Niederländische Registrierung hängt von Produkt und Rolle ab
Ja, wenn Sie als deutscher Händler verpackte Produkte per Fernabsatz direkt an Endnutzer in den Niederlanden verkaufen, können Sie dort als Produzent gelten. Das Besluit beheer verpakkingen 2014 nennt in Artikel 1, Unterabsatz g, ausdrücklich jede im Ausland ansässige Person, die berufsmäßig über Fernabsatzverträge verpackte Produkte an Verbraucher in den Niederlanden verkauft.[1] Die seit August 2026 anwendbare europäische PPWR erfasst zudem den Fernabsatz an gewerbliche Endnutzer, die die Ware nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen. Ob daraus eine Anmeldung bei Verpact und eine Beitragspflicht folgen, hängt aber von zwei Dingen ab: von der Menge, die Sie je Kalenderjahr in den Niederlanden in Verkehr bringen, und von der Art der Verpackung.
Die niederländische erweiterte Herstellerverantwortung, im Niederländischen UPV genannt, ist pro Produktstrom geregelt. Verpackungen, Elektrogeräte, Batterien und seit jüngstem neue Textilien folgen jeweils eigenen Regeln, eigenen Registern und eigenen Schwellen. Dieser Artikel behandelt den Bereich Verpackungen. Für die anderen Bereiche genügt hier ein kurzer Verweis: Prüfen Sie Elektrogeräte und Batterien getrennt, wenn Ihr Sortiment sie enthält. Wie sich Pflichten je Zielland und Produktstrom zusammensetzen, haben wir separat für den EPR im EU-Ausland beschrieben.
Wichtig zur Abgrenzung vorab: Ihre LUCID-Registrierung gilt nur für Deutschland. Sie ersetzt keine niederländische Anmeldung. Welche Pflicht entsteht, hängt immer von der konkreten Kombination aus Produkt, Rolle, Vertriebsweg und Zielland ab.
- Verpackungen: eigener Pflichtbereich mit Freigrenze und Ausnahmen, behandelt in diesem Artikel.
- Elektrogeräte und Batterien: eigene niederländische Pflichtbereiche mit eigenen Registern und Meldewegen, hier nur ein Verweis.
- Textilien: neuer niederländischer Pflichtbereich für bestimmte Textilprodukte, hier nur ein Verweis.
Wann sind Sie für die Verpackungen in den Niederlanden verantwortlich?
Entscheidend ist der Standort Ihres Kunden, nicht der Versandort. Die niederländische Regelung stellt auf das berufsmäßige Anbieten von Verpackungen auf dem niederländischen Markt ab; die verwendete Verkaufstechnik ist dabei ohne Bedeutung, auch das Online-Anbieten fällt ausdrücklich darunter. Ein deutscher Webshop, der an niederländische Haushalte liefert, bringt die Verpackung damit erstmals in den Niederlanden in Verkehr.
Wann Sie als Produzent gelten
Das Besluit beheer verpakkingen unterscheidet mehrere Produzenten-Konstellationen. Für einen deutschen Händler mit Vertrieb nach den Niederlanden kommen vor allem diese Fälle in Betracht:
- Sie verkaufen verpackte Produkte im Fernabsatz direkt an Endnutzer in den Niederlanden. Dazu können sowohl Verbraucher als auch gewerbliche Endnutzer gehören, die die Ware nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen.
- Sie führen verpackte Produkte berufsmäßig in die Niederlande ein, etwa über eine eigene Lagerung oder eine Lieferkonstellation, in der Sie selbst importieren.
- Sie lassen Verpackungen mit Ihrem Namen, Ihrem Logo oder Ihrer Marke herstellen oder beauftragen dies, etwa bei Eigenmarkenverpackungen.
- Sie bringen Verpackungen in Verkehr, die erst beim Verkauf an das Produkt angehängt werden, etwa Versandkartons und Serviceverpackungen.
Für die Verpackungsfreigrenze und ihre Ausnahmen müssen Sie zuerst Ihre Rolle klären: Produzent, Importeur, Wiederverkäufer oder Bevollmächtigter führen zu unterschiedlichen Pflichten. Eine allgemeine Checkliste kann Ihre Konstellation nicht abschließend beurteilen, vor allem nicht bei Eigenmarken, Importen oder gemischten Vertriebswegen. Eine Clearo-Systems-Bedarfsanalyse ordnet ein, welche Rolle bei Ihnen vorliegt und welche Schritte daraus folgen.
Neben der Rolle zählt die Menge. Erfassen Sie, wie viele Kilogramm Verpackung Sie je Kalenderjahr an niederländische Kunden ausliefern, und trennen Sie dabei die Verpackungsarten. Diese Zahl entscheidet über die Freigrenze im nächsten Abschnitt.
Verpackungsfreigrenze und Ausnahmen bei Verpact
Verpact ist die niederländische Produzentenorganisation für Verpackungen. Für das Verpackungs-UPV-System von Verpact besteht eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVV). Dadurch erfüllt Verpact die entsprechenden kollektiven Herstellerverantwortungspflichten für die erfassten Produzenten, und die Produzenten zahlen dafür einen Abfallmanagementbeitrag.
Die zentrale Schwelle liegt bei 50.000 kg je Kalenderjahr.[2] Produzenten, die höchstens 50.000 kg Verpackungen in den Niederlanden in Verkehr bringen, sind von Melde- und Berichtspflichten sowie vom Beitrag befreit. Produzenten über dieser Menge müssen sich bei Verpact bekannt geben. Verpact hat diese Schwelle am 17. August 2026 nach Inkrafttreten der PPWR ausdrücklich bestätigt. Die folgende Tabelle ordnet die Konstellationen:
| Konstellation | Folge bei Verpact |
|---|---|
| Höchstens 50.000 kg je Kalenderjahr, keine Einwegkunststoffverpackungen und keine pfandpflichtigen Getränkeverpackungen | Befreit von Anmeldung, Mengenmeldung und Beitrag |
| Höchstens 50.000 kg, darunter Verpackungen, die den niederländischen SUP-Regeln unterliegen | Keine 50.000-kg-Freigrenze: Anzeige und Beitrag unabhängig von der Gesamtmenge[3] |
| Pfandpflichtige Getränkeverpackungen (statiegeld) im Sortiment | Keine 50.000-kg-Freigrenze: Anzeige und Beitrag unabhängig von der Gesamtmenge[3] |
| Mehr als 50.000 kg je Kalenderjahr | Anmeldung bei Verpact, Mengenmeldung und Abfallmanagementbeitrag |
Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie jede Verpackungsart getrennt von der Gesamtmenge, denn die Freigrenze greift nur für die regulären Materialien. Welche Pflicht im Einzelfall ausgelöst wird, ergibt sich aus Ihrer Zuordnung zu einer Zeile der Tabelle.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Verpackungsmaterial. Verpact legt die Materialtarife jährlich fest; die Tarife für 2027 gelten ab dem 1. Januar 2027, wobei Kunststoff, Glas, Papier und Karton, Holz sowie die meisten Metalle gegenüber 2026 gleich bleiben, während Getränkekartons und Aluminium steigen.[4] Wie Sie solche Kostenblöcke für mehrere Länder strukturieren, zeigt unser Beitrag zum Kalkulieren der Verpackungskosten.
Ausblick: Was noch der Bestätigung bedarf
Die Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40, ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und seit dem 12. August 2026 anwendbar.[5] Sie ändert die Rahmenbedingungen für Produzenten in allen Mitgliedstaaten, auch für Fernabsatzverkäufe: Wer verpackte Produkte im Fernabsatz direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, kann dort Hersteller im Sinne der PPWR sein – unabhängig davon, ob der Verkauf über den eigenen Webshop oder über einen Online-Marktplatz erfolgt.
Seit dem 12. August 2026 gilt außerdem die PPWR. Für Unternehmen, die aus einem EU-Mitgliedstaat direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, sieht Art. 45 Abs. 3 grundsätzlich einen dort niedergelassenen EPR-Bevollmächtigten vor. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, diese Pflicht bis 2035 auszusetzen; dieser Vorschlag ist bislang nicht beschlossen. Für die Niederlande weist Verpact aktuell darauf hin, dass EU-Unternehmen, die aufgrund der 50.000-kg-Schwelle keine Registrierung bei Verpact benötigen, auch keinen EPR-Bevollmächtigten für die Verpackungs-UPV benennen müssen. Die konkrete niederländische Umsetzung sollte deshalb anhand der jeweiligen Mengen- und Verpackungskonstellation geprüft werden.
Zweitens bleibt die niederländische Freigrenze bestehen. Der konsolidierte Besluit beheer verpakkingen 2014 enthält sie weiterhin, Verpact hat sie am 17. August 2026 bestätigt, und die niederländische Behörde Rijkswaterstaat wendet sie weiterhin an. Die PPWR hat diese Schwelle nicht abgeschafft. Wie sich Registerverfahren und Vertretungspflichten in den Niederlanden konkret ausgestalten, halten wir im Blick und kennzeichnen Änderungen, sobald sie beschlossen sind.
Aus dem bisher Gesagten folgt eine klare Reihenfolge für Ihre nächsten Schritte:
- Vertriebsweg und Rolle klären: Verkaufen Sie direkt an niederländische Endnutzer oder an einen Wiederverkäufer? Eigener Webshop, Marktplatz, Eigenmarke und Import getrennt betrachten.
- Verpackungen einordnen: reguläre Verpackungen, SUP-relevante Einwegkunststoffverpackungen und pfandpflichtige Getränkeverpackungen unterscheiden.
- Mengen ermitteln: Kilogramm der in den Niederlanden bereitgestellten Verpackungen je Kalenderjahr erfassen.
- 50.000-kg-Schwelle und Ausnahmen prüfen: daraus Anmeldung, Meldung und Beitrag bei Verpact ableiten.
- Bevollmächtigung und weitere EPR-Pflichten prüfen: insbesondere Elektrogeräte, Batterien und gegebenenfalls weitere Produktbereiche separat bewerten.
Der Standardfall ist damit beschrieben. Er hält nicht in jeder Konstellation: bei Eigenmarken, bei Importen aus Drittländern, bei komplexen Lieferketten oder wenn Sie neben dem eigenen Webshop über Marktplätze verkaufen, kann die Rollenzuordnung anders ausfallen. Antworten auf häufige Anschlussfragen finden Sie in unserer FAQ-Übersicht.
Die Verpackungspflichten in den Niederlanden sind nur ein Teil Ihrer möglichen EPR-Pflichten. Mit der Clearo-Systems-Bedarfsanalyse erhalten Sie einen vollständigen Überblick darüber, welche Pflichten sich für Ihre Produkte, Rollen, Vertriebswege und Zielländer ergeben. So erkennen Sie, ob Sie sich in den Niederlanden registrieren müssen, welche weiteren EPR-Pflichten bestehen und wo Handlungsbedarf besteht – bevor daraus Verkaufsbeschränkungen oder andere Probleme entstehen.
Häufige Fragen
- Muss ich mich bei Verpact anmelden, wenn ich aus Deutschland in die Niederlande verkaufe?
- Ja, als deutscher Onlinehändler mit Direktvertrieb an niederländische Endnutzer gelten Sie als ausländischer Produzent. Bei regulären Verpackungsmengen unter 50.000 kg pro Jahr greift jedoch eine Freigrenze für Meldepflichten und Beiträge.
- Gilt meine LUCID-Registrierung auch für Verkäufe in die Niederlande?
- Nein, das deutsche LUCID-Register und die Beteiligung an einem dualen System decken nur in Deutschland anfallende Verpackungen ab. Für die Niederlande müssen Sie die dortigen Vorgaben des Besluit beheer verpakkingen und Verpact separat erfüllen.
- Ab welcher Menge zahle ich in den Niederlanden Verpackungsbeiträge?
- Für die meisten Verpackungsarten zahlen Sie erst ab einer Jahresmenge von mehr als 50.000 kg eine Afvalbeheerbijdrage an Verpact. Ausgenommen hiervon sind Einwegplastik (SUP) und Pfandverpackungen, für die ab dem ersten Stück Beiträge anfallen.



