Gleiche Mengen, Zeiträume und Leistungen vergleichen

Vergleichen Sie Verpackungslizenzen nur mit identischer Materialart, identischer Masse, identischem Zeitraum und identischem Leistungsumfang. Ohne aktuelle, gleich aufgebaute Angebote gibt es keinen belegbar günstigsten Anbieter. Die Beteiligungsentgelte legt jedes duale System selbst fest. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hält auf ihrer Übersicht der Systembetreiber fest, dass sie keine Beratungen anbieten und keine Auskünfte zur Auswahl oder den Preisen der Systembetreiber erteilen darf; bei konkreten Fragen zu Möglichkeiten, Vertragsinhalten und Kosten verweist sie direkt an die Systembetreiber[1].

Ein Vergleich steht und fällt mit den Vergleichsbedingungen. Vier Punkte müssen in jedem Angebot übereinstimmen:

  • Materialart: jedes Angebot muss dieselben Materialgruppen abdecken, etwa Papier, Pappe, Karton sowie Kunststoffe, Glas und die übrigen Materialarten.
  • Masse: die zu beteiligenden Kilogramm je Materialart müssen in beiden Angeboten gleich sein.
  • Zeitraum: beide Angebote müssen denselben Beteiligungszeitraum abdecken, etwa dasselbe Kalenderjahr.
  • Leistungsumfang: prüfen Sie, welche Nebenleistungen enthalten sind und welche separat berechnet werden.

Die Auswahl des Vertragspartners ist frei. Die ZSVR-Übersicht führt zehn Systembetreiber auf: BellandVision, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland, EKO-PUNKT, Interzero Recycling Alliance (Lizenzero), Landbell, Noventiz Dual, PreZero Dual, Reclay Systems, Recycling Dual und Zentek. Die ZSVR stellt dort klar, dass jedes Unternehmen frei entscheiden kann, mit welchem Systembetreiber es einen Systembeteiligungsvertrag abschließt[1].

Diese vier Bedingungen gelten für den Standardfall: Sie bringen selbst systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr und schließen den Vertrag direkt ab. Weicht Ihre Konstellation ab, etwa durch eine andere Rolle in der Lieferkette, klären Sie die Position zuerst. Eine ClearoSystems-Beratung ordnet Rolle und Pflichten ein, bevor Sie Preise vergleichen: Beratung anfragen.

Zugelassenes System oder Vermittler

Prüfen Sie zuerst, mit wem Sie vertraglich tatsächlich zu tun haben. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG haben Hersteller sich mit ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen; die Beteiligung kann dabei auch durch einen beauftragten Dritten vermittelt werden, was § 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG ausdrücklich voraussetzt[2]. Beides führt zum selben Ziel, aber die Vertrags- und Kündigungsbedingungen können sich unterscheiden.

Für den Nachweis gilt § 7 Absatz 1 VerpackDG: Das System hat dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde[2]. Angebot und Rechnung allein sind keine solche Bestätigung.

Vier Fragen klären Sie vor der Unterschrift:

  • Wer ist Vertragspartner: das zugelassene System selbst oder ein Vermittler?
  • Wer stellt die Beteiligungsbestätigung nach § 7 Absatz 1 VerpackDG aus, und enthält sie Materialart und Masse?
  • Welche Materialmengen deckt das Angebot tatsächlich ab, und für welchen Zeitraum gilt es?
  • Welche Leistungen sind im Entgelt enthalten, und welche kommen separat hinzu?

Fehlt die Bestätigung des Systems, ist die Beteiligung zwar möglicherweise erfolgt, aber nicht nachweisbar. Verlangen Sie die Bestätigung deshalb zeitnah nach Vertragsabschluss und legen sie zu Ihren Unterlagen.

Kündigungsregelungen, Korrekturen und Nachweis

Erst angleichen, dann vergleichen: Stimmen Mengen, Materialarten, Zeitraum und Leistungsumfang überein, entscheiden die Vertragsdetails. Vier Prüfpunkte machen den Unterschied zwischen zwei ansonsten gleichen Angeboten sichtbar:

  • Mindestgebühren: manche Anbieter berechnen eine Servicepauschale unabhängig von der lizenzierten Menge.
  • Kündigungsfristen: prüfen Sie, bis wann und wie Sie den Vertrag beenden können.
  • Korrekturen: wie lassen sich nachträglich festgestellte Mengenabweichungen korrigieren?
  • Beteiligungsbestätigung: wann und in welcher Form erhalten Sie die Bestätigung nach § 7 Absatz 1 VerpackDG?

Als Beispiel für abweichende Vertrags- und Prozessdetails: Beim Onlineshop des dualen Systems Interzero, Lizenzero, lizenzieren Sie zunächst Ihre Verpackungsmenge und prüfen diese Angaben zu Beginn des Folgejahres anhand der tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen; bestätigt wird sie per Jahresabschluss-Mengenmeldung, die jährlich bis zum 15. Mai sowohl bei Lizenzero als auch bei der Zentralen Stelle vorgesehen ist[3]. Andere Systembetreiber regeln Verlängerung, Kündigung und Korrektur anders. Vergleichen Sie diese Punkte also nicht nur zwischen Anbietern, sondern innerhalb eines Angebots gegen Ihre eigenen Abläufe.

Für Altverträge gilt eine Übergangsregel: Systembeteiligungen nach dem bisherigen VerpackG, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, gelten nach § 68 Absatz 1 VerpackDG fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, und zwar vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen[4]. Prüfen Sie den Vertragstext, bevor Sie von einem Ende 2026 ausgehen: Die privatrechtliche Ausnahme kann eine längere Laufzeit vorsehen.

Ausblick: was noch der Bestätigung bedarf

Die bisher genannten Regeln stehen im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)[5]; seine Übergangsvorschriften stellen durchgehend auf das bis zum 11. August 2026 geltende Verpackungsgesetz ab und knüpfen die neuen Pflichten an Sachverhalte ab dem 12. August 2026[4]. Drei Punkte sind dagegen noch offen und bleiben vorläufig:

  • Zulassung der Systeme: Systeme, die zum 11. August 2026 nach § 18 Absatz 1 des bisherigen VerpackG genehmigt waren, gelten nach § 68 Absatz 11 VerpackDG auch im Sinne des § 20 Absatz 1 als zugelassen, sofern sie bis zum 1. Januar 2027 die Erfüllung weiterer Anforderungen des § 20 Absatz 2 nachweisen, etwa Vorkehrungen für die Abfallbewirtschaftung, Sortier- und Recyclingkapazitäten, Mechanismen zur Selbstkontrolle und eine insolvenzfeste Sicherheit[4]. Ob ein System darüber hinaus zugelassen bleibt, hängt von diesem Nachweis ab.
  • Entgelthöhe: Wie sich die Beteiligungsentgelte ökologisch gestalten lassen, ist im Gesetz verankert, ihre konkrete Höhe und Berechnung aber nicht abschließend festgelegt. Projektionen heutiger Tarife in die Zukunft sind daher nicht belastbar.
  • Betriebliche Praxis: Kündigungs- und Korrekturprozesse der einzelnen Systembetreiber können sich mit neuen Vertragsmustern ändern. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Preisliste und der aktuelle Vertragstext des Anbieters.

Für Kündigungsregelungen und Nachweis gilt zuletzt: Klären Sie zuerst Ihre Rolle. Hersteller, Importeur, Wiederverkäufer und Bevollmächtigter tragen unterschiedliche Pflichten, und die Grenzen verlaufen im Einzelfall, etwa über den Liefertermin, die Zollanmeldung oder den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums. Diese Unterscheidungen lassen sich nicht verlässlich über eine allgemeine Checkliste klären.

Um Ihre Position heute zu klären, fordern Sie eine ClearoSystems-Beratung an. Unsere Experten unterstützen bei der Umsetzung und begleiten Sie, wenn sich die Regeln weiterentwickeln. Mehr dazu: EPR für Onlinehandel.

Häufige Fragen

Welche Verpackungslizenz ist bei gleicher Menge am günstigsten?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Ein belegbar günstigster Anbieter setzt mindestens zwei aktuelle Angebote mit identischer Materialart, Masse, Zeitraum und Leistungsumfang voraus. Die ZSVR darf keine Auskunft zu Preisen der Systembetreiber geben und veröffentlicht keine Systempreise; das VerpackDG legt keine Entgelte fest. Entscheidend ist, was Ihr konkretes Mengengerüst kostet, nicht ein allgemeiner Rang. Die Bedingung, die die Antwort ändert: Nur Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind systembeteiligungspflichtig.
Kann ich das duale System zum Jahreswechsel wechseln, ohne die ZSVR zu informieren?
Die Wahl des Systembetreibers ist frei. Aber die Systembeteiligung wird mit Materialart, Masse und LUCID-Registrierungsnummer angegeben, und die Mengen sind regelmäßig sowohl beim Systembetreiber als auch im Verpackungsregister LUCID zu melden. Ein Systemwechsel muss sich daher in Ihrer Datenmeldung widerspiegeln. Die Bedingung, die die Antwort ändert: Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, etwa reine B2B-Verpackungen, gilt keine Systembeteiligung und damit auch keine entsprechende Meldung.
Gilt mein Systembeteiligungsvertrag von vor August 2026 auch 2027 noch?
Grundsätzlich nein. Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 abgeschlossen wurden, gelten nach § 68 Absatz 1 VerpackDG längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 fort, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Prüfen Sie daher die Vertragslaufzeit und etwaige abweichende Vereinbarungen, bevor Sie von einem Fortbestand ausgehen. Die Bedingung, die die Antwort ändert: Eine privatrechtliche Vereinbarung kann den Vertrag über den 31. Dezember 2026 hinaus fortführen.

Quellen

  1. [1]verpackungsregister.org
  2. [2]gesetze-im-internet.de
  3. [3]lizenzero.de
  4. [4]gesetze-im-internet.de
  5. [5]gesetze-im-internet.de