarife 2026 im September 2025 veröffentlicht. Sie bleiben weitgehend stabil, steigen aber für Getränkekartons und Aluminium.[12] Übertragen Sie einen Tarif deshalb nie auf ein anderes Land oder ein anderes System.

Ein eigener Posten ist der Bevollmächtigte. Nach derzeit geltendem Art. 45 Abs. 3 PPWR müssen die erfassten Hersteller bei grenzüberschreitender Direktbelieferung von Endabnehmern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten im Zielland benennen.[3] Die Kommission schlägt mit COM(2025) 982 eine Aussetzung bis zum 1. Januar 2035 für in der EU niedergelassene Unternehmen vor. Das Verfahren 2025/0395/COD läuft; der Vorschlag ist keine geltende Befreiung.[6][7] Kennzeichnen Sie diese Position daher als Kosten nach aktuellem Rechtsstand und prüfen Sie Änderungen vor Vertragsabschluss.

Bei Drittlandsunternehmen ist die konkrete Verpflichtung zusätzlich anhand der nationalen Regelung zu prüfen. Deutschland schreibt sie für die von § 5 Abs. 2 VerpackDG erfassten Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet vor. Die Vollmacht muss auf Deutsch vorliegen und der Bevollmächtigte der ZSVR benannt werden.[8] Die eigene LUCID-Registrierung bleibt beim Hersteller.[13] Eine Vergütung legt die PPWR nicht fest. Holen Sie ein Angebot je Zielland ein und trennen Sie einmalige, laufende und gegebenenfalls mengenabhängige Dienstleisterentgelte von den Systembeiträgen.

Vergleichbare Größenordnungen in Anbieterangeboten

Anbieterangebote lassen sich nur vergleichen, wenn beide Seiten dieselbe Rolle, denselben Umfang und dieselben gemessenen Mengen zugrunde legen. Die Systemtarife 2026 zeigen die Größenordnung der Beiträge, nicht einen Marktpreis für Dienstleistungen.

MaterialVerpact (NL), Tarif 2026, €/kg ohne BTWARA (AT), Haushalt, Tarif 2026, €/kg ohne USt.
Kunststoff formstabil (Verpact: vormvast) bzw. Kunststoff Haushalt1,2201,040
Kunststoff flexibel1,320keine eigene Haushaltskategorie
Aluminium0,3400,480
Getränkekartons0,9201,020
Glas0,1000,108
Papier und Karton0,0170,208

Quellen: Verpact-Tarife 2026[1] und ARA-Tarifblatt 2026, gültig ab 1. Januar 2026.[2]

Drei Bedingungen verändern diese Werte im Einzelfall:

  • Niederlande: Anmeldung, Aangifte und Afvalbeheerbijdrage greifen erst, wenn Sie mehr als 50.000 kg Verpackungen pro Kalenderjahr auf den niederländischen Markt bringen. Unterhalb der Schwelle dokumentieren Sie, wie Sie Ihre Menge berechnet haben.[14][15] Die Schwelle gilt nicht für SUP-Verpackungen und Pfandverpackungen. Für SUP-Verpackungen wie Getränkebecher oder bestimmte Lebensmittelverpackungen fällt 2026 zusätzlich zum Materialtarif ein Aufschlag von 2,100 € je 1.000 Stück ohne BTW an.[1][14] Für gut recycelbare Kunststoffverpackungen gewährt Verpact über die Tarifdifferenzierung Abschläge von insgesamt bis zu 60 Cent je Kilogramm.[1]
  • Österreich: ARA unterscheidet Haushalts- und gewerbliche Verpackungen nach § 13h AWG 2002.[16][2] Die gewerblichen Tarife liegen 2026 deutlich niedriger, etwa bei 0,070 € je Kilogramm für Papier und 0,180 € für Folien.[2] Für kleine Mengen erlaubt § 9 der Verpackungsverordnung 2014 pauschale Lösungen. Das ARA-Pauschalentgelt ist eine solche Wahloption, keine Befreiung.[17][11]
  • Deutschland: Die LUCID-Registrierung ist kostenfrei.[9] Eine Bagatellgrenze für geringe Verpackungsmengen gibt es bei gewerbsmäßiger Tätigkeit nicht. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind vor der Bereitstellung an einem System zu beteiligen.[10][18]

Verpact- und ARA-Tarife eignen sich als Größenordnung für ein Länderbudget, nicht als Kalkulationsgrundlage für andere Länder oder Anbieter. Vergleichen Sie Angebote außerdem nur bei gleicher Rolle, denn die Rolle entscheidet über die Beitragspflicht.

Kalkulationsbeispiel für einen niederländischen Onlinehändler

Angenommener Beispielsfall: Ein Händler mit Sitz in den Niederlanden und ohne Niederlassung in Deutschland oder Österreich liefert direkt an private Endkunden in allen drei Ländern. Er erfasst pro Kalenderjahr die folgenden Verpackungsmengen getrennt nach Absatzland. Es handelt sich ausschließlich um gewöhnliche Karton- und Kunststoffverpackungen, ohne SUP- oder Pfandverpackungen und ohne bereits nachweislich durch andere Beteiligte entpflichtete Mengen.

AbsatzlandKarton pro JahrKunststoff pro Jahr
Niederlande1.000 kg100 kg
Deutschland800 kg80 kg
Österreich400 kg40 kg

Die Mengen sind Rechenannahmen, keine Kundendaten. Für Österreich wird die Zuordnung zu Haushaltsverpackungen vorausgesetzt; für Deutschland die Systembeteiligungspflicht. Die Rechnung zeigt ein volles Jahr zum Tarifstand 2026, keine Abrechnung für einen unterjährigen Markteintritt. Alle folgenden Beträge verstehen sich netto.

  • Niederlande: 1.000 kg + 100 kg = 1.100 kg auf dem niederländischen Markt. Das liegt unter 50.000 kg; für diese gewöhnlichen Verpackungen ergibt sich nach derzeitiger Regelung ein regulärer Verpact-Beitrag von 0 €. Die Mengenberechnung bleibt zu dokumentieren. Die nach Deutschland und Österreich gelieferten Mengen werden getrennt erfasst und nicht als niederländischer Inlandsabsatz behandelt. SUP- und Pfandverpackungen müssten gesondert geprüft werden.[14][15]
  • Deutschland: LUCID-Registrierung 0 €. Für die Systembeteiligung wird ein Angebot über 800 kg Papier/Karton und 80 kg Kunststoff eingeholt. Wenn das Angebot Kilogrammpreise ausweist, lautet die Rechnung: 800 × angebotener Papierpreis + 80 × angebotener Kunststoffpreis; vertragliche Mindest- oder Grundentgelte sind entsprechend dem Angebot zu berücksichtigen. Hinzu kommen nach aktueller Rechtslage die angebotenen Bevollmächtigtenkosten und der eigene Verwaltungsaufwand. Ein deutscher Systempreis wird hier bewusst nicht unterstellt.[9][10][13]
  • Österreich: Bei mengenbezogener ARA-Abrechnung ergeben sich 400 × 0,208 € + 40 × 1,040 € = 83,20 € + 41,60 € = 124,80 € pro Jahr. Damit wird das Mindestentgelt von 90 € überschritten; es wird nicht zusätzlich addiert. Die Gesamtmenge von 440 kg Haushaltsverpackungen liegt innerhalb der Pauschalgrenze. Zum Vergleich kostet die Pauschale 150 € pro Jahr, also 25,20 € mehr als die mengenbezogene Rechnung. Wer auf die Pauschale verzichtet, muss dies ARA mitteilen und bestätigen lassen. Der zusätzliche Meldeaufwand kann den Preisvorteil aufwiegen. Bevollmächtigtenkosten kommen nach der geltenden Konstellation separat hinzu.[2][11]

Das Jahresbudget bei bestätigter mengenbezogener ARA-Abrechnung lautet damit: 0 € regulärer Verpact-Beitrag + deutsches Systemangebot + 124,80 € ARA-Entgelt + Bevollmächtigtenkosten für Deutschland und Österreich + eigener Verwaltungsaufwand. Bei Wahl der ARA-Pauschale ersetzen 150 € die 124,80 €. Eine belastbare Gesamtsumme entsteht erst mit den noch einzuholenden Angeboten.

Für die Bevollmächtigtenposition gilt der oben beschriebene aktuelle Rechtsstand. Eine mögliche EU-Aussetzung wird erst nach ihrem Inkrafttreten und nach Prüfung verbleibender nationaler Pflichten in die Rechnung übernommen.[6][7]

In vier Schritten zum Länderbudget

  • In welche Länder verkaufe ich? Legen Sie für jedes Absatzland eine eigene Budgetzeile an, einschließlich Ihres Heimatmarkts.
  • Welche Rolle habe ich dort? Klären Sie Herstellerrolle, Lieferweg, Bevollmächtigung und nachweisbare Vor- oder Nachentpflichtung.
  • Welche Verpackungsarten und Mengen bringe ich in Verkehr? Erfassen Sie Kilogramm je Land und Material sowie gegebenenfalls Stückzahlen für Sonderregelungen.
  • Welche fixen und variablen Kosten entstehen daraus? Rechnen Sie Menge × Tarif, berücksichtigen Sie Mindestentgelte oder Pauschalen als Alternativen und ergänzen Sie Dienstleisterkosten und Verwaltungsaufwand. Halten Sie Tarifjahr und offene Rechtsänderungen fest.

So beginnt die Kalkulation mit den Pflichten Ihrer konkreten Konstellation. Erst danach werden die passenden Tarife und Angebote eingesetzt. ClearoSystems unterstützt Sie dabei, diese Zuordnung je Land zu klären.

Ausblick: Was noch nicht feststeht

Fest stehen die PPWR und in Deutschland das VerpackDG; beide gelten seit dem 12. August 2026.[3][4] Offen sind vor allem nationale Anpassungen in den Niederlanden und Österreich, die Bevollmächtigtenpflicht auf EU-Ebene und die Tarife ab 2027:

  • Niederlande: Die 50.000-kg-Schwelle gilt weiterhin. Verpact erwartet, dass sie nach der Umsetzung der PPWR künftig entfällt.[19] Ein datiertes Änderungsinstrument zum Besluit beheer verpakkingen 2014 liegt bislang nicht vor.[20]
  • Österreich: Das Umweltministerium kündigt Novellen des AWG 2002 und der Verpackungsverordnung 2014 an; beschlossen sind sie noch nicht.[21][16] Nach Angaben von ARA ändert sich die Tarifstruktur frühestens ab 2028.[5]
  • Bevollmächtigter: COM(2025) 982 sieht eine Aussetzung der Pflicht für EU-Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 vor. Das Gesetzgebungsverfahren 2025/0395/COD ist noch offen. Bis eine Änderung wirksam wird, kalkulieren Sie nach geltendem Recht und prüfen zusätzlich nationale Vorgaben. Eine erhoffte Entlastung wird noch nicht vom Budget abgezogen.[6][7][3]
  • Tarife 2027: Verpact hat am 7. Juli 2026 Bandbreiten für 2027 vorgestellt. Die endgültigen Tarife waren am 23. September 2026 noch nicht veröffentlicht.[22][1] Auch ARA führt bislang nur die Tarifübersicht 2026.[23]

Dass Beiträge nach der Logik der erweiterten Herstellerverantwortung weiter anfallen, steht fest. Wie hoch sie ab 2027 ausfallen, steht erst mit den neuen Tarifblättern fest. Planen Sie deshalb mit dem Stand 2026 und markieren Sie die Tarifposten als jährlich zu prüfen.

Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Um Ihre Rolle und Ihre Kostenposten je Zielland zu klären, fordern Sie eine ClearoSystems-Beratung an. Wir begleiten Sie von der Rollenklärung über die Registrierung bis zur laufenden Berichterstattung.

Häufige Fragen

Gibt es eine Verpackungslizenz, die für alle EU-Länder gilt?
Nein. Jedes Land hat eigene Register und Systeme, und auch die PPWR schafft keine EU-weite Lizenz. Wer als Hersteller aus einem anderen Mitgliedstaat Endabnehmer direkt beliefert, benennt dort nach Art. 45 Abs. 3 PPWR per schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die vorgeschlagene Aussetzung für EU-Unternehmen bis 1. Januar 2035 ist noch nicht beschlossen. Eine LUCID-Registrierungsnummer gilt nur für Deutschland.
In welchen Ländern zahle ich bei kleinen Mengen gar keinen Verpackungsbeitrag?
Von den hier betrachteten Ländern nur in den Niederlanden. Unter 50.000 kg Verpackungen pro Kalenderjahr fallen dort nach derzeitiger Rechtslage weder Afvalbeheerbijdrage noch Anmeldung an; ausgenommen sind SUP- und Pfandverpackungen. In Deutschland ist die LUCID-Registrierung kostenfrei, eine Bagatellgrenze für die Systembeteiligung gibt es aber nicht. In Österreich zahlen Sie bei ARA mindestens 90 € pro Jahr oder wählen für kleine Mengen die Pauschale von 150 € pro Jahr, jeweils ohne USt.
Sind die Kosten für einen Bevollmächtigten gesetzlich festgelegt?
Nein. Die PPWR verlangt in Art. 45 Abs. 3 eine schriftliche Vollmacht, legt aber keine Vergütung fest. Das Honorar vereinbaren Sie mit dem Dienstleister. Prüfen Sie zuerst die Pflicht im Zielland und anschließend einmalige sowie laufende Entgelte im Angebot. Für EU-Unternehmen ist eine Aussetzung bis 1. Januar 2035 vorgeschlagen; solange sie nicht gilt, rechnen Sie mit dem aktuellen Rechtsstand.

Quellen

  1. [1]verpact.nl
  2. [2]ara.at
  3. [3]eur-lex.europa.eu
  4. [4]gesetze-im-internet.de
  5. [5]ara.at
  6. [6]eur-lex.europa.eu
  7. [7]eur-lex.europa.eu
  8. [8]gesetze-im-internet.de
  9. [9]verpackungsregister.org
  10. [10]verpackungsregister.org
  11. [11]ara.at
  12. [12]verpact.nl
  13. [13]verpackungsregister.org
  14. [14]zoek.officielebekendmakingen.nl
  15. [15]verpact.nl
  16. [16]ris.bka.gv.at
  17. [17]ris.bka.gv.at
  18. [18]gesetze-im-internet.de
  19. [19]verpact.nl
  20. [20]wetten.overheid.nl
  21. [21]bmluk.gv.at
  22. [22]verpact.nl
  23. [23]ara.at