Aktuelle Lücken schließen und historische Pflichten rekonstruieren

Wer eine EPR-Registrierung versäumt hat, muss zwei Dinge getrennt angehen: die aktuelle Lücke sofort schließen und die historischen Pflichten aus Umsätzen und Lieferantennachweisen rekonstruieren. Eine neue Registrierung löscht vergangene Verstöße nicht. Beides gehört zusammen, denn die zuständigen Stellen prüfen rückwirkend, ob die Pflichten für frühere Zeiträume erfüllt waren.

Welche Lücke besteht?

  • Verpackungen: LUCID-Registrierung, gegebenenfalls Systembeteiligung und Datenmeldungen.
  • Elektrogeräte: WEEE-Registrierung bei der Stiftung ear.
  • Batterien: Batterieregistrierung bei der Stiftung ear.
  • Einwegkunststoffprodukte: Registrierung beim Umweltbundesamt über DIVID.

Wie eine versäumte Pflicht korrigiert werden kann, unterscheidet sich je Pflichtbereich. Eine heutige Registrierung wirkt nicht automatisch rückwirkend. Deshalb müssen der aktuelle Handlungsbedarf und mögliche Pflichten aus vergangenen Zeiträumen getrennt geprüft werden.

Für aktuelle Verpackungspflichten gilt seit dem 12. August 2026 das VerpackDG zusammen mit der PPWR[1]. Für frühere Zeiträume ist dagegen jeweils das damals geltende Recht einschließlich der Übergangsregelungen maßgeblich. Deshalb muss bei einer historischen Aufarbeitung zunächst für jeden Zeitraum geklärt werden, welche Registrierung, Systembeteiligung, Meldung oder Erklärung damals erforderlich war.

Für Elektrogeräte gilt das ElektroG[2]: Nach § 6 Absatz 2 dürfen Hersteller, die nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, ihre Geräte nicht in Verkehr bringen[3]. Marktplätze dürfen das Anbieten solcher Geräte nicht ermöglichen. Der Vertrieb ist also nicht nur bußgeldbewehrt, sondern unmittelbar untersagt.

Das Vollzugsmuster zeigt der Fallbericht 04/2020 der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR): Mehrere verbundene Modeboutiquen einer ausländischen Modemarke mit eigenem Online-Shop hatten über Jahre ihre verpackungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt[4]. Sie registrierten sich im Verpackungsregister LUCID erst, nachdem die ZSVR sie auf das gesetzeswidrige Unterlassen hingewiesen hatte; zugleich fehlte über Jahre die Systembeteiligung. Die ZSVR informierte die zuständigen Landesvollzugsbehörden, und die Systembeteiligung musste auch für zurückliegende Jahre nachgeholt werden. Ähnlich zeigt der Fallbericht 01/2023 zu einem niederländischen Lebensmittelproduzenten, dass fehlende Vollständigkeitserklärungen für 2018 bis 2020 nachgeholt und mit einem Bußgeld von mehreren tausend Euro geahndet wurden[5].

Weil hier Vergangenheit, laufende Verbote und künftige Pflichten zusammenkommen, ist allgemeine Online-Information kein Ersatz für eine Einschätzung Ihres Falls. Wenn eine EPR-Pflicht übersehen wurde, sollte nicht nur diese einzelne Lücke geprüft werden: Mit der ClearoSystems-Bedarfsanalyse erhalten Sie einen vollständigen Überblick darüber, welche aktuellen EPR-Pflichten für Ihre Produkte, Rollen, Vertriebswege und Zielländer gelten. So erkennen Sie weitere Lücken frühzeitig und vermeiden, dass Ihnen dieselbe Situation an anderer Stelle erneut passiert. Die Aufarbeitung bereits vergangener Verstöße ist davon getrennt im Einzelfall zu klären.

Historische Umsätze und Lieferantennachweise rekonstruieren

Die Rekonstruktion folgt einer festen Reihenfolge: zuerst Verkäufe und Absatzländer erfassen, dann Produkte und damalige Rolle je Pflichtbereich bestimmen, anschließend die für den betreffenden Zeitraum geltenden Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten prüfen. Schwellenwerte spielen nur dort eine Rolle, wo das jeweilige Recht sie ausdrücklich vorsieht, etwa bei der Vollständigkeitserklärung im Verpackungsrecht. Wer hier systematisch vorgeht, kann der zuständigen Stelle einen belastbaren Stand darstellen.

  • Verkäufe je Rechtsträger, Produkt, Markt und Zeitraum erfassen. Datenquellen sind Marktplatz-Reports, Shop-Exporte, Rechnungen und Lieferantenbestätigungen.
  • Je Pflichtbereich getrennt zuordnen: Verpackung und WEEE sind getrennte Regime mit eigenen Rollen und Registern. Klären Sie je Rechtsakt, welche Rolle Ihr Unternehmen hatte.
  • Prüfen, ob die Befreiungsschwellen der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 4 VerpackDG erreicht waren: weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton, weniger als 30 Tonnen der übrigen Materialarten[6]. Die Vollständigkeitserklärung ist jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr zu hinterlegen.

Die Zuordnung je Pflichtbereich entscheidet, welche Nachholung nötig ist. Eine fehlende Registrierung bei LUCID ist etwas anderes als eine unterlassene Systembeteiligung oder eine nicht übermittelte Datenmeldung. Für Elektrogeräte kommt die Registrierung bei der Stiftung ear hinzu. Wer nur in einem Bereich nachholen muss, ist in den anderen nicht automatisch im Reinen. Wer zusätzlich in andere EU-Länder verkauft, für den zählt jede Absatzkonstellation.

Nachträge abgeben, Vertriebsverbote beachten: keine Amnestie

Unterlagen sind aufzubewahren, und historische Korrekturen sind mit der zuständigen Stelle und dem Berater abzustimmen. Besteht wegen einer fehlenden Registrierung oder einer anderen zwingenden Voraussetzung ein gesetzliches Vertriebsverbot, ist der betroffene Vertrieb einzustellen, bis die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Bereitstellen wieder erfüllt sind. Drei Punkte sind dabei zu trennen.

  • Für Verstöße nach dem heute geltenden VerpackDG gelten insbesondere folgende Bußgeldrahmen nach § 66 Absatz 3, gestaffelt je Verstoß: bis zu 200.000 Euro bei unterlassener Systembeteiligung (Absatz 1 Nummer 3), bis zu 100.000 Euro bei unterlassener Registrierung (Nummer 1) oder Verstoß gegen die Verbote der §§ 12 und 13 (Nummer 8), bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa bei Meldeverstößen. Bei Verstößen aus früheren Zeiträumen ist zu prüfen, welches Recht zum jeweiligen Zeitpunkt galt.
  • Zuständige Verwaltungsbehörde ist die nach Landesrecht bestimmte Stelle, nicht die ZSVR. Die ZSVR meldet Verdachtsfälle, entscheidet aber nicht über Bußgelder.
  • Keine rückwirkende Heilung: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. Juli 2026 bestätigt, dass die betreffenden Permanenttragetaschen systembeteiligungspflichtig sind[7]. Die ZSVR weist darauf hin, dass sich daraus für betroffene Unternehmen auch Nachbeteiligungsbedarf für zurückliegende Zeiträume ergeben kann.

Die Obergrenzen gelten je Verstoß: Wer mehrere Pflichten verletzt hat, etwa Registrierung und Systembeteiligung, kann mit mehreren ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Verstößen konfrontiert sein. Ob diese als eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten behandelt werden, richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt. Eine dokumentierte Nachholung, die Sie mit der zuständigen Stelle und Ihrem Berater abstimmen, schafft für diese Verfahren einen belastbaren Stand.

Ausblick: Was noch der Klärung bedarf

Der heutige belegte Stand ist das VerpackDG, in Kraft seit dem 12. August 2026[1], und das ElektroG in der geltenden Fassung. Weitere Konkretisierungen unter der PPWR und dem VerpackDG folgen, ohne dass heute ein Datum oder Betrag feststeht. Die Position in zwei Jahren lässt sich heute nicht zusagen. Offene Punkte bleiben offen, bis ein späterer Rechtsakt, Tarif oder eine Bekanntmachung sie klärt.

Eine versäumte Registrierung lässt sich nicht ungeschehen machen. Entscheidend ist, die aktuelle Lücke schnell zu schließen und gleichzeitig zu prüfen, ob weitere EPR-Pflichten übersehen wurden. Die ClearoSystems-Bedarfsanalyse schafft dafür den vollständigen Überblick über Ihre heutigen Pflichten. Historische Versäumnisse werden anschließend, soweit erforderlich, gesondert aufgearbeitet.

Häufige Fragen zur Nachregistrierung

Häufige Fragen

Kann ich eine Verpackungslizenz rückwirkend abschließen?
Ja, die Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume kann nachgeholt werden. Die ZSVR schreibt in ihrem Fallbericht 01/2023, dass unterlassene Systembeteiligung vom betroffenen Unternehmen nachgeholt werden muss, und nach dem BVerwG-Urteil vom 23. Juli 2026 zu Permanenttragetaschen kann sich Nachbeteiligungsbedarf auch für zurückliegende Zeiträume ergeben. Voraussetzung ist, dass Sie die Mengen je Jahr und Material aus Ihren Unterlagen belegen können. Die Nachholung ersetzt keine Registrierung: Beides sind getrennte Pflichten. Für die anfallenden Verpackungskosten über mehrere Länder lohnt eine gesonderte Kalkulation.
Gibt es eine Selbstanzeige oder Amnestie bei versäumter EPR-Registrierung?
Nein, eine allgemeine Amnestie oder eine dem Steuerrecht vergleichbare Selbstanzeige mit garantierter Straffreiheit existiert im VerpackDG und im ElektroG nicht. Ob eine freiwillige Nachholung im Einzelfall bußgeldmindernd berücksichtigt wird, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde; eine Zusage lässt sich daraus nicht ableiten.
Darf ich weiterverkaufen, solange die Nachregistrierung läuft?
Nein, nicht mit den betroffenen Produkten. Nach ElektroG § 6 Abs. 2 dürfen Hersteller ohne ordnungsgemäße Registrierung Elektrogeräte nicht in Verkehr bringen, und Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen; welchen EPR-Nachweis Marktplätze wie Amazon verlangen, ist je Plattform geregelt. Im Verpackungsrecht gilt für nicht registrierte Hersteller ebenfalls ein Vertriebsverbot für die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Das Verbot betrifft nur die Produkte und Pflichtbereiche, in denen die Registrierung fehlt, nicht automatisch das gesamte Sortiment. Bis die Registrierung vorliegt, ist der schnellste Weg ein Gespräch mit einem Berater, nicht das Abwarten.

Quellen

  1. [1]gesetze-im-internet.de
  2. [2]gesetze-im-internet.de
  3. [3]gesetze-im-internet.de
  4. [4]verpackungsregister.org
  5. [5]verpackungsregister.org
  6. [6]gesetze-im-internet.de
  7. [7]verpackungsregister.org