Was ist immer systembeteiligungspflichtig – und was müssen Sie prüfen?
Immer systembeteiligungspflichtig sind:
- Verpackungen für den Versand, etwa Kartons, Versandtaschen, Etiketten, Klebeband und Füllmaterial,
- Serviceverpackungen, etwa Verpackungen, die erst bei der Abgabe an den Kunden befüllt werden.
Prüfen müssen Sie insbesondere Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und sonstige Transportverpackungen. Hier entscheidet, ob typgleiche Verpackungen auf dem Gesamtmarkt typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.[1]
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) vom 13. Juli 2026, das seit dem 12. August 2026 in Kraft ist.[1] Bei Verkaufs-, Um- und sonstigen Transportverpackungen entscheidet grundsätzlich die Gesamtmarktbetrachtung und nicht Ihr einzelner Vertriebsweg.[2] Für Verpackungen des elektronischen Handels gilt eine eindeutige Sonderregel: Sie sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
- Maßstab ist der Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, nicht Ihr eigener Vertriebsweg.[2]
- Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, und Serviceverpackungen sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.[2]
- Systembeteiligung bedeutet den Vertrag mit einem zugelassenen System. Sie ist von der Registrierung beim Verpackungsregister LUCID der ZSVR zu trennen; beides ist zu erfüllen.
Die Frage nach der Systembeteiligung ist nur ein Teil Ihrer EPR-Pflichten. Die Clearo-Systems-Bedarfsanalyse zeigt, welche EPR-Pflichten sich für Ihre Produkte, Rollen, Vertriebswege und Zielländer ergeben – beispielsweise Registrierung, Systembeteiligung oder Bevollmächtigung. Bei einzelnen Verpackungen, deren konkrete Einordnung auch mit dem ZSVR-Katalog nicht eindeutig ist, kann zusätzlich eine fachliche Einzelfallprüfung erforderlich sein.
Einordnung über den Katalog der ZSVR
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat die hoheitliche Aufgabe, Verpackungen als systembeteiligungspflichtig einzuordnen. Grundlage ihrer Entscheidung ist der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Er ist eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift und zeigt, wie die ZSVR voraussichtlich entscheidet, wenn ein Antrag auf Einordnung gestellt wird.[2]
- Der Allgemeine Teil enthält Definitionen und die Entscheidungspraxis zur Systembeteiligungspflicht von Transportverpackungen.[2]
- Der Besondere Teil ist nach Produktgruppen und Produkten gegliedert, weil Verkaufs- und Umverpackungen unter Berücksichtigung des verpackten Produkts beurteilt werden.[2]
- Jedes Suchergebnis und jedes Produktgruppenblatt ist immer zusammen mit dem Allgemeinen Teil anzuwenden, nie isoliert.[2]
Gehen Sie Ihre Verpackungen einzeln durch. Versand- und Serviceverpackungen können Sie sofort zuordnen. Für Produkt- und Umverpackungen suchen Sie das verpackte Produkt im ZSVR-Katalog und prüfen dort die Einordnung. Nur wenn die Zuordnung offenbleibt, ist eine weitergehende Prüfung erforderlich.[1]
Bleibt ein Format ungeklärt, stellt die ZSVR auf Antrag durch Verwaltungsakt die Systembeteiligungspflicht fest, in der Regel auf Basis des Katalogs.[2] Nutzen Sie diesen Weg für Formate, die weder im Katalog noch in Ihrer eigenen Prüfung eindeutig zuzuordnen sind. Ob Sie daneben als Erzeuger unter der Verordnung (EU) 2025/40 gelten und wer für Ihre Verpackung die Konformitätserklärung erstellt, ist eine eigene Frage; dazu führt der Artikel zur PPWR-Konformitätserklärung.
Ausgenommene Verpackungen und welche Pflichten trotzdem bleiben
Ist eine Verpackung nicht systembeteiligungspflichtig, ist die Prüfung noch nicht beendet. Eine Ausnahme von der Systembeteiligung bedeutet nicht automatisch, dass keine weiteren Pflichten bestehen. Je nach Fall greifen beispielsweise Rücknahme- und Verwertungspflichten oder das gesetzliche Pfandsystem – insbesondere Rücknahme und Verwertung nach § 39, Pfandpflichten oder besondere Regelungen für Wiederverwendung und schadstoffhaltige Füllgüter.
| Verpackung oder Konstellation | Systembeteiligung nach § 7 | Ausnahme nach § 11 | Rücknahme nach § 39 |
|---|---|---|---|
| Verkaufs- oder Umverpackung, typischer Anfallort privater Haushalt | Ja | Nein | Nein, Erfüllung läuft über das System |
| Versandverpackung oder Serviceverpackung | Ja, ausnahmslos | Nein | Nein, Erfüllung läuft über das System |
| Transportverpackung, typischer Anfallort Handel oder Industrie | Nein | Nein | Ja |
| Mehrwegverpackung in bestehendem Wiederverwendungssystem | Nein | Ja, Nr. 1 | Ja |
| Einweggetränkeverpackung mit Pfandpflicht nach § 46 | Nein | Ja, Nr. 2 | Nein, Rückgabe über das Pfandsystem |
| Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter | Nein | Ja, Nr. 3 | Ja |
| Nachweislich nicht im Inland an Endabnehmer abgegebene Verpackung | Nein | Ja, Nr. 4 | Nein |
Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt die Rücknahme- und Verwertungspflicht nach § 39 VerpackDG. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen gebrauchte, restentleerte Verpackungen gleicher Art, Form und Größe am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurücknehmen und einer Wiederverwendung oder Verwertung zuführen. Die Erfüllung ist jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr in nachprüfbarer Form zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse; die zuständige Landesbehörde kann die Dokumentation anfordern.[3]
Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen unterliegen zusätzlich der neuen Zulassungspflicht nach § 19 VerpackDG. Aufgrund der Übergangsregelung dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 2027 ohne diese Zulassung tätig sein.[4] Für typische Versandverpackungen eines Webshops ist diese Regel nicht relevant, da diese systembeteiligungspflichtig sind.
Eine Mengenbefreiung gibt es nicht. Das VerpackDG kennt keine Kleinstmengenregelung für die Systembeteiligung. Auch ein reiner B2B-Vertrieb befreit nicht pauschal von der Systembeteiligung. Entscheidend ist die konkrete Verpackungsart. Versandverpackungen im E-Commerce sind auch im B2B-Vertrieb systembeteiligungspflichtig. Andere Transportverpackungen, die typischerweise in Handel oder Industrie anfallen, können dagegen den Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 39 unterliegen.
Die Systembeteiligung Ihrer Verpackungen ist nur ein Teil Ihrer möglichen EPR-Pflichten. Je nach Sortiment können zusätzlich Pflichten für Elektrogeräte, Batterien oder weitere Absatzländer entstehen. Mit der Clearo-Systems-Bedarfsanalyse erhalten Sie einen vollständigen Überblick darüber, welche EPR-Pflichten für Ihre Produkte, Rollen, Vertriebswege und Zielländer gelten. So erkennen Sie rechtzeitig, welche Registrierungen, Systembeteiligungen oder Bevollmächtigungen erforderlich sind und vermeiden Compliance-Lücken.
Häufige Fragen zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Welche meiner Verpackungen sind in Deutschland systembeteiligungspflichtig?
Wenn Sie einen Webshop betreiben, können Sie Ihre Versandverpackungen sofort zuordnen: Versandkartons, Versandtaschen, Etiketten, Klebeband und Füllmaterial sind systembeteiligungspflichtig. Bei Produkt- und Umverpackungen prüfen Sie mit dem ZSVR-Katalog, wo typgleiche Verpackungen typischerweise als Abfall anfallen.[2]
Sind Verpackungen für Geschäftskunden automatisch ausgenommen?
Nein. Die Einordnung hängt von der Gesamtmarktbetrachtung ab, nicht davon, ob Sie an Firmen liefern.[2] Liefert der Typ marktweit mehrheitlich in Haushalte, bleibt die Pflicht bestehen, auch bei reinem B2B-Vertrieb. Umgekehrt sind Transportverpackungen, die typischerweise im Handel oder in der Industrie anfallen, nicht systembeteiligungspflichtig; die Rücknahme nach § 39 bleibt davon unberührt.[3]
Welche Pflichten bleiben bei nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackung?
Es bleiben die Rücknahme und Verwertung am Ort der tatsächlichen Übergabe nach § 39 VerpackDG mit jährlicher Dokumentation bis zum 15. Mai sowie die Zulassungspflicht nach § 19 für Hersteller, ohne Zulassung längstens bis zum 31. Dezember 2027 nach § 68 Abs. 9.[3] Hinzu kommt die Registrierung nach § 6, die unabhängig von der Systembeteiligungspflicht besteht.



