Steuerlicher Status befreit nicht von der Verpackungspflicht
Nein, als Kleinunternehmer sind Sie nicht von der Verpackungslizenz befreit. Die steuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wirkt nur im Umsatzsteuerrecht. Das deutsche Verpackungsrecht kennt diese Schwelle nicht. Es knüpft an das gewerbsmäßige Bereitstellen von Verpackungen im Bundesgebiet an, nicht an die Höhe Ihres Umsatzes. Für Registrierung und Systembeteiligung gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für größere Versandhändler. Bei den laufenden Datenmeldungen gibt es für geringe Verpackungsmengen allerdings Erleichterungen.
Seit dem 12. August 2026 gelten in Deutschland die PPWR und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)[1]. Das Gesetz definiert den Erstinverkehrbringer als jede Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt, § 3 Abs. 17 VerpackDG. Von einer Umsatzschwelle, einer Stückzahlgrenze oder einer Bagatellgrenze steht dort nichts. Auch die unmittelbar geltende EU-Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) ändert an dieser Pflichtenlage nichts; wie EU-Verordnung und deutsches Verpackungsrecht ineinandergreifen, behandelt ein eigener Artikel.
| Prüfpunkt | Steuerrecht (Kleinunternehmerregelung) | Verpackungsrecht (VerpackDG) |
|---|---|---|
| Anknüpfung | Höhe des Umsatzes im Kalenderjahr | Gewerbsmäßiges Bereitstellen von Verpackungen im Bundesgebiet |
| Schwelle für Befreiung | Umsatzgrenzen des § 19 UStG | Keine Umsatz- oder Mengenschwelle für Registrierung und Systembeteiligung |
| Rechtsfolge bei Überschreiten | Wechsel zur Regelbesteuerung | Registrierung, Systembeteiligung und Meldungen bleiben unverändert Pflicht |
Kleinunternehmer und Kleinstunternehmen nicht verwechseln
Der steuerliche Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist nicht dasselbe wie ein Kleinstunternehmen nach der PPWR. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für solche Unternehmen enthält die PPWR bei bestimmten Eigenmarken-Konstellationen eine Sonderregel: Sitzt der Lieferant der Verpackung oder des verpackten Produkts im selben Mitgliedstaat, kann dieser als Erzeuger der Verpackung gelten[2]. Das ist keine allgemeine Befreiung kleiner Webshops und ändert insbesondere nichts daran, dass eigene Versandverpackungen separat geprüft werden müssen.
Entscheidend ist also nicht der steuerliche Status, sondern die Rolle im Verpackungsrecht und die Verpackungsart, die Sie verwenden. Genau diese Unterscheidung trägt den Rest des Artikels. Weicht Ihre Konstellation vom Standardfall ab, etwa durch Eigenmarken, Ware aus dem Nicht-EU-Ausland oder Fulfilment, lässt sie sich nicht mehr pauschal beantworten.
Eigene Versandverpackung versus gelieferte Produktverpackung
Die erste Frage lautet nicht, wie viel Umsatz Sie machen, sondern welche Verpackung überhaupt Pflichten auslöst und wessen Verpackung es ist. Dabei helfen drei typische Konstellationen:
- Eigene Versandverpackung: Sie befüllen den Karton, das Polstermaterial oder den Versandbeutel selbst und geben die Ware an Ihre Kunden weiter. Für diese Verpackung sind Sie in jedem Fall der verantwortliche Hersteller im Sinne des Gesetzes. Ein fehlendes Logo oder ein Standardkarton vom Großhandel ändern daran nichts.
- Produktverpackung des Lieferanten: Die Verkaufsverpackung hat Ihr Lieferant hergestellt und befüllt an Sie geliefert. In der Lieferkette kann der Lieferant der registrierungspflichtige Hersteller sein. Prüfen Sie, ob er sich registriert und an einem System beteiligt hat, und lassen Sie sich das bestätigen, bevor Sie sich darauf verlassen.
- Verpackung unter Ihrer Eigenmarke: Lassen Sie Produkte unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen, können Sie selbst als Hersteller gelten. Die Rolle folgt aus der Konstellation, nicht aus dem Aufdruck allein. Bei Kleinstunternehmen kann jedoch die oben beschriebene PPWR-Sonderregel greifen, wenn der Lieferant der Verpackung oder des verpackten Produkts im selben Mitgliedstaat sitzt. Deshalb sollte bei Eigenmarken nicht allein vom Markenaufdruck auf die EPR-Verantwortung geschlossen werden.
Zwei Abgrenzungen verdienen einen klaren Satz. Erstens: Eine Rechnung an ein Unternehmen ist keine Ausnahme. Verpackungen gelten auch dann als systembeteiligungspflichtig, wenn sie bei vergleichbaren Anfallstellen wie Büros, Kantinen oder Handwerksbetrieben anfallen, § 3 Abs. 6 und 7 VerpackDG[1]. Zweitens: Eine Wiederverkäuferrolle in einem Produktbereich entlastet nicht automatisch von Pflichten für die Versandverpackung, die Sie zusätzlich einsetzen.
LUCID-Registrierung selbst vornehmen und Systembeteiligung abschließen
Für die eigene Versandverpackung führen keine Abkürzungen an zwei Schritten vorbei. Beide liegen in Ihrer eigenen Verantwortung, unabhängig davon, wie klein Ihr Shop ist. Zu beachten ist die Trennung zwischen Registrierung, dem Eintrag im LUCID-Register bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, und Systembeteiligung, dem Vertrag mit einem dualen System. Umgangssprachlich heißt die Systembeteiligung oft Verpackungslizenz; ein eigenes Register dafür gibt es nicht.
- Registrieren Sie Ihr Unternehmen vor dem ersten Bereitstellen in LUCID, § 6 VerpackDG. Die Registrierung muss durch das Unternehmen selbst erfolgen und kann nicht an einen externen Dienstleister übertragen werden[3]. Die Registrierung erfolgt über das elektronische System der ZSVR, die Ihnen eine Registrierungsnummer mitteilt.
- Schließen Sie vor dem ersten Versand einen Vertrag mit einem oder mehreren dualen Systemen ab und beteiligen Sie Ihre Versandverpackungen mit Materialart und Masse, § 7 Abs. 1 VerpackDG. Versandverpackungen und Serviceverpackungen sind nach Auskunft der ZSVR ausnahmslos systembeteiligungspflichtig[4].
- Lassen Sie sich die Beteiligung vom System schriftlich oder elektronisch bestätigen und bewahren Sie diese Nachweise auf. Sie belegen im Streitfall, dass Sie vor dem Bereitstellen gehandelt haben.
- Melden Sie die lizenzierten Mengen weiter, dazu im nächsten Abschnitt.
Das Gesetz sichert diese Pflichten ab. Wer nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, darf Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen; dasselbe gilt für die fehlende Systembeteiligung, § 13 VerpackDG[1]. Vertreiber dürfen Verpackungen nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht anbieten. Online-Plattformen müssen die entsprechenden Nachweise prüfen, und Fulfilment-Dienstleister dürfen für nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller bestimmte Leistungen nicht erbringen.
Die Systembeteiligung ist kein einmaliger Vorgang. Sie melden laufend, welche Mengen Sie mit welcher Verpackungsart lizenziert haben. Nach § 9 Abs. 1 VerpackDG übermitteln Sie der ZSVR unverzüglich nach jeder Meldung ans System die Registrierungsnummer, Materialart und Masse, den Namen des Systems und den Zeitraum[5]. Für kleinere Mengen gibt es eine echte Erleichterung, allerdings eine meldetechnische, keine Befreiung von Registrierung und Systembeteiligung.
| Pflicht | Regelweg | Erleichterung unterhalb der Schwelle |
|---|---|---|
| Datenmeldungen (§ 9) | Unverzüglich nach jeder Systemmeldung an die ZSVR | Unter 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Vorjahr genügt eine einmalige Jahresmeldung bis zum 1. Juni des Folgejahres[5] |
| Vollständigkeitserklärung (§ 10) | Jährlich bis zum 15. Mai, geprüft durch einen registrierten Sachverständigen oder Prüfer | Befreit sind Vorjahresmengen unter 80 Tonnen Glas, unter 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton sowie unter 30 Tonnen übriger Materialarten[1] |
Ein typischer Kleinunternehmer-Webshop liegt mit einigen hundert Kilogramm Versandverpackung weit unter beiden Schwellen. Bei weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Vorjahr reduziert sich die gesetzliche Datenmeldung an die ZSVR auf eine jährliche Meldung bis zum 1. Juni des Folgejahres[5].
Ob Sie selbst für eine Verpackung verantwortlich sind, hängt nicht von Ihrem steuerlichen Status ab, sondern von Produkt, Rolle und Vertriebsweg. Gerade bei Eigenmarken, Importen, mehreren Lieferanten oder Verkäufen in weitere Länder können zusätzliche EPR-Pflichten entstehen. Mit der Clearo-Systems-Bedarfsanalyse erhalten Sie einen vollständigen Überblick darüber, welche EPR-Pflichten für Ihre Produkte, Rollen, Vertriebswege und Zielländer gelten. So erkennen Sie frühzeitig, was Sie registrieren oder organisieren müssen, und vermeiden fehlende Registrierungen oder andere Compliance-Lücken.
Häufige Fragen
- Brauche ich als Kleinunternehmer eine Verpackungslizenz?
- Ja, wenn Sie für die betreffende Verpackung Hersteller im Sinne der EPR sind. Im typischen Webshop-Fall, in dem Sie Ihre Ware selbst in Kartons, Versandtaschen oder anderem Versandmaterial verpacken, gelten Registrierung und Systembeteiligung grundsätzlich ab der ersten Verpackung. Nächster Schritt: Registrierungsnummer aus LUCID notieren und vor dem ersten Versand einen Systemvertrag abschließen.
- Gilt die Lizenzpflicht auch, wenn ich nur an Geschäftskunden verkaufe?
- Ja. Auch bei B2B-Verkäufen sind Ihre Versandverpackungen systembeteiligungspflichtig. Verpackungen für den elektronischen Handel gelten unabhängig davon als systembeteiligungspflichtig, ob der Endabnehmer ein Verbraucher, ein Büro oder ein größerer gewerblicher Betrieb ist.
- Reicht die LUCID-Registrierung, oder muss ich zusätzlich ein duales System beauftragen?
- Beides ist nötig, und die Reihenfolge zählt: Ohne LUCID-Eintrag dürfen Sie gar nicht bereitstellen, ohne Systemvertrag dürfen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen. Nächster Schritt: Dokumentieren Sie Einkaufsrechnungen und Mengen je Materialart, das entlastet die spätere Meldung an die ZSVR.



