Vollständige Anträge dauern in der Regel zwei bis vier Wochen

Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs geprüft, ein Vorziehen ist nicht möglich.[1] Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags haben wesentlichen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer. Bei hohem Antragsaufkommen oder komplexen Fällen kann es dennoch länger dauern.

Zur Gesamtdauer zählen auch die Vorstufen vor dem eigentlichen Antrag. Sie liegen in Ihrer Hand und bestimmen mit, wann die übliche Bearbeitungszeit von zwei bis vier Wochen überhaupt beginnt:

  • Benutzeraccount im ear-Portal anlegen, sofern kein „Mein Unternehmenskonto“ besteht, und die E-Mail-Adresse innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Vertretungsberechtigte Person anlegen und Zahlungsdaten erfassen.
  • ElektroG-Registrierungsantrag je Marke und Geräteart stellen, inklusive Garantienachweis beziehungsweise Glaubhaftmachung.

Erst wenn diese Schritte abgeschlossen sind, prüft die stiftung ear den Antrag. Ob Hersteller, Importeur, Wiederverkäufer oder Bevollmächtigter: Die Rolle bestimmt, welche Angaben der Antrag enthalten muss. Eine Konstellation im Elektrogeräte-Vertrieb mit eigener Marke, Import aus dem Ausland oder Fernabsatz lässt sich nicht an einer allgemeinen Checkliste festmachen. Eine ClearoSystems-Beratung klärt Rolle und nächste Schritte für Ihre konkrete Situation.

Wovon die Antragsvollständigkeit abhängt

Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 ElektroG enthalten; fehlen Pflichtangaben, darf die Registrierung nicht erteilt werden (§ 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 ElektroG).[2][3][4] Die wichtigsten Pflichtangaben im Überblick:

Angabe nach Anlage 2 ElektroGWas einzutragen ist
Hersteller oder BevollmächtigterName und Anschrift des Herstellers, bei Bevollmächtigung zusätzlich Name und Anschrift des Bevollmächtigten und des vertretenen Herstellers
AnsprechpartnerName der für die Registrierung verantwortlichen Person sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse
Marke und GeräteartMarke oder Marken, mit denen die Geräte versehen sind, und jede Geräteart, die in Verkehr gebracht werden soll
NutzungsartBei haushaltsnutzbaren Geräten der Nachweis der insolvenzsicheren Garantie, bei reinen B2B-Geräten die Glaubhaftmachung samt Rücknahmekonzept

Zwei Punkte treiben die Dauer besonders. Erstens die Struktur: Je Marke und Geräteart ist eine separate Registrierung nötig. Verkaufen Sie unter mehreren Marken oder in mehreren Gerätearten, vervielfacht sich der Antragsumfang. Zweitens die Marke selbst: Sie muss eine eindeutige Zuordnung zum Hersteller ermöglichen. Der Firmenname ist zulässig, auch ohne eingetragene Marke. Unzulässig sind Bezeichnungen wie „keine Marke“, reine Typenbezeichnungen oder Gerätebeschreibungen wie „USB Stick“.[1]

Die Abgrenzung zwischen B2C und B2B ist dabei ein Sperrpunkt: Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, benötigen die Garantie; ausschließlich gewerblich genutzte Geräte benötigen die Glaubhaftmachung und ein Rücknahmekonzept. Ist die Nutzungsart nicht hinreichend belegt, kann die Registrierung nicht erteilt werden, bis die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.

Verkaufen erst nach dem Registrierungsbescheid

Nach § 6 Absatz 2 ElektroG dürfen Hersteller ohne ordnungsgemäße Registrierung nicht in Verkehr bringen. Vertreiber dürfen deren Geräte nicht zum Verkauf anbieten, Marktplatzbetreiber das Anbieten nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister Lagerhaltung, Verpackung und Versand nicht vornehmen.[5] Die stiftung ear formuliert es aus Herstellersicht so: Erst mit dem Registrierungsbescheid dürfen Geräte in den Verkehr gebracht werden.[1] Planen Sie die Vertriebsfreigabe also erst nach diesem Bescheid ein, nicht nach der Antragstellung.

Was sich parallel zum laufenden Antrag vorbereiten lässt:

  • Für haushaltsnutzbare Geräte (B2C): die insolvenzsichere Garantie, zum Beispiel eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts.[1]
  • Für reine B2B-Geräte: die Glaubhaftmachung der ausschließlichen gewerblichen Nutzung plus ein Rücknahmekonzept, das je Geräteart die Rückgabemöglichkeiten darlegt.[5]
  • Die gesetzlichen Gebühren, die unabhängig von der Bearbeitungsdauer anfallen und getrennt zu budgetieren sind.
Gebührentatbestand (ElektroGBattDGGebV)Gebühr
Registrierung je Hersteller, Marke und Geräteart9,50 EUR[6]
Quartalsgebühr je Registrierungsnummer und angefangenem Kalenderquartal32,80 EUR[6]
Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie dem Grunde nach156,90 EUR[6]
Prüfung der B2B-Glaubhaftmachung und des Rücknahmekonzepts je Registrierung18,90 EUR[6]

Alle genannten Gebühren gelten zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer, soweit eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist (§ 1 Absatz 1 ElektroGBattDGGebV).[7]

Was bei Bearbeitungszeit und Gebühren zu beachten ist

Die zwei bis vier Wochen sind eine behördliche Praxisangabe der stiftung ear („in der Regel“), keine gesetzliche Frist. Der Registrierungsbescheid geht per E-Mail zu; erst mit ihm dürfen Geräte in den Verkehr gebracht werden.[1]

Die Gebühren beruhen auf der ElektroGBattDGGebV, die zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2025 geändert worden ist. Sie können durch eine weitere Änderung der Verordnung neu festgesetzt werden.[6] Ob und wann das geschieht, ist derzeit nicht absehbar; übertragen Sie die heutigen Sätze deshalb nicht auf künftige Anträge, sondern prüfen Sie den jeweiligen Stand.

Wer heute Klarheit über die eigene Rolle und den nächsten Schritt braucht, etwa bei eigener Marke, Import oder anstehendem Markteintritt, kann eine ClearoSystems-Beratung anfragen. Die Experten begleiten die Umsetzung, auch wenn sich Vorgaben weiterentwickeln. Für eine erste eigene Einordnung, welche Pflichten in welchen Ländern auf Ihr Unternehmen zukommen, eignet sich die EPR-Bedarfsanalyse.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Registrierung bei der stiftung ear?

In der Regel zwei bis vier Wochen, sofern der Antrag vollständig und korrekt ist. Wichtig ist die Abgrenzung: Die Bearbeitungszeit beginnt erst mit dem vollständigen Registrierungsantrag, nicht mit dem Anlegen des Benutzeraccounts. Die stiftung ear betont, dass Sie die Verfahrensdauer selbst maßgeblich mitbestimmen, weil Vorstufen wie Account, Vertretungsberechtigten und Zahlungsdaten in Ihrer Hand liegen.[1]

Was kostet die ear-Registrierung einmalig und pro Jahr?

Die einmaligen und laufenden Kosten stehen in der Gebührentabelle oben. Für die Jahreskalkulation gilt: Die Quartalsgebühr fällt je Registrierungsnummer und angefangenem Kalenderquartal an, also auch für das Quartal der Registrierung selbst. Wer unter mehreren Marken oder Gerätearten verkauft, zahlt Registrierungs- und Prüfsätze je Kombination, was die Gesamtkosten vervielfacht. Alle Sätze beruhen auf der ElektroGBattDGGebV in ihrer aktuellen Fassung und gelten zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 1 ElektroGBattDGGebV).[7]

Darf ich schon verkaufen, während der Antrag bei der stiftung ear läuft?

Nein. Die stiftung ear erlaubt das Inverkehrbringen erst mit dem Registrierungsbescheid; die Sperren für Vertreiber, Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister gelten unabhängig davon, wie weit der Antrag bereits ist (§ 6 Absatz 2 ElektroG).[5] Nutzen Sie die Wartezeit, um Garantie, Rücknahmekonzept und Mengenplanung vorzubereiten.

Quellen

  1. [1]stiftung-ear.de
  2. [2]gesetze-im-internet.de
  3. [3]gesetze-im-internet.de
  4. [4]gesetze-im-internet.de
  5. [5]gesetze-im-internet.de
  6. [6]gesetze-im-internet.de
  7. [7]gesetze-im-internet.de